Für synallagmatisch verbundene Ansprüche aus einem Vertragsverhältnis beginnt die Verjährungsfrist erst mit Fälligkeit des jeweiligen Anspruchs.
Wird der Anspruch des Käufers auf Eigentumsverschaffung an einem Grundstück, nach den vertraglichen Bedingungen nicht sofort fällig, beginnt die Verjährungsfrist nicht schon mit Vertragsschluss, sondern erst mit der Fälligkeit. Erst bei Eintritt der Fälligkeit entsteht der Eigentumsverschaffungsanspruch i. S. d. § 200 BGB (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 19.06.2006 – V ZR 40/05, IBRRS 2006, 1813 = IMRRS 2006, 1126 = NJW 2006, 2773), (IBRRS 2024, 1311; Verjährung beginnt erst mit Fälligkeit).