Ein zur Haftungsbefreiung führender Bedenkenhinweis setzt voraus, dass der Auftragnehmer die nachteiligen Folgen einer mangelhaften Ausführung fachlich zutreffend und vollständig darlegt, so dass der Auftraggeber die Tragweite der Nichtbefolgung eindeutig erkennen kann.
Sofern der Auftraggeber bereits über die notwendigen Kenntnisse verfügt, entfällt die Bedenkenhinweispflicht. Die Kenntnis eines umfassend rechtsgeschäftlich bevollmächtigten Vertreters, z. B. des Baubetreuers, muss sich der Auftraggeber insoweit zurechnen lassen (IBRRS 2025, 1036; BGB § 166 Abs. 1, §§ 389, 632 Abs. 2, §§ 633, 634 Nr. 2, § 637; IBRRS 2025, 1036; OLG Nürnberg, Urteil vom 20.02.2024 – 6 U 2127/20; vorhergehend: LG Nürnberg-Fürth, 17.06.2020 – 1 O 3780/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.02.2025 – VII ZR 56/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).