Vor dem Hintergrund eines langjährigen Mietverhältnisses ist trotz unpünktlicher Mietzahlungen und der Verwendung einer gefälschten Sterbeurkunde eine fristlose Kündigung möglicherweise unwirksam und allenfalls eine ordentliche Beendigung möglich.
Wendet der Mieter ein, Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen zu können, kommt ihm ggf. eine Beweiserleichterung zugute, da die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in Berlin ausweislich der Mietenbegrenzungsverordnung des Senats vom 28.04.2015 (GVBl S. 2015, 101) besonders gefährdet ist (IBRRS 2018, 3837; BGB §§ 543, 573, 574; LG Berlin, Beschluss vom 13.09.2018 – 67 T 137/18; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 01.08.2018 – 8 C 146/18).