Posts for Tag : Rechtsanwalt für Miet- und WEG- Recht

Die Honorarzone wird letztendlich durch das fertige Bauvorhaben bestimmt.  0

Die Einordnung des Bauvorhabens in eine bestimmte Honorarzone unterliegt der objektiven Beurteilung unter Berücksichtigung der in der HOAI festgelegten Bewertungskriterien. Soweit die Parteien im Rahmen des ihnen durch die HOAI eröffneten Beurteilungsspielraums eine vertretbare Festlegung der Honorarzone vorgesehen haben, ist dies vom Gericht zu berücksichtigen.

Bauvorhaben sind ein dynamischer Vorgang mit stetem Änderungspotenzial. Bauvorhaben, welche bei Beginn der Planung in eine bestimmte Honorarzone fallen, können daher nach Abschluss des Objekts in eine andere Honorarzone einzuordnen sein. In einem solchen Fall entfällt die
Bindungswirkung der ursprünglich festgelegten Honorarzone (IBRRS 2019, 1177; BGB § 631 Abs. 1; HOAI 2002 §§ 1516; KG, Urteil vom 19.06.2018 – 7 U 33/17; vorhergehend: LG Berlin, 15.02.2017 – 105 O 13/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 11.10.2018 – VII ZR 139/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Verspätungen der Bank sind dem Mieter nicht anzulasten  0

Durch die Schonfristzahlung fällt eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht weg.

Die Schonfristzahlung setzt eine vollständige Tilgung der fälligen Mieten und der aufgelaufenen Entschädigung nach § 546a BGB innerhalb der 2- Monats- Frist ab Zustellung der Räumungsklage voraus.

Dem Mieter können Verzögerungen der Bank bei der Überweisung der Miete nicht zugerechnet werden, da die Bank insoweit nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters
ist (IBRRS 2019, 1164; BGB §§ 546a569 Abs. 3 Nr. 2).

Der Architekt haftet vor dem Vermessungsingenieur  0

Bei der Erstellung eines amtlichen Lageplans durch einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Vorlage bei der Baugenehmigungsbehörde handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Tätigkeit.

Wegen Mängeln bei der Erstellung des Lageplans haftet der Vermessungsingenieur gegenüber dem Bauherrn nicht, soweit diesem eine anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung steht.

Dem Bauherrn steht gegen den Architekten, der der von diesem erstellten Genehmigungsplanung eine fehlerhaft berechnete Grundflächenzahl zugrunde gelegt hat, ein Schadensersatzanspruch zu, soweit die Planung nicht dauerhaft genehmigungsfähig ist (IBRRS 2019, 1027;
BGB §§ 633634 Nr. 2, 839; GG Art. 34; StHG/DDR § 1;
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.03.2019 – 12 U 157/17
vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 27.07.2017 – 14 O 268/13).

Die automatische Verlängerung eines Makleralleinauftrags ist unwirksam  0

Allgemeine Geschäftsbedingung eines Maklers, aufgrund derer sich der Makler- Alleinauftrag nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten automatisch um jeweils drei Monate verlängert, sofern der Maklervertrag nicht gekündigt wird, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (IBRRS 2019, 1153; BGB §§ 305307309653; OLG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2019 – 3 U 146/18 (nicht rechtskräftig; Rev: BGH, Az. I ZR 40/19).

Den Rückbau unzulässiger baulicher Veränderungen muss auch der Rechtsnachfolger dulden  0



Auch nach Eintritt der Verjährung des Rückbauanspruchs gegen den ursprünglichen Wohnungseigentümer als Handlungsstörer haftet auch ein Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers nunmehr als bloßer Zustandsstörer auf Duldung des Rückbaus einer unzulässigen baulichen Veränderung durch seinen Vorgänger (IBRRS 2019, 0783; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 1; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018 – 72 C 77/18 WEG).



Bei Instandhaltung kann die Kostenverteilung auch nachträglich geändert werden.  0

§ 16 Abs. 4 WEG ermöglicht es den Wohnungseigentümern, im Einzelfall einer Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahme die Kostenverteilung abweichend von § 16 Abs. 2 WEG zu regeln.

Dabei ist es zulässig, einen solchen Beschluss auch noch im Nachgang zu einer bereits ausgeführten Maßnahme zu fassen.

Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 4 WEG ist außerdem auch dann eröffnet, wenn eine Maßnahme nicht aufgrund eines Beschlusses der Gemeinschaft, sondern eigenmächtig durch einen Wohnungseigentümer, z. B. im Rahmen einer Notgeschäftsführung, oder einer Geschäftsführung ohne Auftrag vorgenommen worden ist (IBRRS 2019, 1065; EGZPO § 26 Nr. 8 Satz 1; WEG § 16 Abs. 4, § 23 Abs. 3 ; ZPO § 313a Abs. 1 Satz 2, § 540 Abs. 2; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2019 – 55 S 14/18 WEG).

Schadensersatzpflicht des Architekten bei fehlerhafter Kostenschätzung  0

Gegenüber seinem Auftraggeber ist der Architekt gehalten, stets dessen wirtschaftliche Belange zu beachten. Hierzu gehört insbesondere eine zutreffende Beratung über die voraussichtlich entstehenden Baukosten. Bereits im Rahmen der Grundlagenermittlung hat der Architekt die Pflicht, den wirtschaftlichen Rahmen des Bauherrn zu berücksichtigen.

Die Haftung des Architekten kann sich einerseits aufgrund schuldhaft unzutreffender Kostenschätzung, die Grundlage der Investitionsentscheidung des Bauherrn geworden ist, ergeben, andererseits auch infolge unterbliebener oder unrichtiger Information über eine Verteuerung des Bauwerks.

Steht die Fehlerhaftigkeit der Kostenschätzung fest, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Kostenrahmen vereinbart wurde, oder nicht (IBRRS 2019, 0970; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15 OLG Hamm, Urteil vom 15.03.2018 – 21 U 22/17
vorhergehend: LG Hagen, 26.01.2017 – 4 O 13/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.08.2018 – VII ZR 87/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Mietminderung wegen Großbaustelle  0

Eine fiktive Mietminderung wegen Baulärms kann bei nachbarrechtlichen Gebrauchsbeeinträchtigungen einen Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auslösen.

Die vorübergehende Großbaustelle eines Nachbarn an einer direkt angrenzenden Hauswand zum bewohnten Mietshaus über mehrere Monate führt zu einer Beeinträchtigung des Mietgebrauchs, welche die Erheblichkeitsschwelle des § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB überschreitet. Dies selbst dann, wenn die immissionsschutzrechtlichen Grenzwerte und baurechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

In Großstädten ist Baustellenlärm nicht generell hinzunehmen.

§ 906 BGB findet im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander keine Anwendung (BGB § 536 Abs. 1, § 906 Abs. 1, 2; ZPO § 540 Abs. 1 Nr. 1; IBRRS 2019, 0978; LG Hamburg, Urteil vom 21.12.2018 – 316 S 71/18; vorhergehend: AG Hamburg, 02.08.2018 – 40a C 45/18).

Zur Duldungspflicht des Mieters für umfangreiche Umbaumaßnahmen des Vermieters  0

Mit der Durchführung umfangreicher Umbaumaßnahmen im Gebäude, die mit ganz erheblichen Beeinträchtigungen für den Mieter durch Lärm, Erschütterungen, Staub und sonstigen Immissionen verbunden sind, kann der Vermieter das Recht des Mieters zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache verletzen und zugleich dessen Besitz an der Mietsache durch verbotene Eigenmacht stören.

Weitreichende Umbaumaßnahmen, die allein auf einer beabsichtigten Änderung des Nutzungszwecks seitens des Vermieters beruhen, aber nicht einer Modernisierung oder nach objektiven Kriterien zu beurteilenden Verbesserung des Gebäudes dienen, hat der Mieter auch nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nur dann zu dulden, wenn für den Vermieter anderenfalls die Wirtschaftlichkeit des Grundbesitzes gefährdet wäre.

Seinen Unterlassungsanspruch kann der Mieter auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen (IBRRS 2019, 1040;
BGB § 535 Abs. 1, §§ 858862 Abs. 1 Satz 1, 2; ZPO § 940;
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.03.2019 – 2 U 3/19 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 08.01.2019 – 2-28 O 246/18).

Der Miteigentümer haftet nicht für sog. Sozialverbindlichkeiten des WEG- Verbands  0

Die Haftung des Wohnungseigentümers für Verbindlichkeiten des Verbands gemäß § 10 Abs. 8 Satz 1 WEG scheidet aus, wenn es sich um Ansprüche anderer Wohnungseigentümer handelt, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis herrühren (sog. Sozialverbindlichkeiten).

Dazu gehören Aufwendungsersatzansprüche, die einem Wohnungseigentümer wegen der Tilgung einer Verbindlichkeit des Verbands zustehen, und zwar auch dann, wenn die Tilgung eine Notgeschäftsführungsmaßnahme i.S.d. § 21 Abs. 2 WEG ist.

Dies gilt unabhängig davon, ob eine Befriedigung aus dem Gemeinschaftsvermögen zu erwarten ist oder nicht (IBRRS 2019, 0973; WEG § 10 Abs. 8 Satz 1, § 21 Abs. 2; BGH, Urteil vom 26.10.2018 – V ZR 279/17; vorhergehend: LG Landau, 20.10.2017 – 5 S 4/17; AG Landau/Pfalz, 17.06.2016 – 5 C 1434/10