Unternehmer schuldet bei Arbeitsergebnissen nur den üblichen Standard  0


Soweit die Parteien eines Werkvertrags keine Vereinbarung darüber getroffen haben, in welcher Form der Unternehmer die Arbeitsergebnisse zu übergeben hat, ist ein technisch übliches Format zur vertragsgemäßen Leistungserbringung ausreichend.

Wurde eine Vergütung der Leistung im Stundenlohn vereinbart, hat der Unternehmer zur schlüssigen Begründung seines Werklohnanspruchs grundsätzlich nur darzulegen, wie viele Stunden für die Leistungserbringung angefallen sind. Eine minutengenaue Abrechnung ist nicht erforderlich.

Verweigert der Besteller die Abnahme zu Unrecht
wird dDer Werklohnanspruch des Unternehmers fällig, (IBRRS 2019, 0052; BGB §§ 631633641; OLG München, Beschluss vom 23.08.2017 – 1 U 53/17; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 25.07.2017 – 1 U 53/17; LG München I, 12.12.2016 – 23 O 10827/15; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 31.07.2018 – VII ZR 214/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.