Kostentransparenz

Transparenz schafft Vertrauen – darum informieren wir unsere Mandanten in jeder Phase der Fallbearbeitung über die dabei entstehenden Kosten.

 

Grundsätzlich richten sich die Gebühren, die durch die Beauftragung eines Anwalts entstehen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei ist für die Bemessung der Gebühren grundsätzlich der Gegenstandswert der Sache maßgeblich. Vor der Auftragserteilung wird die Frage der Honorierung offen angesprochen. Während des laufenden Mandats informieren wir unsere Mandanten umgehend über die Kostenrelevanz jeder neuen Entwicklung des Falles.

 

Kosten der Erstberatung

 

Die Kosten der Erstberatung eines Verbrauchers sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in § 34 Abs. 1, S. 3, 2. Halbsatz geregelt. Demnach dürfen maximal 190,00 € zuzüglich der gesetzlichen Mwst. von 19% verlangt werden, soweit nicht im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung, ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Häufig reicht schon eine Erstberatung um drohende rechtliche Gefahren abzuwenden.

Sollten Sie nach der Erstberatung wünschen, dass wir weiter für Sie tätig werden, werden die Kosten der Erstberatung auf die weiteren Anwaltskosten angerechnet.

 

Vergütungsmodelle nach der Erstberatung

 

Alle Tätigkeiten des Rechtsanwalts nach der Erstberatung erfolgen entweder auf Basis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) oder einer gesonderten Vergütungsvereinbarung. Je nach Rechtsgebiet (z.B. Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht, Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht, etc.), sowie der Art der Tätigkeit des Rechtsanwalts für den Mandanten (z.B. außergerichtliche Vertretung gegenüber Dritten, Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht, Vorbereitung und Abschluss eines Vergleichs) fallen jeweils einer oder auch mehrere Gebührensätze an, wobei manche dieser Gebühren ganz oder teilweise auf andere Gebühren angerechnet werden. Da die Gebührenabrechnung nach dem RVG für den juristischen Laien oft nur schwer zu verstehen ist, erläutern wir Ihnen die in Ihrem Fall entstehenden Kosten gerne detailliert bei Auftragsanbahnung bzw. im Rahmen der Erstberatung.

 

Kostendeckung durch Rechtschutzversicherung

 

Sofern Sie eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen haben, holen wir für Sie die erforderliche Deckungszusage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung ein. Bitte legen Sie den Versicherungsschein Ihrer Rechtsschutzversicherung zu Beginn der Beratung vor. Wird von Ihrer Rechtsschutzversicherung die Deckungszusage für Ihren Fall erteilt, werden in der Regel sämtliche Kosten nach dem RVG übernommen.

 

Verfahrenskostenhilfe

 

Für Ratsuchende, die sich eine anwaltliche Vertretung nicht ohne weiteres leisten können, besteht die Möglichkeit im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung Verfahrenskostenhilfe zu beantragen. Einem Verfahrenskostenhilfeantrag wird seitens des Gerichts allerdings nur stattgegeben, sofern die Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet. Beim Ausfüllen des Verfahrenskostenhilfeantrags sind wir gerne behilflich. In dem Verfahrenskostenhilfeantrag sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantschaft darzulegen und die entsprechenden Belege beizufügen.

 

Vergütungsvereinbarung

 

Abweichend von der Abrechnung des Anwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz kann für Mandanten, die einen hohen Bedarf an anwaltlicher Unterstützung bzw. Vertretung haben, die Vereinbarung einer gesonderten Vergütungsvereinbarung, getroffen werden. In jedem Fall werden wir Sie vor Auftragserteilung zu den verschiedenen Vergütungsmodelle umfassend beraten und das für Sie geeignetste Vergütungsmodell finden.