Post by Category : Werkvertrags- und privates Baurecht

Bauüberwachung als Tätigkeit des Projektsteuerers  0

Ob der von dem angeblich geschädigten Dritten erhobene Anspruch materiellrechtlich begründet ist, wird im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht geprüft. Vielmehr erfolgt auf Grundlage der Behauptungen des Geschädigten eine summarische Prüfung dahingehend, ob die Pflichtverletzung mit einem unter den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird.

Allerdings ist eine Rechtsschutzverpflichtung zu bejahen, sofern von dem Dritten mehrere für den Schaden ursächliche Pflichtverletzungen behauptet werden, von denen zumindest eine oder mehrere gedeckt sind.

Die Berufshaftpflichtversicherung deckt lediglich die Haftpflicht aus den im Versicherungsvertrag angeführten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers ab, nicht aber ein allgemeines Haftpflichtrisiko.

Die Objektüberwachung hinsichtlich der Gebäude- und Innenraumplanung unterfällt dem Berufsbild des staatlich geprüften Bautechnikers, Projektsteuerers, oder Projektcontrollers, der nicht zugleich Architekt, oder Ingenieur, ist. Dies gilt allerdings nicht für sog. Vorbehaltsaufgaben, wie z. B. die Erstellung von Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben.

Über etwaige Risikoausschlüsse, wie z. B. eine wissentliche Pflichtverletzung, wird im Hauptprozess entschieden und nicht in einem vorangegangenem Deckungsprozess. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, soweit dies im Hauptprozess durch den Geschädigten eingewendet worden ist (IBRRS 2026, 1845; BGB § 650p; HOAI § 34; VVG § 86 Abs. 1, §§ 100, 103; OLG München, Beschluss vom 21.05.2026 – 25 U 2228/25; vorhergehend: LG München I, 20.06.2025 – 25 O 10001/24).

Keine Beschaffenheitsvereinbarung in Form bloßer Handskizze  0

Soweit das Werk nicht die vereinbarte, oder nach dem Vertrag vorausgesetzte, Beschaffenheit aufweist, oder sich dieses nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet, bzw. dieses nicht die Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist, bzw. die der Besteller nach der Art des Werks erwarten kann, gilt das Werk als mangelhaft.

Eine offensichtlich nicht maßstabsgerechte Handskizze, die der Unternehmer im Rahmen der Vertragsverhandlungen vor Ort gefertigt hat, begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern dient regelmäßig lediglich der besseren Veranschaulichung für den Besteller (IBRRS 2026, 1844; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.07.2026 – 10 U 116/25; vorhergehend: LG Cottbus, 23.09.2025 – 6 O 70/21).

Einen übertriebenen Stundenlohnaufwand hat der Besteller zu beweisen  0

Für den Werklohnanspruch ist die Abnahme nicht mehr Fälligkeitsvoraussetzung, sofern der Besteller keine weitere Vertragserfüllung verlangt, sondern sich allein auf monetäre Gegenansprüche stützt und sich das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt hat.

Unterschriebenen Stundenlohnzetteln beinhalten ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, welches allerdings auf die in den Stundenlohnzetteln enthaltenen Leistungsangaben begrenzt ist und damit grundsätzlich lediglich den aufgelisteten Stundenaufwand erfasst.

Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung für Werkleistungen zieht eine vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung nach sich. Die Verletzung dieser Nebenpflicht wirkt sich allerdings nicht unmittelbar vergütungsmindernd aus, sondern generiert einen vom Besteller geltend zu machenden Schadensersatzanspruch.

Die Voraussetzungen eines solchen Schadensersatzanspruchs hat der Besteller nach allgemeinen Grundsätzen darzulegen und zu beweisen. Insoweit genügt es, Tatsachen vorzutragen, die den Anspruch auf Freistellung von überhöhten Stundenlohnforderungen rechtfertigen. Gleichzeitig besteht eine sekundäre Darlegungslast des Unternehmers in solchen Fällen, in denen der Besteller nicht nachvollziehen kann, welche konkreten Leistungen vom Unternehmer erbracht wurden, und diesem daher die Möglichkeit fehlt, die Wirtschaftlichkeit des abgerechneten Zeitaufwands zu beurteilen (BGB §§ 280, 631, 632, 633, 634 Nr. 4, § 636; ZPO §§ 286, 407; OLG Brandenburg, Urteil vom 11.06.2026 – 10 U 5/26
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 25.08.2023 – 12 O 335/20).

Abrechnungsverhältnis aufgrund „verschleppter“ Mängelbeseitigung?  0

Solange der Besteller die Mängelbeseitigung verlangt, scheidet die Annahme einer konkludenten Abnahme, oder eines Abrechnungsverhältnisses, aus. Die mehrjährige Nutzung des Werks steht dem grundsätzlich nicht entgegen, solange der Besteller die Mängelbeseitigung ernsthaft verfolgt.

Die Verhängung eines Hausverbots gegen den Unternehmer ist als treuwidrige Verhinderung der Möglichkeit einer Mängelbeseitigung zu qualifizieren, soweit diese für das Fortbestehen der Mängel kausal ist, was vorliegend zu verneinen war.

Der Umstand, dass eine Partei die Beurteilung des von der ersten Instanz beauftragten gerichtlichen Sachverständigen nicht teilt oder für falsch hält, rechtfertigt weder eine Verhandlung und weitere Beweisaufnahme in zweiter Instanz, noch die Einholung eines Obergutachtens. Die Zivilprozessordnung sieht eine Beweiserhebung in der Berufungsinstanz wegen der theoretischen Möglichkeit, dass ein Sachverständiger seine Meinung ändert, oder ein anderer Sachverständiger eine andere Meinung vertreten könnte, nicht vor (IBRRS 2026, 1872; OLG Hamm, Beschluss vom 30.07.2024 – 24 U 63/23; vorhergehend: LG Münster, 05.04.2023 – 216 O 88/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 08.04.2026 – VII ZR 142/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Vermieter haftet nicht für eigenmächtige Grundstücksveränderungen des Mieters  0

Eine Haftung des vermietenden Eigentümers eines Grundstücks als Zustandsstörer i.S.v. §§ 1004, 909 BGB kommt nicht in Betracht, sofern dessen Mieter eine Vertiefung verursacht, die allein auf dessen Handlung zurückzuführen ist und dem Eigentümer keinerlei Kenntnis, bzw. Mitverursachung nachzuweisen ist.

Die bloße Eigentümerstellung, sowie mietvertragliche Einwirkungsmöglichkeiten begründen keinerlei Störereigenschaft des vermietenden Eigentümers, sofern hinsichtlich der mieterseitig verursachten Beeinträchtigungen eine Zurechenbarkeit der Störung zu verneinen ist.

Der Anspruch auf Beseitigung einer dauerhaften Störung nach § 1004 BGB setzt stets die Störereigenschaft des Anspruchsgegners voraus. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Dauerverstoß geltend gemacht wird (IBRRS 2026, 2106; LG Heilbronn, Urteil vom 21.05.2026 – 8 O 221/25).

Mitverschulden wegen vorzeitigen Baubeginns bei mangelhafter Statik?  0

Durfte der Auftraggeber auf die Richtigkeit der Statik vertrauen, kann dieser vom Tragwerksplaner Schadensersatz aufgrund mangelhaften Statik fordern. In diesem Fall muss er sich nicht als anspruchsminderndes Mitverschulden entgegenhalten lassen, die Bauausführung bereits vor Erteilung einer Baugenehmigung begonnen zu haben (Anschluss an OLG Celle, IBR 1992, 153) (IBRRS 2026, 1869; BGB §§ 398, 631, 632, 634, 637; ZPO § 296a; OLG Naumburg, Urteil vom 10.04.2025 – 9 U 44/18; vorhergehend:; LG Halle, 06.10.2015 – 5 O 246/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.06.2026 – VII ZR 69/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Eintritt des Abrechnungsverhältnisses erst bei Rücktritt nach Fristsetzung  0

Nach Rücktritt von einem Bauvertrag haben sicherheitsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB besonderes Gewicht.*)

Steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch aus den § 634 Nr. 4, §§ 281, 280, 249, 251 BGB auf Beseitigung des Bauwerks zu, ist der Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.*)

Sofern der Unternehmer auf zwei Mängelrügen des Bestellers hin behauptet, dass sein Werk mangelfrei hergestellt sei und stützt das Gericht Gewährleistungsansprüche des Bestellers in Form großen Schadensersatzes, statt der Leistung, nur auf einen festgestellten Mangel, während es hingegen wegen des anderen Mangels die vom Unternehmer behauptete Mangelfreiheit als wahr unterstellt, ist das Hilfsvorbringen des Unternehmers, mit dem dieser unter Heranziehung des anderen Mangels eine Kürzung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gem. §§ 254, 278 BGB zu erreichen versucht, unbeachtlich.*) (IBRRS 2026, 2064; BGB §§ 254, 278, 323, 346 Abs. 2, §§ 633, 634; OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2026 – 2 U 10/25: vorhergehend:
LG Oldenburg, 01.01.2025 – 3 O 291/23
).

Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung  0

Auch (Nachtrags-)Forderungen werden von der Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung umfasst, selbst wenn diese in der Schlussrechnung, sei es bewusst, sei es irrtümlich, nicht aufgenommen worden sind. Diesbezüglich gilt eine einheitliche Fälligkeit und dementsprechend ein einheitlicher Beginn der Verjährung.

Bei einem VOB/B-Vertrag kommt ein „Nachschieben“ von Forderungen, etwa im Wege „korrigierter“ Schlussrechnungen lediglich dann in Betracht, soweit der Auftraggeber sich nicht auf die Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B berufen kann und die Regelverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Sofern die Parteien eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart haben, kann der Auftragnehmer davon nicht eigenmächtig abweichen und stattdessen nach Stundenlohn abrechnen (IBRRS 2026, 1926: BGB §§ 195, 199, 203, 209; VOB/B § 2 Abs. 10, § 16 Abs. 3 Nr. 2; ZPO §§ 167, 240, 249, 531; OLG München, Beschluss vom 17.03.2025 – 9 U 3154/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 23.01.2025 – 9 U 3154/24 Bau; LG München, 31.07.2024 – 24 O 6783/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 22.04.2026 – VII ZR 53/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Besteller kann ggf. auf Stellung einer „korrekten“ Schlussrechnung klagen  0

Gegen den Bauunternehmer besteht seitens des Bestellers einer Werkleistung selbstverständlich ein Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung. Dieser generiert sich gemäß § 242 BGB aus der vertraglichen Nebenpflicht, sowie aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG (vgl. hierzu Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 11. Dezember 2025).*)

Sofern die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, hat der Berufungsführer auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.*) (IBRRS 2026, 2046; KG, Beschluss vom 21.04.2026 – 7 U 76/25; vorhergehend: KG, Beschluss vom 18.02.2026 – 7 U 76/25; LG Berlin, 04.08.2025 – 14 O 112/24).

Bei bereits gestellter Schlussrechnung erfasst die Fälligkeit auch vergessene Positionen  0

Die Fälligkeit des Anspruchs auf Schlusszahlung umfasst auch (Nachtrags-)Forderungen, die in der Schlussrechnung, egal, ob bewusst, oder irrtümlich, nicht berücksichtigt worden sind. Dies zieht eine einheitliche Fälligkeit, als auch ein einheitlichen Beginn der Verjährung nach sich.

Bei einem VOB/B-Vertrag kommt ein „Nachschieben“ von Forderungen, etwa im Wege „korrigierter“ Schlussrechnungen, nur dann in Betracht, soweit die Regelverjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist und der Auftraggeber auch nicht die Einrede der Schlusszahlung nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B einwenden kann.

Der Auftragnehmer kann dann nicht eigenmächtig nach Stundenlohn abrechnen, sofern die Parteien eine Vergütung nach Einheitspreisen vereinbart haben (IBRRS 2026, 1926; OLG München, Beschluss vom 17.03.2025 – 9 U 3154/24 Bau; vorhergehend: LG München, 31.07.2024 – 24 O 6783/19).