Ob der von dem angeblich geschädigten Dritten erhobene Anspruch materiellrechtlich begründet ist, wird im vorweggenommenen Deckungsprozess nicht geprüft. Vielmehr erfolgt auf Grundlage der Behauptungen des Geschädigten eine summarische Prüfung dahingehend, ob die Pflichtverletzung mit einem unter den Deckungsbereich des Versicherungsvertrages fallenden Rechtsverhältnis begründet wird.
Allerdings ist eine Rechtsschutzverpflichtung zu bejahen, sofern von dem Dritten mehrere für den Schaden ursächliche Pflichtverletzungen behauptet werden, von denen zumindest eine oder mehrere gedeckt sind.
Die Berufshaftpflichtversicherung deckt lediglich die Haftpflicht aus den im Versicherungsvertrag angeführten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten des Versicherungsnehmers ab, nicht aber ein allgemeines Haftpflichtrisiko.
Die Objektüberwachung hinsichtlich der Gebäude- und Innenraumplanung unterfällt dem Berufsbild des staatlich geprüften Bautechnikers, Projektsteuerers, oder Projektcontrollers, der nicht zugleich Architekt, oder Ingenieur, ist. Dies gilt allerdings nicht für sog. Vorbehaltsaufgaben, wie z. B. die Erstellung von Bauvorlagen für genehmigungsbedürftige Bauvorhaben.
Über etwaige Risikoausschlüsse, wie z. B. eine wissentliche Pflichtverletzung, wird im Hauptprozess entschieden und nicht in einem vorangegangenem Deckungsprozess. Etwas anderes könnte sich dann ergeben, soweit dies im Hauptprozess durch den Geschädigten eingewendet worden ist (IBRRS 2026, 1845; BGB § 650p; HOAI § 34; VVG § 86 Abs. 1, §§ 100, 103; OLG München, Beschluss vom 21.05.2026 – 25 U 2228/25; vorhergehend: LG München I, 20.06.2025 – 25 O 10001/24).