Sofern der Werkunternehmer mit Instandsetzungsarbeiten beauftragt wird, hat dieser seine Leistung so auszuführen, dass diese den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und des Sicherheitsstandards entspricht.
Soweit der Auftrag des Werkunternehmers nicht sämtliche Leistungen, die zur ordnungsgemäßen Funktion der instandzusetzenden Technik erforderlich sind, erfasst, so hat dieser dem Auftraggeber bezüglich der hieraus erwachsenden Sicherheitsrisiken einen entsprechenden Hinweis zu erteilen (IBRRS 2022, 1025; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, §§ 633, 634 Nr. 4; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2021 – 6 U 1094/20; vorhergehend: OLG Koblenz, Gerichtlicher Hinweis vom 21.01.2021 – 6 U 1094/20; LG Trier, 16.06.2020 – 4 O 176/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2022 – VII ZR 672/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).