Die Gültigkeit eines Beschlusses setzt voraus, dass jeder Beschlussgegenstand im Rahmen der Einberufung bezeichnet wurde. Dabei ist regelmäßig eine nur schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes ausreichend.
Die Wohnungseigentümer müssen sich auf naheliegende, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundene Beschlüssen einstellen.
Eine „Vorformulierung der geplanten Beschlüsse“ ist grundsätzlich möglich, von Gesetzes wegen aber nicht zwingend erforderlich.
Allerdings sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen. Allerdings darf sich der Beschlussgegenstand dadurch nicht änderen, oder ein „aliud“ (= etwas anderes) entstehen.
Erster Schritt einer Sanierung muss die, ggf. erforderlich sachverständige, Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzept sein. Dies, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben können. Ferner muss die sachgerechte Information die Vergabe entsprechender Arbeiten per Beschluss ermöglichen.
Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich ggf. auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden.
Zwar hat der Gesetzgeber für das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift geschaffen, so dass grundsätzlich auch in noch anhängigen Verfahren das neue Recht gilt. Eine Ausnahme gilt allerdings für solche Fälle, denen die Beurteilung eines Anspruchs zugrunde liegt, bezüglich dessen der zu entscheidende Sachverhalt, bzw. die behauptete Pflichtverletzung und der entstandene Schaden bereits vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 abgeschlossen waren .
Auf den Schadensersatzanspruch kommt das im Ereignis- und damit im vorgeblichen Schädigungszeitpunkt geltende Recht bezüglich der in Rede stehenden Passivlegitimation des Wohnungseigentümers zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.
Einer Klage fehlt auch nach Beschlussumsetzung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch dann nicht, wenn sich der Vollzug des Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr rückgängig machen lässt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann allerdings ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Erfolg einer Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft von vorneherein keinen Nutzen mehr bringen kann (IBRRS 2026, 0218; BGB §§ 138, 278, 280; WEG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, §§ 23, 45 Satz 1; LG München I, Beschluss vom 10.04.2025 – 36 S 15962/22 WEG;
vorhergehend: AG München, 21.11.2022 – 1291 C 19987/21).