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Was sind „in sich abgeschlossene“ Teilleistungen bei Teilkündigung eines VOB/B-Vertrags?  0

Zwar sieht die VOB/B eine Vollkündigung vor. Die Kündigung lässt sich allerdings auch auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränken.

Dabei ist eine enge Auslegung des Begriffs des in sich abgeschlossenen Teils einer Leistung vorzunehmen. Innerhalb eines Gewerks können Leistungsteile grundsätzlich nicht als abgeschlossen angesehen werden.

Eine Teilkündigung ist unwirksam, soweit diese sich nicht auf einen abgeschlossenen Teil der Leistung bezieht, (VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2022 – 5 U 232/21; vorhergehend: LG Düsseldorf, 30.09.21- 11 O 99/17).

Mangelbeseitigung unverhältnismäßig, soweit Funktionalität nicht spürbar beeinträchtigt  0

Soweit der Auftraggeber wegen eines Baumangels Schadensersatz in Höhe der Mängelbeseitigungskosten fordert, kann der Auftragnehmer einwenden, die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig.

Insoweit gelten die Aufwendungen für die Mangelbeseitigung dann als unverhältnismäßig, soweit der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände in keinerlei vernünftigem Verhältnis zur Höhe des dafür geltend gemachten Geldaufwands steht.

Die Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel dann anzunehmen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig ordnungsgemäßen Vertragsleistung ein durchaus erheblicher und vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht.

Der Mängelbeseitigungsaufwand ist in der Regel dann nicht unverhältnismäßig, wenn der Auftraggeber ein objektiv berechtigtes Interesse an der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung hat. Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn die Funktionsfähigkeit der Leistung offensichtlich beeinträchtigt ist.

Die Parteien können eine Schiedsgutachtenvereinbarung dahingehend vereinbaren, dass ein Sachverständiger das (Nicht-)Vorhandensein der vom Auftraggeber gerügten Mängel für die Parteien verbindlich festzustellen und gegebenenfalls die Mängelbeseitigungskosten zu ermitteln hat.

Soll der Schiedsgutachter auf Grund seiner besonderen Sachkunde lediglich das Vorhandensein von Mängeln feststellen, ist das Schiedsgutachten nur dann unverbindlich, wenn es offenbar unrichtig ist.

Offenbar unrichtig ist das Schiedsgutachten erst dann, wenn es den Grundsatz von Treu und Glauben in grober Weise verletzt und sich dessen Unrichtigkeit dem Blick eines sachkundigen und unbefangenen Beurteilers unmittelbar aufdrängen muss. Daran sind strenge Anforderungen zu stellen (BGB §§ 249251 Abs. 2 Satz 1, §§ 315317319633634635 Abs. 3; VOB/B § 13 Abs. 7; OLG Hamburg, Urteil vom 25.11.2020 – 8 U 18/20; vorhergehend: LG Hamburg, 25.11.2005 – 310 O 230/99).

Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse ist VOB/B-Text auszuhändigen  0

Nur wenn der Verwender die andere Vertragspartei bei Vertragsschluss auf deren Bedingungen hinweist, bzw. dieser die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen und die andere Vertragspartei schließlich mit der Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden ist, kann die VOB/B Bestandteil eines Bauvertrags werden.

Eine sogenannte nicht vertraute Partei kann nur dann in zumutbarer Weise vom Inhalt der VOB/B Kenntnis nehmen, wenn dieser der Text der VOB/B spätestens bei Vertragsschluss bekanntgegeben wird.

Der bloße Hinweis auf die VOB/B im Vertrag genügt für eine wirksame Einbeziehung lediglich dann, soweit die Vertragspartei des Verwenders Unternehmer ist, Kenntnisse im Baurecht hat, selbst schon mit der VOB/B vertraut ist, oder ein mit den Bedingungen Vertrauter, wie z. B. ein Architekt, die Vertragspartei vertritt.

Gegenüber Privatpersonen ohne VOB/B-Kenntnisse genügt der bloße Hinweis, ohne Übergabe der VOB/B, nicht .

Schon vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung kann der Besteller zurücktreten, soweit offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts erfüllt sein werden. Das Gleiche gilt, soweit der Schuldner/Unternehmer die Vertragserfüllung vor Fälligkeit ernsthaft und endgültig verweigert, das Vertrauen in dessen Leistungsfähigkeit entfallen ist, oder Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Unternehmer die Leistung bis zum Ende der nach Fälligkeit zu bestimmenden Nachfrist nicht erbringen kann (IBRRS 2022, 2574; BGB § 281 Abs. 1, § 305 Abs. 2, § 323 Abs. 1, 4; OLG Hamm, Beschluss vom 04.06.2020 – 21 U 125/18; vorhergehend: OLG Hamm, 28.01.2020 – 21 U 125/18; LG Essen, 05.07.2018 – 4 O 42/17).

Keine Abnahme ohne Abnahmereife  0

Ein Anspruch auf Abnahme besteht nur dann seitens des Auftragnehmers, soweit die Leistung abnahmereif hergestellt ist.

Nur soweit das Werk im Wesentlichen vertragsgemäß hergestellt ist, folglich der Herstellungsprozess abgeschlossen ist, ist die Leistung abnahmereif. Unwesentliche (Rest-)Mängel hindern die Abnahme hingegen nicht.

Sofern seitens des Auftragnehmers noch in erheblichem Umfang Mängelbeseitigungsarbeiten vorgenommen werden, oder ein Abschlag für Mängel angeboten wird, wird dem Auftraggeber gegenüber gerade nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Arbeiten abgeschlossen sind.

Eine fiktive Abnahme setzt ebenfalls einen abgeschlossenen Herstellungsprozess voraus. Andernfalls wäre eine gesetzte Frist unbeachtlich (IBRRS 2022, 2359; BGB § 640; OLG München, Beschluss vom 04.02.2020 – 28 U 3831/19 Bau;
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 17.09.2019 – 28 U 3831/19 Bau; LG München I, 13.06.2019 – 11 O 18154/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.05.2022 – VII ZR 32/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Mangelhafte Vorunternehmerleistung ist dem Bauherrn nicht zurechenbar  0

Soweit Mängel eines Vorgewerks dazu führen, dass die Leistung eines nachfolgenden Unternehmers mangelhaft ist, haftet der Bauherr insoweit nicht. Der Vorunternehmer ist nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen (IBRRS 2022, 2476; BGB §§ 254278633 Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 97/21 ).

Mängelrechte vor der Abnahme im BGB-Bauvertrag  0

Selbst wenn der mit einem privaten Auftraggeber geschlossene Bauvertrag auf die VOB/B Bezug nimmt, wird diese nicht Vertragsbestandteil, soweit der Auftragnehmer die VOB/B dem Auftraggeber vor oder bei Vertragsschluss nicht ausgehändigt hat.

Grundsätzlich kann der Auftraggeber die Abnahme auch verfrüht erklären. Soweit die Leistung noch nicht vollständig erbracht ist, kommt eine vorzeitige konkludente Abnahme allerdings nicht in Betracht.

Dem Auftraggeber steht auch vor Abnahme ein Anspruch auf Erstattung der Kosten Ersatzvornahme für die Fertigstellung der Leistung zu, sofern der Auftragnehmer mit der Herstellung in Verzug gerät.

Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers, nach der „die Fertigstellung i.S. des Zahlungsplans bedeutet, dass die Arbeiten im Wesentlichen fertig gestellt sind und Rest- oder Nachbesserungsarbeiten nicht zur Zurückhaltung der gesamten Rate berechtigen“, benachteiligt den Auftraggeber unangemessen und ist daher rechtsunwirksam (IBRRS 2022, 2093; BGB §§ 280281305 Abs. 2 Nr. 2, § 307 Abs. 1, §§ 632a633634637640; OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.06.2022 – 22 U 192/21; vorhergehend: LG Krefeld, 26.08.2021 – 5 O 292/18).

Kostenerstattung auch ohne Kündigung bei Mängeln vor Abnahme  0

Die Leistung ist als mangelhaft einzustufen, soweit der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial verwendet.

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsgemäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass
– die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen ist,
– eine dem Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung gesetzte angemessene Frist ungenutzt verstrichen ist,
– dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und
– der Auftraggeber nach ungenutztem Fristablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgerechte Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14) ( IBRRS 2022, 1455 ; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3;
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 – 11 U 226/20
vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 – 11 U 226/20; LG Neuruppin, 30.09.2020 – 6 O 56/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 827/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Unternehmer hat auf Sicherheitsrisiken hinzuweisen  0

Sofern der Werkunternehmer mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt wird, hat dieser seine Leistung so auszuführen, dass diese den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und des Sicherheitsstandards entspricht.

Soweit der Auftrag des Werkunternehmers nicht sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Funktion der instandzusetzenden Technik erforderlich sind, erfasst, so hat dieser dem Auftraggeber bezüglich der hieraus erwachsenden Sicherheitsrisiken einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (IBRRS 2022, 1025; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2021 – 6 U 1094/20; vorhergehend: OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 21.01.2021 – 6 U 1094/20; LG Trier, 16.06.2020 – 4 O 176/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 672/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Kein Hilfsmittel gegen eigene Vertragsklauseln  0

Die Vorschrift des § 634a BGB zur Verjährung der Mängelansprüche ist abdingbar. Die Parteien eines Generalplanervertrags können daher vertraglich eine Sonderregelung bezüglich des Verjährungsbeginns vereinbaren.

Soweit der Generalplanervertrag eine Regelung enthält, wonach der Verjährungsbeginn an die letzte Vertragsleistung anknüpft, und wird der Vertrag gekündigt, so ist die letzte Leistung diejenige, die unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung erbracht wurde.

Hat der Auftraggeber den Generalplanervertrag selbst gestellt, so kann sich dieser in Bezug auf Planungsleistungen nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu seinen Lasten unzumutbar verkürzt wurde (IBRRS 2022, 0881; BGB §§ 187634a; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2021 – 1 O 5/20).

Bei Planungsauftrag durch Bürgermeister Architektenhonorar nur bei schriftlichem Vertrag  0

Soweit außerhalb von Geschäften der laufenden Verwaltung kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, kommt ein Vertragsverhältnis nicht zu Stande.

Sofern der Architekt dennoch Leistungen erbringt, trägt dieser das Risiko, keinerlei Vergütung zu erhalten (IBRRS 2021, 3832; BGB §§ 164167632670683812; GO-NW §§ 1, 64 Abs. 1, 2, 4;
OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2021 – 24 U 41/21
vorhergehend: OLG Hamm, 29.06.2021 – 24 U 41/21
LG Münster, Urteil vom 10.02.2021 – 116 O 39/20).