Post by Category : Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Beschluss muss Einberufung entsprechen  0

Die Gültigkeit eines Beschlusses setzt voraus, dass jeder Beschlussgegenstand im Rahmen der Einberufung bezeichnet wurde. Dabei ist regelmäßig eine nur schlagwortartige Bezeichnung des Beschlussgegenstandes ausreichend.

Die Wohnungseigentümer müssen sich auf naheliegende, mit der Bezeichnung in der Einladung eng verbundene Beschlüssen einstellen.

Eine „Vorformulierung der geplanten Beschlüsse“ ist grundsätzlich möglich, von Gesetzes wegen aber nicht zwingend erforderlich.

Allerdings sind die Wohnungseigentümer stets berechtigt, von einem angekündigten Beschlussantrag abzuweichen. Allerdings darf sich der Beschlussgegenstand dadurch nicht änderen, oder ein „aliud“ (= etwas anderes) entstehen.

Erster Schritt einer Sanierung muss die, ggf. erforderlich sachverständige, Überprüfung von Schadensursache, Schadensumfang und Sanierungskonzept sein. Dies, damit die Eigentümer das ihnen zustehende Ermessen auf einer hinreichenden Tatsachen- und Entscheidungsgrundlage ausüben können. Ferner muss die sachgerechte Information die Vergabe entsprechender Arbeiten per Beschluss ermöglichen.

Notwendige Instandhaltung- und Instandsetzungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum hat ein Wohnungseigentümer grundsätzlich ggf. auch im Bereich seines Sondereigentums zu dulden.

Zwar hat der Gesetzgeber für das anzuwendende materielle Recht keine Übergangsvorschrift geschaffen, so dass grundsätzlich auch in noch anhängigen Verfahren das neue Recht gilt. Eine Ausnahme gilt allerdings für solche Fälle, denen die Beurteilung eines Anspruchs zugrunde liegt, bezüglich dessen der zu entscheidende Sachverhalt, bzw. die behauptete Pflichtverletzung und der entstandene Schaden bereits vor dem Inkrafttreten des WEMoG am 01.12.2020 abgeschlossen waren .

Auf den Schadensersatzanspruch kommt das im Ereignis- und damit im vorgeblichen Schädigungszeitpunkt geltende Recht bezüglich der in Rede stehenden Passivlegitimation des Wohnungseigentümers zur Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn sich die Schadensentwicklung nach dem Inkrafttreten der Reform fortgesetzt hat, es aber an einer weiteren Pflichtverletzung fehlt.

Einer Klage fehlt auch nach Beschlussumsetzung nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, auch dann nicht, wenn sich der Vollzug des Beschlusses in tatsächlicher Hinsicht nicht mehr rückgängig machen lässt. Das Rechtsschutzbedürfnis kann allerdings ausnahmsweise dann entfallen, wenn der Erfolg einer Klage den Wohnungseigentümern oder der Gemeinschaft von vorneherein keinen Nutzen mehr bringen kann (IBRRS 2026, 0218; BGB §§ 138278280; WEG § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 2, §§ 2345 Satz 1; LG München I, Beschluss vom 10.04.2025 – 36 S 15962/22 WEG;
vorhergehend: AG München, 21.11.2022 – 1291 C 19987/21).

Makler muss Entschädigung zahlen, sofern Interessent bei Wohnungssuche diskriminiert wurde  0

Benachteiligt der Immobilienmakler einen Mietinteressenten bei der Wohnungssuche aufgrund dessen ethnischen Herkunft, haftet dieser auf Schadensersatz (IBRRS 2026, 0201; AGG § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 2 Satz 3, § 22; LG Darmstadt, Urteil vom 11.04.2025 – 24 S 92/23
vorhergehend: AG Groß-Gerau, 17.10.2023 – 61 C 57/23; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 29.01.2026 – I ZR 129/25).

Konsequenzen der Nachverdichtung in Bezug auf Bestandsmietverhältnis  0

Die Errichtung eines Neubaus vor dem Balkon einer Wohnung in einem Bestandsgebäude kann eine dauerhafte Mietminderung wegen Verschattung und Verdunkelung nach sich ziehen.

Einer der Leitgedanke des § 906 BGB liegt in der Situationsgebundenheit von Grundstücken. Dieser Leitgedanke ist für den Mangelbegriff im Wohnraummietrecht mit Blick auf den jeweiligen Einzelfall als maßgeblich zu prüfen.

Für die im Einzelfall zu prüfende Frage der wesentlichen Verschattung und Verdunkelung kommt es entscheidend auf den Vergleich der Lichtverhältnisse vor und nach Verbauung der Lichtquelle an (IBRRS 2026, 0048; BGB §§ 242535906; LG Hamburg, Urteil vom 18.12.2025 – 334 S 13/22
vorhergehend: AG Hamburg, 25.03.2022 – 48 C 56/21).

Keine Beschlusskompetenz der WEG, sofern Pflicht zur Instandhaltung und Instandsetzung der Balkone bei Eigentümern liegt  0

Der GdWE ist die entsprechende Verwaltungskompetenz entzogen, soweit in der Teilungserklärung nicht nur die Kostenlast, sondern auch die Erhaltungslast auf die jeweiligen Sondereigentümer übertragen worden ist.

Für einen Beschluss der WEG über entsprechende Erhaltungsmaßnahmen fehlt es an einer Beschlusskompetenz, sofern die Erhaltungslast für bestimmte Teile des gemeinschaftlichen Eigentums (z.B. Balkone, Terrassen, Veranden) auf einzelne Miteigentümer übertragen wurde (IBRRS 2026, 0062; WEG § 16 Abs. 2; LG Itzehoe, Urteil vom 26.04.2024 – 11 S 31/23; vorhergehend: AG Oldenburg, 22.05.2023 – 16 C 20/22).

Verdinglichung eines Sondernutzungsrecht  0

Eins „Verdinglichung“ des Sondernutzungsrechts ist dann zu bejahen, wenn es durch Eintragung im Grundbuchgemäß gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1, § 10 Abs. 3 WEG zum Inhalt des Sondereigentums geworden ist. Diesbezüglich ist eine Einigung aller Wohnungseigentümer, bzw. eine diese Vereinbarung ersetzenden Erklärung des Grundstückseigentümers im Rahmen der einseitigen Aufteilung nach § 8 Abs. 1 WEG, jeweils in der Form des § 29 GBO und der Eintragung in das Grundbuch, notwendig.

Unter Beibehaltung eines Sondernutzungsrechts kann ein Flurstück nicht abgeschrieben werden, weil das Sondernutzungsrecht als Teil des Sondereigentums wiederum Teil des eingetragenen Wohnungseigentums ist und folglich nicht von dem damit verbundenen Miteigentumsanteil getrennt werden kann (IBRRS 2025, 2183; OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.07.2025 – 5 W 27/25; WEG § 6 Abs. 1).

Keine Übertragung von Sondereigentum ohne Kompensation  0

Sofern ein Beschluss regelt, dass ein Eigentümer ein Teilen des Gemeinschaftseigentums, z. B. das Treppenhaus, mit seiner Wohnung verbinden darf, ohne dass hierfür eine Kompensation an die Gemeinschaft geleistet wird und ohne dass die wesentliche Vergrößerung der Nutzfläche der Wohnung in einem größeren Anteil der Wohnung an den laufenden Kosten mündet, widerspricht dieser Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung (IBRRS 2025, 2394; WEG § 20 Abs. 1, 2; AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2025 – 73 C 51/25).

Keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch den Verwalter  0

Abnahmeklauseln, durch die dem Verwalter gestattet wird, das Gemeinschaftseigentum abzunehmen, sind regelmäßig unwirksam. Setzt der Beschluss der Gemeinschaft, die unwirksame Abnahmeklausel lediglich fort, teilt dieser deren rechtliches Schicksal.

Sofern die Eigentümergemeinschaft den Bauträger unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auffordert und nach fruchtlosem Fristablauf Schadensersatz verlangt, während hingegen der Bauträger die Mängelbeseitigung verweigert und sich auf Verjährung beruft, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Teil des Gemeinschaftseigentums sind auch Balkonkragplatten  (IBRRS 2025, 1509; BGB §§ 214307633634 Nr. 2, §§ 637640; ZPO § 522 Abs. 2; OLG München, Beschluss vom 19.12.2023 – 28 U 3253/23 Bau; vorhergehend: LG München I, 11.07.2023 – 2 O 14258/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2025 – VII ZR 13/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Hausgeld darf grundsätzlich nicht regelmäßig zurückbehalten werden  0

bei dem Hausgeld, welches auf der Grundlage des Einzelwirtschaftsplans als monatliche Zahlung geschuldet wird, handelt es sich um eine wiederkehrende Leistung, weswegen auch zukünftiges laufendes Hausgeld eingeklagt werden kann.

Wegen der besonderen Schutz- und Treuepflicht ist eine Aufrechnung des Wohnungseigentümers gegen Beitragsansprüche der Gemeinschaft, oder die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts, aufgrund der besonderen Schutz- und Treuepflicht grundsätzlich ausgeschlossen und daher lediglich in Ausnahmefällen, nämlich bei Ansprüchen auf Ersatz von Aufwendungen aus Notgeschäftsführung oder bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen, zulässig (IBRRS 2025, 2054; WEG § 28; ZPO § 258; AG München, Urteil vom 13.02.2025 – 1293 C 14085/24 WEG).

Zu den Voraussetzungen einer Räumungsfristverlängerung  0

Die Frage, ob eine Räumungsfristverlängerung in Betracht kommt, hängt neben anderen Faktoren im Wesentlichen darauf an, ob der Räumungsschuldner sich ausreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat.

Eine Räumung kann auch dann hinausgeschoben und die Räumungsfrist entsprechend verlängert werden, wenn die Räumung den Wohnungsnutzer unverhältnismäßig treffen würde.

Bei der Vorschrift des § 765a ZPO handelt es sich um eine absolute Ausnahmevorschrift, die trotz des scheinbaren Ermessensspielraums des Gerichts eng auszulegen ist. Den Interessen des Gläubigers gebührt in Zweifelsfällen stets der Vorrang.

Nur wenn die Zwangsvollstreckung Leben oder Gesundheit des Schuldners ernstlich gefährdet, ist eine sittenwidrige Härte anzunehmen.

Bei dem Fehlen von Ersatzwohnung handelt es sich regelmäßig um keinerlei Härte, die eine Maßnahme nach § 765a ZPO begründen könnte.

Sofern die Räumung die Unterbringung im Obdachlosenheim nach sich zieht, stellt dies für die Betroffenen regelmäßig keine besondere Härte dar (IBRRS 2025, 1856; ZPO § 721 Abs. 3, §§ 707719765a; LG Lüneburg, Beschluss vom 25.03.2025 – 6 S 8/25; vorhergehend: AG Lüneburg, 16.01.2025 – 42 C 86/22; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 03.06.2025 – VIII ZB 42/25

Verjährung der Mängelansprüche bei unwirksamer Abnahme des Gemeinschaftseigentums?  0

Enthält ein Bauträgervertrag eine Klausel, die den Fristbeginn für einen Widerspruch des Erwerbers gegen die beabsichtigte Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen Vertreter, an das Absenden eines Informationsschreibens des Vertreters anknüpft, so hält dies einer Inhaltskontrolle nicht Stand.*)

Verhandelt eine WEG, oder erhebt diese Klage, im Hinblick auf Mängel am Gemeinschaftseigentum, so wird die Verjährung der Mängelrechte dadurch gehemmt, sobald die WEG berechtigt ist, diese Ansprüche für die Erwerber geltend zu machen.*)

Ob Erfüllungsansprüche, oder Nacherfüllungsansprüche, bestehen, sowie die Prüfung deren Verjährung, sind Fragen der Rechtsanwendung auf den der Entscheidung zugrunde zu legenden, also festgestellten bzw. unstreitigen Lebenssachverhalt und sind damit Aufgabe des Gerichts. Insoweit können weder die Parteien das Gericht, noch das Gericht sich selbst, auf die Prüfung einzelner Anspruchsnormen unter Außerachtlassung anderer, auf den Sachverhalt anwendbarer Normen beschränken.*)

Sofern in Bezug auf einen Bauträgervertrag eine Abnahme des Gemeinschaftseigentums vorliegt, die wegen Verstoßes gegen Rechtsnormen unwirksam ist, verjähren Mängelansprüche der Erwerber spätestens mit Ablauf von 15 Jahren nach Fertigstellung, bzw. dem letztem Erwerb (IBRRS 2025, 1441; BGB §§ 195199203204307308 Nr. 6, §§ 634a640; noch offen gelassen im Urteil des Senats vom 2. April 2024, Az. 10 U 13/23 = IBR 2024, 301; aA OLG Stuttgart, IBR 2024, 460).*) OLG Stuttgart, Urteil vom 13.05.2025 – 10 U 4/25; vorhergehend: LG Stuttgart, 29.11.2024 – 55 O 114/24).