Auch durch schlüssiges Verhalten kann eine Vertragsänderung zustande kommen, vor allem, soweit ein Vertragspartner ein modifiziertes Angebot macht und der andere Vertragspartner durch widerspruchslose Fortführung des Vertragsvollzugs, namentlich durch Entgegennahme weiterer Leistungen und vorbehaltlose Zahlung, zum konkludent zum Ausdruck bringt, sich auf die neue Vertragsgrundlage einlassen zu wollen.
Die in einem von einem Architekten gestellten Vertrag enthaltene Klausel „Das Genehmigungsrisiko trägt der Auftraggeber“ stellt vorliegend keine kontrollunterworfene Allgemeine Geschäftsbedingung dar (IBRRS 2026, 0360; BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 281, 305 Abs. 1 Satz 3, § 307 Abs. 1; ZPO § 522 Abs. 2; OLG München, Beschluss vom 25.07.2025 – 27 U 3575/24 Bau; vorhergehend: LG Augsburg, 23.09.2024 – 067 O 4630/23).