Der Bauherr haftet dem Nachbarn nach den Grundsätzen des nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs auf Schadensersatz, sofern während der (Rück-)Bauarbeiten eine gemeinsame Giebelwand freigelegt wird und es zu Feuchtigkeitsschäden am Nachbargebäude kommt, weil die Giebelwand, vorliegend über einen Zeitraum von fünf Wochen, ungeschützt der Witterung ausgesetzt war.
Eine sogenannte Haftungsverantwortlichkeit setzt der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch nicht voraus, sondern lediglich, dass der Bauherr als Störer zu qualifizieren ist. Entsprechend der Wertungskriterien des Nachbarrechts muss eine „Sicherungspflicht“ bestehen, bzw. den Bauherrn eine Handlungspflicht treffen, die lediglich voraussetzt, dass der Grundstückseigentümer nach wertender Betrachtung für den gefahrenträchtigen Zustand seines Grundstücks verantwortlich ist.
Hingegen besteht kein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch, sofern der betroffene Nachbar die Einwirkung hätte rechtzeitig unterbinden können (hier verneint) (IBRRS 2026, 1823; BGB § 906 Abs. 2, § 1004 Abs. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.07.2026 – 9 U 94/25; vorhergehend: LG Mönchengladbach, 01.07.2025 – 10 O 51/24).