Posts for Tag : Auftragnehmer

Nutzungsausfallschaden bei defekter Dusche  0

Der Nutzungsausfall einer Dusche wegen mangelhafter Arbeiten, oder fehlender Lieferung, rechtfertigt einen Nutzungsausfallschaden von mindestens 20 % monatlich der bereinigten ortsüblichen Vergleichsmiete (IBRRS 2023, 3306; BGB §§ 280633634637;
LG Saarbrücken, Urteil vom 20.10.2023 – 15 O 182/22).

Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein Planungsfortschrift Kündigung des Aufraggebers zulässig, sofern über 23 Monate kein  0

Abschlagszahlungen haben lediglich vorläufigen Charakter, so dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, diese an die andere Vertragspartei zurückzuerstatten, sofern diese seinen abschließend ermittelten Vergütungsanspruch übersteigen.

Lässt der Auftragnehmer innerhalb von 23 Monaten keinen erkennbaren Planungsfortschritt erkennen und versäumt ebendrein eine zur Beschleunigung der Planungen gesondert vertraglich vereinbarte Frist, kann der Auftraggeber außerordentlich kündigen. Schließlich bringt der Auftragnehmer durch sein Verhalten zum Ausdruck, dass dieser sich auch künftig nicht vertragstreu verhalten, bzw. weitere Vertragsfristen versäumen, wird (IBRRS 2023, 1497;
BGB § 314 Abs. 2, § 648a; HOAI 2013 §§ 3334; KG, Urteil vom 03.03.2023 – 7 U 158/21; vorhergehend: LG Berlin, 19.11.2021 – 34 O 283/20).

Kein Organisationsverschulden bei Beauftragung von Planer und Bauüberwacher  0

Die Verletzung von Organisationspflichten reicht für sich genommen nicht aus, den Auftragnehmer mit demjenigen gleichzusetzen, der einen Mangel arglistig verschweigt.

Dem Auftragnehmer muss aufgrund des Organisationsfehlers vielmehr der Vorwurf gemacht werden können, dieser habe aufgrund fehlerhafter Organisation eine Arglisthaftung vermeiden wollen.

Für eine fehlerhafte Organisation bestehen dann keinerlei Anhaltspunkte, soweit ein Architekt mit der Planung und Baubegleitung und im Rahmen der Bauausführung auch ein Bauingenieur als Bauleiter eingesetzt werden (IBRRS 2023, 0892; BGB §§ 133157633634 Nr. 2, § 637; VOB/B § 13 Abs. 4, 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 02.03.2023 – 12 U 78/22; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 08.04.2022 – 71 O 33/21).

Hinweispflicht des Auftragnehmers auf erforderliche Mitwirkungshandlungen  0

Die Instandsetzung des Vorgewerks ist Sache des Auftraggebers, sofern im Rahmen der Beseitigung eines Mangels auch das mit einem eigenständigen Mangel behaftete Vorgewerk instandzusetzen ist.

Der Unternehmer kann zwar seine Vertragspflicht, ein funktionstaugliches Werk zu errichten, in der Regel nur erfüllen, wenn der Besteller ihm die geeignete Vorleistung zur Verfügung stellt, im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkung also dafür sorgt, dass die ungeeignete Leistung des vorleistenden Unternehmers ihrerseits in einer Weise korrigiert wird, dass der Unternehmer in der Lage ist, sein Werk vertragsgerecht herzustellen (BGH, NJW 2008, 511, 513).

Gleichzeitig ist dem Unternehmer, dessen Werk mangelhaft ist, da es auf einer untauglichen Vorleistung aufbaut, die Mängelbeseitigung erst möglich, wenn der Besteller die Vorleistung instand gesetzt hat. Unterlässt er dies, oder bietet er es nicht wenigstens an, so ist seine Aufforderung zur Mängelbeseitigung wirkungslos und wird, im Fall des endgültigen Entschlusses des Bestellers, die Vorleistung nicht instandzusetzen, die Erfüllung des Vertrags sowie die Nacherfüllung dem Unternehmer gar unmöglich (BGH, NJW 2008, 511, 515).

Fiktive und konkludente Abnahme ausgeschlossen, sofern förmliche Abnahme vereinbart  0

Bei Vereinbarung einer förmlichen Abnahme gem. § 12 Abs. 3 VOB/B sind sowohl die Abnahmefiktion des § 12 Abs. 5 VOB/B, als auch die Abnahme durch schlüssiges Verhalten (konkludente Abnahme), ausgeschlossen.

Bei der förmlichen Abnahme handelt es sich um eine – vereinbarte – empfangsbedürftige Willenserklärung. Eine berechtigte Verweigerung der Abnahme durch den Auftraggeber kommt nur bei Vorliegen wesentlicher Mängel in Frage. Hierdurch wird der Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Die Vereinbarung einer Vertragserfüllungsbürgschaft i. H. v. 10 %, welche „sämtliche Ansprüche“ absichert, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers nur dann unwirksam, wenn nicht klar geregelt wurde, dass die Bürgschaft unmittelbar nach Abnahme zurückzugeben ist, oder der Sicherungsumfang nach Abnahme auf andere Art und Weise auf 5 % beschränkt ist (BGB §§ 305307 Abs. 1, § 765; VOB/B § 12; Anschluss an OLG Frankfurt, IBR 2020, 126); OLG München, Beschluss vom 08.03.2022 – 28 U 9184/21 Bau; vorgehend OLG München, Beschluss vom 01.02.22- 28 U 9184/21 Bau, LG München I vom 17.12.2021- 14 HK O 4100/20).

Bauherr als Auftraggeber auch bei Vergabe durch Projektmanager  0

Gibt der spätere Auftragnehmer auf Aufforderung des Projektmanagers ein Angebot auf und erklärt Letzterer gleichzeitig, dass der Bauherr als Auftraggeber anzusehen sei, so kommt der Bauvertrag nicht mit dem Projektmanager, sondern mit dem Auftraggeber zustande.

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Auftragnehmer den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (IBRRS 2022, 3280; BGB §§ 133157164179 Abs. 1, 3, § 631; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 2 U 73/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.11.2020 – 2 U 73/20; LG Magdeburg, 04.03.2020 – 2 O 976/19).

Der Architekt hat zu prüfen, ob der Tragwerksplaner die Bewehrungsarbeiten überwacht  0

Im Rahmen der geschuldeten Baukoordination ist der Architekt verpflichtet, über die zeitlich und fachliche Abstimmung der Gewerke in ökonomischer Hinsicht hinaus verpflichtet, zu überprüfen, ob der Fachplaner seinen Pflichten zur Bauüberwachung erledigt, bzw. erledigt hat. Falls Letzteres nicht der Fall ist, hat der Architekt die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen.

Vor allem in empfindlichen Bereichen sind die Bauabläufe vom Architekten in der Weise zu koordinieren, dass die eingesetzten Handwerker durch Sonderfachleute überwacht werden und die handwerkliche Leistung in technischer Hinsicht überprüft wird. Die Bewehrung stellt generell eine schwierige bzw. gefährliche Arbeit dar.

Der Auftragnehmer hat die Planung und Ausführung dahingehend zu überprüfen, ob die erbrachte Leistung den geschuldeten Werkerfolg generiert. Wird hingegen erkennbar, dass die Planung des Auftraggebers ungenügend ist, ist der Auftraggeber darauf hinzuweisen.

In der Regel gebieten es die Prüf- und Hinweispflichten nicht, dass der Auftragnehmer die seiner Werkleistung nachfolgenden Arbeiten beobachtet und den Auftraggeber auf zu erwartende bzw. bereits aufgetretene Mängel hinweist.

Grundsätzlich kann der Auftragnehmer vielmehr darf darauf vertrauen, dass sowohl der Nachunternehmer, als auch der in Eigenleistung tätig werdende Auftraggeber selbst die erforderlichen Kenntnisse besitzen, sowie die anerkannten Regeln der Bautechnik von diesen eingehalten werden (IBRRS 2022, 3089; BGB §§ 254278389421633634; HOAI 1996 § 15; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 1, 3, 5; OLG Oldenburg, Urteil vom 24.03.2022 – 14 U 50/17; vorhergehend: LG Osnabrück, 18.04.2017 – 12 O 1689/15
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 81/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Kein Anspruch auf Bauhandwerkersicherheit, soweit keine prüfbare Schlussrechnung eingereicht  0

Soweit der Auftragnehmer nach einer vorzeitigen Beendigung des Bauvertrags eine Bauhandwerkersicherheit gem. § 648a Abs. 1 BGB a.F. (jetzt: § 650f BGB) für die ihm zustehende Vergütung verlangt, hat er dies schlüssig darzulegen (Anschluss an BGH, IBR 2014, 345).

Entspricht die Rechnung nicht den vertraglichen Vereinbarungen ist eine Solche, unabhängig von der Frage der Fälligkeit des sich daraus ergebenden Rechnungsbetrags, nicht geeignet, den Vergütungsanspruch schlüssig darzulegen (IBRRS 2022, 3079; BGB a.F. § 648 a; VOB/B § 15 Abs. 3 Satz 2; OLG München, Beschluss vom 26.04.2022 – 28 U 3880/21 Bau; vorhergehend: OLG München, 08.02.2022 – 28 U 3880/21 Bau; LG München I, 28.05.2021 – 24 O 17358/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.09.2022 – VII ZR 99/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)

Fliesenleger hat für Staubschutz zu sorgen  0

Sofern der Auftragnehmer in den Geschäftsräumen des Auftraggebers während des laufenden Betriebs staubauslösende Fliesenarbeiten durchführt, hat dieser Staubschutzvorkehrungen vorzuhalten, um zu vermeiden, dass Schäden am Inventar entstehen. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Die einzelnen Schadenspositionen sind seitens des Auftraggeber auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist (IBRRS 2022, 3088; BGB § 254 Abs. 2, §§ 280633634; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 – 3 U 319/20; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2021 – 3 U 319/20; LG Bamberg, 23.09.2020 – 11 O 281/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 423/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Neuerrichtung gilt als unverhältnismäßig, sofern Fassade trotz Mängeln funktionstauglich  0

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand des Auftragnehmers gegenübersteht.

Regelmäßig besteht dann kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung, wenn die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich ist und die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern würde.

Enthält der Vertrag verschiedene Vertragsfristen und ist unklar, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen, so ist die Vertragsstrafenklausel intransparent und unwirksam.

Die Vertragsstrafenklausel ist auch dann unwirksam, soweit der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und sich eine Vertragsstrafenkumulation von über 5 % der Auftragssumme ergeben kann.

Die getroffene Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, sofern aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und ob der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen (IBRRS 2022, 3000; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, §§ 631633770 Abs. 2 BGB; OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 – 2 U 391/19; vorhergehend: LG Koblenz, 15.02.2019 – 8 O 168/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 632/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).