Die Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen.
Bauvorhaben sind ein dynamischer Vorgang mit stetem Änderungspotenzial. Bauvorhaben, welche bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fallen, können daher nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfällt die
Bindungswirkung der ursprünglich festgelegten Honorarzone (IBRRS 2019, 1177; BGB § 631 Abs. 1; HOAI 2002 §§ 15, 16; KG, Urteil vom 19.06.2018 – 7 U 33/17; vorhergehend: LG Berlin, 15.02.2017 – 105 O 13/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 139/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).