Post by Category : Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Mieter kann sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen  0

Der Mieter kann sich auf unvorhersehbare wirtschaftliche Engpässe berufen, da eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs eine verschuldete Zahlungsunfähigkeit voraussetzt, § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Soweit innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB die nachträgliche Begleichung der Mietrückstände erfolgt, wird dadurch das Verschulden der Pflichtverletzung i. S. d. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB gemindert. Dies kann die Unwirksamkeit der Kündigung zur Folge haben (IBRRS 2023, 0133; BGB § 540 Abs. 1, § 573 Abs. 2 Nr. 1; LG Gießen, Urteil vom 22.11.2022 – 1 S 81/22; vorhergehend: AG Gießen, 19.04.2022 – 38 C 270/21).

Keine kurzfristige Ergänzung der Tagesordnung, auch nicht mittels einstweiliger Verfügung  0

Beantragt ein Wohnungseigentümer weniger als drei Wochen vor der angesetzten Eigentümerversammlung bei Gericht, der Eigentümergemeinschaft aufzugeben, in die Tagesordnung der Eigentümerversammlung bereits Monate vorher dem Verwalter mitgeteilte Tagesordnungspunkte, unter anderem auch die Abberufung des Verwalters und Kündigung des Verwaltervertrags, aufzunehmen, mangelt es bereits an den Voraussetzungen des Verfügungsanspruchs, da die Ladungsfrist von drei Wochen nicht mehr eingehalten werden kann (IBRRS 2023, 0650; WEG §§ 18232426; ZPO §§ 935940; AG Schwerin, Urteil vom 07.10.2022 – 14 C 299/22).

Bei Störung des Hausfriedens durch Beleidigung fristlose Kündigung  0

Eine Hausfriedensstörung in Form der ungerechtfertigten und wiederholten Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung.

Die fristlosen Kündigung beinhaltet auch eine Abmahnung hinsichtlich des dort dargestellten, beanstandeten, Verhaltens.

Eine gerichtliche Geltendmachung behaupteter Mängelrechte stellt keinen Kündigungsgrund dar (BGB §§ 543569 Abs. 2; AG Münster, Urteil vom 12.07.2022 – 61 C 2676/21).

Darlegungslast im Fall der Rückzahlung des Maklerlohns?  0

Die Darlegungs- und Beweislast bezüglich der Rückforderung des Maklerlohns nach § 656c Abs. 1 BGB gegenüber dem Makler, trägt der Kaufinteressent und nicht der Makler (IBRRS 2023, 0102; BGB §§ 656c656d812 Abs. 1; LG Münster, Urteil vom 15.12.2022 – 8 O 212/22).

Rauchmelder-Wartung und Müll- Management als umlegbare Betriebskosten  0

Innerhalb des Wohnraummietverhältnis sind die Kosten eines externen Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter des Mietobjekts, auf Einhaltung der satzungsmäßigen Vorgaben für die Mülltrennung und für die bei fehlerhafter Abfalltrennung erfolgende Nachsortierung per Hand, auf den Mieter nach § 2 Nr. 8 BetrKV umlegbare Betriebskosten.

Als „sonstige Betriebskosten“ i. S. v. § 2 Nr. 17 BetrKV sind die Kosten für die regelmäßige Prüfung und Sicherstellung der Betriebsbereitschaft von in den Mieträumen angebrachten Rauchwarnmeldern bei Wohnraummietverhältnissen auf den Mieter umlegbar. Diese werden durch eine vertragliche Umlagevereinbarung erfasst, die die Umlage der Kosten des Betriebs von Brandschutz- und Brandmeldeanlagen auf den Mieter vorsieht.

Regelungen in den Bauordnungen der Länder, wie z. B. nach § 48 Abs. 4 Satz 4 BauO Bln, nach welchen die öffentlich- rechtliche Wartung dem Mieter obliegt, stehen dem nicht entgegen (IBRRS 2022, 3300; BGB §§ 133157556 Abs. 1 Satz 2, § 556 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2, § 560 Abs. 5; BetrKV § 1 Abs. 1, § 2 Nr. 8, § 17; BGH, Urteil vom 05.10.2022 – VIII ZR 117/21; vorhergehend: LG Berlin, Urteil vom 08.04.2021 – 67 S 335/20; AG Spandau, 13.10.2020 – 5 C 150/20).

Unterlassungstitel als Voraussetzung der Kündigung aufgrund unbefugter Gebrauchsüberlassung  0

Die Wirksamkeit einer auf die unbefugte Gebrauchsüberlassung an Dritte gestützten Kündigung des Mietverhältnisses kann außer der Pflichtverletzung des Mieters auch dessen Zuwiderhandeln gegen einen vom Vermieter vor Ausspruch der Kündigung erwirkten Unterlassungstitel notwendig machen (IBRRS 2022, 3265; LG Berlin, Urteil vom 11.10.2022 – 67 S 111/22, BGB § 546 Abs. 1, § 566 Abs. 1, § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; vorhergehend: AG Mitte, 06.04.2022 – 12 C 5122/19).

Heizkosten- Abrechnung ohne Wärmemengenzähler  0

Soweit bei einer Wohnungseigentumsanlage mit verschiedenen Ausstattungen zur Verbrauchserfassung der anteilige Verbrauch einer oder mehrerer Nutzergruppe(n) entgegen § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV a.F. nicht mit einem separaten Wärmemengenzähler festgehalten worden ist, entspricht die Abrechnung der Heizkosten dennoch ordnungsmäßiger Verwaltung, soweit die Verbrauchsermittlung gemäß einer rechnerisch korrekten Differenzberechnung unter Berücksichtigung der ermittelten Verbrauchsdaten erfolgt ist (IBRRS 2022, 3287; HeizkostenV a.F. § 5 Abs. 2 Satz 1; WEG a.F. § 21 Abs. 4 BGH, Urteil vom 16.09.2022 – V ZR 214/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 24.09.2021 – 19 S 29/19; AG Mönchengladbach- Rheydt, 08.02.2019 – 23 C 288/17).

Besonderer Wohnbedarf bei vorübergehendem Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlich  0

Die Voraussetzungen einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind nur gegeben, wenn durch die Anmietung lediglich ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht, wie z. B. bei Urlaub, Um- oder Neubau der eigentlichen Wohnung, gedeckt werden soll.

Ein Solcher liegt hingegen nicht vor, wenn ein allgemeiner Wohnbedarf mangels anderweitiger Bleibe lediglich kurzfristig und vorübergehend befriedigt werden kann (IBRRS 2022, 3245; BGB § 549 Abs. 2 Nr. 1, § 549 Abs. 3 LG Heidelberg, Urteil vom 13.10.2022 – 5 S 16/22; vorhergehend: AG Heidelberg, 01.03.2022 – 21 C 177/21).

Kein Abwehranspruch gegen E-Ladesäule  0

Die Straßenanlieger haben grundsätzlich die mit dem bestimmungsgemäßen Gebrauch einer am öffentlichen Straßenrand errichteten E-Ladesäule typischerweise entstehenden Beeinträchtigungen als zumutbare sozialadäquate, aus dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch fließende Belastungen grundsätzlich zu dulden (IBRRS 2022, 3178; BauO-BE § 1 Abs. 1 Nr. 1; StrG-BE § 2 Abs. 2 Nr. 3, § 10 Abs. 2 Satz 1; StVO § 1 Abs. 2, § 12 Abs. 3a, § 13 Abs. 5 Satz 3 OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 – 1 S 28/22; vorhergehend: VG Berlin, 10.03.2022 – 11 L 145/22).

Verbindlichkeit von vorformulierten Beschlussanträgen in Tagesordnung  0

Durch einen ganz präzisen Antrag, ohne übergeordneten Tagesordnungspunkt, werden die Beschlussmöglichkeiten eingeengt.

Vorformulierte Beschlussanträge in die Tagesordnung der Ladung aufzunehmen ist grundsätzlich nicht erforderlich. Ist dies aber der Fall, bleibt es den Wohnungseigentümern dennoch unbenommen, nach deren Ermessen von einem solchen Beschlussantrag abzuweichen. Lediglich vom Gegenstand des angekündigten Beschlusses darf nicht abgewichen werden (IBRRS 2022, 3037; WEG §§ 2346; AG Hamburg- Blankenese, Urteil vom 29.01.2020 – 539 C 14/19).