Post by Category : Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Welche Nebenkosten sind beim Gewerberaum umlegbar und welche nicht?  0

Sofern der Begriff der Verwaltungskosten in einem Gewerberaummietvertrag nicht hinreichend bestimmt und transparent ist, ist eine formularmäßige Umlagevereinbarung hinsichtlich der Verwaltungskosten unwirksam.

In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist die Umlage von Hauswart- sowie Instandhaltungs- und Wartungskosten auf den Mieter lediglich dann wirksam, sofern eine klare Abgrenzung zu nicht umlagefähigen Kosten, als auch eine Kostenobergrenze vorgesehen sind.

Im Gewerberaummietverhältnis sind die Kosten einer Gebäudeversicherung einschließlich einer in der Extended Coverage enthaltenen Mietausfallversicherung generell umlagefähig, sofern diese Bestandteil der Gebäudeversicherung sind und das Wirtschaftlichkeitsgebot gewahrt bleibt (IBRRS 2026, 2007; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2026 – 10 U 72/25).

Unwirksamkeit einer ordentlichen Kündigung im Falle der Aufrechnung?  0

Auf die ordentliche Kündigung ist die Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 3 BGB über die Unwirksamkeit einer fristlosen Kündigung im Falle der Aufrechnung nicht entsprechend anwendbar.

Die Aufrechnungslage muss zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung bestehen. Dies hat zur Folge, dass bereits erloschene Mietrückstände eine wirksame Aufrechnung ausschließen.

Bei einer aufgrund Schonfristzahlung unwirksam gewordenen fristlosen Kündigung ist, soweit gleichzeitig eine ordentliche Kündigung auf denselben Zahlungsrückstand gestützt wurde, zu prüfen, ob die Berufung auf die ordentliche Kündigung ausnahmsweise als treuwidrig erscheint (IBRRS 2026, 2071: BGH, Beschluss vom 23.06.2026 – VIII ZA 2/26; vorhergehend: LG Braunschweig, 23.01.2026 – 6 S 26/25; AG Braunschweig, 26.02.2025 – 120 C 812/24).

Stellplatzmangel, wg. hakeligem Ein- und Ausparken  0

Die übliche Nutzbarkeit eines Tiefgaragenstellplatzes in Form des Abstellens eines Kraftfahrzeugs setzt eine Fahrtaktik voraus, für die kein erhöhter Rangieraufwand erforderlich ist.

Einen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Einparkvariante möglich ist, oder sogar auf sämtlich in Betracht kommenden Einparkvarianten, hat der Erwerber grundsätzlich nicht. Insbesondere besteht weder ein Anspruch darauf, mit einem Mittelklassefahrzeug in einem Zug einparken zu können, noch den Stellplatz vorwärts ansteuern, noch vorwärts ohne Korrekturzüge einparken, zu können, noch eine Wendemöglichkeit in unmittelbarer Nähe von dessen Stellplatz nutzen zu können.

Erst wenn das Ein- und Ausparken die Grenze des Zumutbaren mit einem durchschnittlichen Fahrzeug überschreitet, ist der geschuldete Standard der mittleren Art und Güte unterschritten. Nach alldem hat der Erwerber beim Komfort des Ein- und Ausparkens gewisse Toleranzen zu akzeptieren.

Behält sich der Erwerber bei der Abnahme trotz Kenntnis vom beengten Stellplatzverhältnis nicht die Geltendmachung von Mängelrechten vor, ist eine Minderung ausgeschlossen (IBRRS 2026, 1994; BGB §§ 133, 157, 633 Abs. 2, § 634 Nr. 4, §§ 638, 640 Abs. 2; OLG Köln, Beschluss vom 29.07.2026 – 16 U 118/25;
vorhergehend: OLG Köln, 20.05.2026 – 16 U 118/25; LG Köln, 16.10.2025 – 8 O 142/25).

Bei mieterseits behaupteter Gesundheitsgefahr wegen Räumung ist ein Gutachten erforderlich  0

Um die gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels zu klären, ist bei substanziiert behaupteten, schwer wiegenden, Gesundheitsgefahren im Rahmen des Härteeinwands nach § 574 Abs. 1 BGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig erforderlich.

Geht das Gericht ohne sachverständige Klärung von einer vorgetäuschten Härte aus, verletzt die mangelnde Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots zum Gesundheitszustand des Mieters dessen rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.

Die Beweiserhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass widersprüchlicher, oder im Verlauf präzisierter, Parteivortrag zum Härtegrund vorliegt. Widersprüchlichkeiten sind erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (IBRRS 2026, 1855; BGB § 574 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGH, Beschluss vom 07.07.2026 – VIII ZR 277/25;
vorhergehend: LG Tübingen, 16.09.2025 – 1 S 31/25, AG Tübingen, 24.03.2025 – 7 C 145/23).

Gaststätte in Laden zulässig, soweit Öffnungsklausel vorhanden  0

Grundsätzlich kann die Gemeinschaft Unterlassungsansprüche gegenüber dem Mieter einer Sondereigentumseinheit geltend machen, soweit die Nutzung durch den Mieter der für diese Einheit getroffenen Zweckbestimmung widerspricht.

Bei Geschäftsräumen handelt es sich dann um einen „Laden“, sofern in diesen ständig Waren zum Verkauf angeboten werden und damit der Charakter einer Verkaufsstätte im Vordergrund steht. Genauer gesagt handelt sich dabei um Räumlichkeiten, in denen sich Personal aufhält, wobei zu den offiziellen Öffnungszeiten Kunden ein- und ausgehen, regelmäßig Waren angeliefert werden und diese Ladeneinheit, sowohl seitens der Kundschaft, als auch von Lieferanten, mit Fahrzeugen angesteuert werden kann.

Der Betrieb einer Gaststätte gehört in der Regel nicht zu der dargelegten Nutzungsart.

Soweit die Gemeinschaftsordnung zwar zunächst eine Zweckbestimmung vorsieht, gleichzeitig aber den Gebrauch mit der Formulierung „Zu anderen Zwecken darf das Anwesen nur benutzt werden, soweit nicht öffentlich-rechtliche Bestimmungen oder Bestimmungen dieser GO entgegenstehen….“, beinhaltet dies jegliche Nutzung, soweit öffentlich-rechtliche Bestimmungen, oder Bestimmungen der Gemeinschaftsordnung, dem nicht entgegenstehen. Denkbar ist damit, dass in einem Laden auch eine Gaststätte betrieben wird (IBRRS 2026, 1564, BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; WEG § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 2; OLG München, Urteil vom 29.04.2026 – 32 U 3550/25; vorhergehend: LG München I, Urteil vom 30.10.2025 – 43 O 1906/25).

Maklerhaftung bei unzutreffender Wohnflächenangabe?  0

Eine Pflichtverletzung durch den Makler ist dann zu bejahen, soweit dieser Eigenschaften des Objekts behauptet, oder anderweitige Informationen über dieses erteilt, ohne sich die dafür erforderlichen gesicherten Erkenntnisse verschafft zu haben. Steht dem Makler keine hinreichende Grundlage zur Verfügung, so hat dieser zumindest diesen Umstand offenzulegen.

Allerdings ist der Makler berechtigt, Informationen, die dieser von dem Veräußerer erhalten hat, grundsätzlich ungeprüft weitergeben. Dies, da der Maklerkunde davon ausgehen muss, dass die in dem Exposé enthaltenen Aussagen über das nachzuweisende Objekt lediglich Angaben der Verkäuferseite wiedergeben.

Dennoch hat der Makler die betreffenden Informationen, insbesondere, wenn er Solche in einem eigenen Exposé über das Objekt hervorhebt, mit der erforderlichen Sorgfalt einzuholen und zu sondieren. Dazu beinhaltet auch, dass der Makler keinerlei Angaben der Verkäuferseite in seinem Exposé wiedergibt, die nach den in seinem Berufsstand vorauszusetzenden Kenntnissen offensichtlich unrichtig, nicht plausibel, oder anderweitig als bedenklich einzuordnen sind.

Davon abgesehen schuldet der Makler seinem Auftraggeber aber grundsätzlich keine Ermittlungen. Insbesondere darf der Makler grundsätzlich auf die Richtigkeit der Angaben des Verkäufers vertrauen.

Dementsprechend kann eine Verpflichtung des Maklers, die diesem zur Verfügung gestellten Informationen bei dem zuständigen Bauamt selbstständig zu überprüfen, unabhängig von der Frage, ob der Makler überhaupt berechtigt wäre, derartige Informationen beim Bauamt einzuholen, nicht bestehen. Eine derartige Pflicht würde weit über die Sorgfaltspflichten des Maklers hinausgehen (IBRRS 2026, 1573; BGB § 280 Abs. 1, § 652 Abs. 1, §§ 654, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2025 – 11 O 285/23).

Wohnrecht oder Wohnnutzungsrecht?  0

Ein Wohnungsrecht i.S.d. § 1093 BGB liegt dann vor, wenn ein auf Lebzeiten eingeräumtes Recht, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes als Wohnung zu benutzen, im Grundbuch und in der Eintragungsbewilligung ausdrücklich als Wohnungsrecht bezeichnet ist.

Wenn sich aus der in der Grundbucheintragung in Bezug genommenen Eintragungsbewilligung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Eigentümer zur Mitbenutzung berechtigt sein soll, ist ein Wohnnutzungsrecht gem. § 1090 BGB  anzunehmen (IBRRS 2026, 1257; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.04.2026 – 5 U 76/25; vorhergehend: LG Frankfurt (Oder), 28.05.2025 – 13 O 77/24).

Dem Verwalter einer Wohnung, für die dieser gleichzeitig als Makler auftritt, steht keine Courtage zu  0

Dem Wohnungsvermittler steht weder gegen den Mieter, noch gegen den Vermieter, eine Provision zu, wenn ein Mietvertrag über eine Wohnung abgeschlossen wird, deren Verwalter er ist (IBRRS 2026, 1436; WoVermittG § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2; BGH, Urteil vom 21.05.2026 – I ZR 224/25
vorhergehend: OLG Düsseldorf, 24.10.2025 – I-7 U 101/24; LG Krefeld, 22.05.2024 – 7 U 101/24).

Kann die WEG Mängelrechte gegenüber dem Bauträger durchsetzen?  0

Es entspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, soweit die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Mängelrechten in Bezug auf den Schallschutz betreffend, an sich zieht, soweit der Prozessführung ein denkbarer Erfolg nicht abgesprochen werden kann. Es bleibt offen, ob auf den Maßstab des § 114 ZPO abzustellen ist, oder sogar geringere Anforderungen zu stellen sind.

Es entspricht grundsätzlich ordnungsgemäßer Verwaltung, den primär haftenden Bauträger in Anspruch zu nehmen, sofern insoweit hinreichende Erfolgsaussicht bestehen, bevor die Gemeinschaft mit diesen Kosten belastet wird (IBRRS 2025, 1253; WEG § 8 Abs. 3; LG Dortmund, Urteil vom 04.02.2025 – 1 S 97/24; vorhergehend: AG Bochum, 29.04.2024 – 94 C 2/24).

Im Fall von Suizidgefahr kein automatischer Räumungsschutz  0

Eine grundsätzlich vorhandene Suizidgefahr zieht nicht automatisch einen erfolgreichen Räumungsschutzantrag nach sich. Vielmehr ist eine konkrete Suizidgefahr nachzuweisen.

Die Dauer des Räumungsvollstreckungsverfahrens ist bei der Gewährung eines weiteren Vollstreckungsaufschubs zu berücksichtigen (IBRRS 2025, 2886; LG Ravensburg, Beschluss vom 01.07.2025 – 1 T 20/25, ZPO § 765a).