Posts for Tag : Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Keine fristlose Kündigung trotz unpünktlicher Mietzahlung und Urkundenfälschung?  0



Vor dem Hintergrund eines langjährigen Mietverhältnisses ist trotz unpünktlicher Mietzahlungen und der Verwendung einer gefälschten Sterbeurkunde eine fristlose Kündigung möglicherweise unwirksam und allenfalls eine ordentliche Beendigung möglich.

Wendet der Mieter ein, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen zu können, kommt ihm ggf. eine Beweiserleichterung zugute, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.04.2015 (GVBl S. 2015, 101) besonders gefährdet ist (IBRRS 2018, 3837; BGB §§ 543573574; LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2018 – 67 T 137/18; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 01.08.2018 – 8 C 146/18).

Keine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer bei geringfügiger Toleranzüberschreitung  0

Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung, wie z. B. einer Stahlwangentreppe, kann wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Toleranzüberschreitung aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht. Jedenfalls dann nicht, wenn diese keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig, wie z. B. durch einen vollständigen Neueinbau der Treppe, und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.

Soweit die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern ist, entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers (IBRRS 2018, 3480; BGB §§ 633634635 Abs. 3, § 637OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2018 – 29 U 152/17; vorhergehend: LG Hanau, 07.09.2017 – 4 O 125/12).

Kein vertragsgemäßes Verhalten bei übermäßigem Rauchen in der Wohnung  0

Das Rauchen in einer Mietwohnung stellt dann keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn dadurch eine Verschlechterung der Wohnung eintritt, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lässt, sondern zusätzliche Instandsetzungsarbeiten erfordert (BGB § 280 Abs. 1; LG Hannover, Urteil vom 29.02.2016 – 12 S 9/13).

Bauherr kann für Fehler im Bodengutachten haften  0

Im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt ist es denkbar, dass Planungsfehler eines Sonderfachmanns das Mitverschulden des Bauherrn begründen.

 

Jedenfalls ist der Bauherr verpflichtet, dem Architekten die außerhalb seiner spezifischen Fachkenntnisse liegenden Informationen mitzuteilen (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 – 24 U 10/14, BGB § 254; IBR 2016, 466).

Der Mieter muss ein für die Instandsetzung unvermeidbares Gerüst dulden  0

Bilden zwei nebeneinander liegende Häuser eine wirtschaftliche Einheit, stellt ein Gerüst am Nebenhaus keine Besitzstörung für die Mieter des anderen Hauses dar.

 

Die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung stellt für sich genommen noch keine Besitzstörung dar, vor allem dann nicht, wenn der Vermieter später erklärt, von den angekündigten Maßnahmen Abstand zu nehmen.

 

Grundsätzlich stellt das Aufstellen eines Gerüstes vor der angemieteten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung und auch eine Besitzstörung dar, weil der private Rückzugsbereich der Wohnung durch die Möglichkeit des Hineinsehens gestört und ein Öffnen der Fenster aus Sicherheitsgründen eingeschränkt wird, nachdem das Gerüst jederzeit auch von Dritten betreten werden kann.

 

Das Aufstellen eines Gerüstes vor einem Wohngebäude ist bei bestimmten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, wie z. B. Dachsanierung und -dämmung, Dachgeschossaufbau, eine notwendige, unvermeidbare Begleiterscheinung, die vom Mieter zu dulden ist.

 

Der Vermieter muss das Aufstellen des Gerüstes ankündigen. Sinn und Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes bestehen im effizienten Schutz vor wesentlichen, unzumutbaren Störungen, ggf. auch vor Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten, nicht aber darin, die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu erschweren, bzw. zu verzögern (LG Berlin, Urteil vom 20.04.2016 – 65 S 424/15).

Bei feststehendem Auszugstermin besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für Räumungsklage  0

Hat der Mieter einen neuen Termin für den Auszug mitgeteilt, fehlt der Räumungsklage das Rechtsschutzbedürfnis (LG Berlin, Urteil vom 22.01.2016, 63 S 83/15).

Zivilprozesskosten wegen Wohnraumkündigung als außergewöhnliche Belastungen  0

Als außergewöhnliche Belastungen sind Zivilprozesskosten nur dann abziehbar, wenn der Prozess existenziell wichtige Bereiche oder den Kernbereich menschlichen Lebens betrifft.

 

Liegt der Auslöser für Aufwendungen für zivilgerichtliche Auseinandersetzungen in Streitigkeiten über die Beendigung von Mietverhältnissen, können diese nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 14.04.2016 – VI R 5/13).

Grundbuchberichtigung auch ohne Vorlage des Gesellschaftsvertrags bei Verserben des GbR- Gesellschafter denkbar  0

Für die Grundbuchberichtigung nach dem Tod eines im Grundbuch eingetragenen GbR-Gesellschafters bedarf es keiner Vorlage des Gesellschaftsvertrags, wenn die Erbfolge gemäß § 35 GBO nachgewiesen ist und sowohl die Erben als auch die weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter die Berichtigung gemäß §§ 19, 29 Abs. 1 S. 1 GBO bewilligt haben (KG, Beschluss vom 29.03.2016 – 1 W 907/15).

Störung der Nachtruhe und Vermüllung der Nachbarsterrasse  0

Der Hausfrieden ist nachhaltig gestört und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn der Mieter wiederholt die Nachtruhe durch laute Musik und Lärm stört, er die Terrasse eines Mitmieters durch das Herabfallenlassen von Müll und anderen Gegenständen verschmutzt und Mitmieter beleidigt (BGB § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2; LG Köln, Urteil vom 15.04.2016 – 10 S 139/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend:AG Köln, 17.07.2015 – 224 C 394/14).

Änderung eines schriftlichen Mietvertrages durch mündliche Vereinbarung?  0

Sobald die Parteien einen schriftlich geschlossenen Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abändern, müssen diese eine die Schriftform des § 126 BGB wahrende einheitliche Urkunde herstellen. Dabei müssen alle Vereinbarungen von der Unterschrift beider Vertragsparteien gedeckt sein (BGB §§ 126, 542 Abs. 1, § 546 Abs. 1, §§ 550, § 578 Abs. 1, 2, § 580a, KG, Urteil vom 21.01.2016 – 8 U 164/15; vorhergehend: LG Berlin, 17.06.2015 – 29 O 384/14).