Eine gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung stellt kein wohnwerterhöhend.es Merkmal im Sinne des Mietspiegels dar (IBRRS 2025, 0556; BGB § 558; AG Lichtenberg, Urteil vom 04.02.2025 – 7 C 5099/24).
Eine gute ÖPNV-Anbindung und Nahversorgung stellt kein wohnwerterhöhend.es Merkmal im Sinne des Mietspiegels dar (IBRRS 2025, 0556; BGB § 558; AG Lichtenberg, Urteil vom 04.02.2025 – 7 C 5099/24).
Sind bei einem Mietverhältnis auf der Vermieter-, oder Mieterseite mehrere Personen beteiligt, kann nur gegenüber allen Vertragspartnern, oder durch alle, wirksam gekündigt werden. Folglich kann eine Kündigung des Mietverhältnisses nur durch sämtliche Mietvertragspartner, die Mietvertragspartei sind, gemeinschaftlich erfolgen.
Allerdings verhält sich der in der Wohnung verbleibende Mieter treuwidrig, wenn dieser die vom ausgezogenen Mitmieter begehrte Zustimmung zur Kündigung nicht erteilt und zeitgleich weiterhin in der Wohnung verbleibt und durch den Austausch der Schlösser dem ausgezogenen Mitmieter auch jeglichen Zugang zur Wohnung verwehrt (IBRRS 2025, 0511; BGB § 535 Abs. 2; AG Bad Segeberg, Urteil vom 23.05.2024 – 17b C 66/23).
auch nach der WEG-Reform ist der Sondereigentümerunter für Ansprüche aus § 1004 BGB wegen Beeinträchtigung seines Sondereigentums gemäß § 9a Abs. 2 WEG prozessführungsbefugt.
Der Sondereigentümer einer Einheit im Rahmen einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter einer anderen Einheit einen Anspruch aus § 1004 BGB auf Unterlassung einer Nutzung, welche den wohnungseigentumsrechtlichen Zweckbestimmungen der gemieteten Einheit aus Teilungserklärung, oder wirksamer Vereinbarung der Eigentümer, widerspricht.
Der Mieter einer Teileigentumseinheit verliert seine Störereigenschaft nicht, sofern dieser die gesamtschuldnerische Haftung für alle vergangenen, gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Mietverhältnis übernimmt, weil dieser folglich nicht vollumfänglich aus dem Mietvertrag entlassen ist.
Aus der Änderung der Zweckbestimmung einer Gewerbeeinheit von „Laden“ zu „Eisverkaufsstelle“ ergibt sich keinerlei Veränderung des Zwecks des Anwesens als „Wohnhaus“, sofern seit der Begründung der Gemeinschaft in dem Anwesen eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und eine Wohnnutzung in den Obergeschossen vorgesehen war (IBRRS 2024, 0582; BGB § 1004; WEG § 9a Abs. 2; OLG München, Urteil vom 31.01.2024 – 7 U 7576/21).
Wird in einem notariellen Kaufvertrag zwischen den Parteien über ein mit einem Mehrfamilienhaus bebautes Grundstück vereinbart, dass bei mangelnder Zahlung innerhalb einer festgelegten Frist ohne Mahnung Verzug eintritt, kann der Käufer gegenüber dem Zinsanspruch des Verkäufers nicht gemäß § 288 Abs. 1 BGB mindernd entgegenhalten, dass dem Verkäufer nach dem Inhalt des Vertrags die Mieterträge bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises zustehen; OLG Hamm, Beschluss vom 05.07.2024 – 22 U 53/24; BGB §§ 286, 288; IBRRS 2024, 3085; vorhergehend: LG Dortmund, 21.03.2024 – 1 O 199/23).
Hat der Eigentümer Anspruch auf Gestattung einer baulichen Maßnahme und ist diese bereits vollumfänglich abgeschlossen, kann die Gemeinschaft nicht deren Beseitigung fordern (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 17.03.2023 – V ZR 140/22, IMRRS 2023, 0513).
Eine optische Benachteiligung anderer Miteigentümer isst nicht ersichtlich, soweit die Sonnenkollektoren aufgrund der davor liegenden Bepflanzung nicht sichtbar sind.
Entfernt die Gemeinschaft die Bepflanzung nachträglich, bleibt die bauliche Maßnahme dennoch rechtmäßig, da der Zeitpunkt der Ausführung der Maßnahme maßgeblich ist (IBRRS 2024, 2290; BGB § 1004; WEG § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1, 2 Nr. 3; LG Berlin II, Urteil vom 16.01.2024 – 85 S 11/23 WEG; vorhergehend: AG Wedding, 06.01.2023 – 11 C 261/22).
Zu den Kosten der Verwaltung gehören nach § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG seit dem 01.12.20 auch die Kosten, die der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sin. Diese werden, soweit keine abweichende Regelung getroffen worden ist, nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umgelegt. Daher hat bei dem Fehlen einer abweichenden Regelung auch der obsiegende Beschlusskläger die Prozesskosten der unterlegenen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer anteilig zu tragen.
Wenn und soweit eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt, oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht die Beschlussfassung über eine Sonderumlage nach geltendem Kostenverteilungsschlüssel ordnungsmäßiger Verwaltung.
Ein Beschluss über die Erhebung einer Sonderumlage nach dem geltenden Kostenverteilungsschlüssel widerspricht nicht deshalb ordnungsmäßiger Verwaltung, weil den Wohnungseigentümern im Rahmen der Beschlussfassung nicht klar war, dass diese vorab einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG hätten beschließen können. Soweit ein Wohnungseigentümer die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels für eine Sonderumlage anstrebt, obliegt es diesem, einen entsprechenden Antrag zu stellen, bevor die Beschlussfassung über die Sonderumlage erfolgt (IBRRS 2024, 2283; WEG § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1, § 44; BGH, Urteil vom 19.07.2024 – V ZR 139/23; vorhergehend: LG Rostock, Urteil vom 16.06.2023 – 1 S 109/22; AG Rostock, 31.08.2022 – 54 C 13/22 WEG).
Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB obliegt es dem Vermieter, den Mieter über die Veräußerung der Mietsache aufzuklären.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters nach sich ziehen (IBRRS 2024, 2108; BGB §§ 242, 254 Abs. 1, § 555e Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 – 67 T 37/24; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 22.01.2024 – 10 C 103/23).
Für Ansprüche, die wirtschaftlich an die Stelle des in § 548 Abs. 2 BGB genannten Erfüllungsanspruchs treten, gilt ebenfalls die kurze Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB.
Der Vermieter muss dem Mieter zunächst erfolglos eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben, bevor der Vermieter die Dübellöcher selbst beseitigen kann.
Der Aufrechenbarkeit der gegenseitigen Ansprüche in Form des Kautionsrückzahlungsanspruchs des Mieters und der Schadensersatzansprüche des Vermieters steht nicht entgegen, dass die Fälligkeit des Anspruchs des Rückzahlungszahlungsanspruchs des Mieters erst nach Ablauf einer angemessenen Prüffrist des Vermieters eintritt. Schließlich verlangt § 387 BGB für das Vorliegen einer Aufrechnungslage lediglich, dass der Aufrechnende die ihm obliegenden Leistungen bewirken kann, seine Leistung also erfüllbar ist. Hingegen ist die Fälligkeit der Leistung des Aufrechnenden, also das Recht des Gläubigers, diese Leistung zu verlangen, keine Voraussetzung für Entstehung der Aufrechnungslage.
Der Aufrechnungslage steht nicht entgegen, dass der Vermieter seine Schadensersatzforderung nicht innerhalb der Verjährungsfrist nach § 548 Abs. 1 BGB gegenüber dem Mieter zum Ausdruck gebracht hat. Dies führt nicht dazu, dass sich die gegenseitigen Ansprüche der Parteien nicht aufrechenbar i. S. d. § 215 BGB gegenüber gestanden hätten (entgegen LG Berlin, IMR 2024, 96, und KG, IMR Werkstatt-Beitrag; LG Lübeck, Urteil vom 28.03.2024 – 14 S 117/22 (nicht rechtskräftig), (IBRRS 2024, 1230; BGB § 281 Abs. 1, 2, §§ 387, 389, 548 Abs. 2, §§ 812, 823 Abs. 2; vorhergehend: AG Schwarzenbek, 03.11.2022 – 43 C 255/21).