Posts for Tag : Mängelbeseitigung

Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung beim Kauf einer Wohnung?  0

Im Rahmen des Kaufvertrags für eine Eigentumswohnung können die Parteien wegen der Sanierungsarbeiten am Gebäude individualvertraglich rechtwirksam die Anwendung der werkvertragsrechtlichen Gewährleistungsregelungen wegen Sachmängeln vereinbaren.

Die Höhe des Mängelbeseitigungsvorschusses bemisst sich aus Sicht des vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen, Bestellers, der für die Mängelbeseitigung voraussichtlich erforderlichen Aufwendungen.

Dabei sind die Aufwendungen notwendig, die mit Sicherheit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands dienen. Bei verschiedenen Mängelbeseitigungsmöglichkeiten, die zu unterschiedlichen Kosten führen, ist die günstigste Methode, welche den vertraglich geschuldeten Erfolg vollständig herbeiführt, zu wählen.

Die auf Beseitigung von Mängeln am Gemeinschaftseigentum gerichteten Rechte der Erwerber von Wohnungseigentum unterfallen nicht der Ausübungsbefugnis des § 9a Abs. 2 WEG. Derartige Rechte kann die Wohnungseigentümergemeinschaft auch nach der Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes weiterhin durch Mehrheitsbeschluss zur alleinigen Durchsetzung an sich ziehen (Anschluss an BGH, IBR 2023, 76); IBRRS 2024, 0077; BGB §§ 398633634 Nr. 2, 637 Abs. 3; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2 Nr. 2; OLG Brandenburg, Urteil vom 13.12.2023 – 4 U 22/23; vorhergehend: LG Potsdam, 22.12.2022 – 13 O 164/21).

Neuerrichtung gilt als unverhältnismäßig, sofern Fassade trotz Mängeln funktionstauglich  0

Der Auftragnehmer kann die Mängelbeseitigung verweigern, soweit diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, auch wenn die Leistung des Auftragnehmers nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.

Eine Unverhältnismäßigkeit ist in der Regel zu bejahen, wenn dem objektiv geringen Interesse des Auftraggebers an einer vollständig mangelfreien Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand des Auftragnehmers gegenübersteht.

Regelmäßig besteht dann kein nachvollziehbares Interesse des Auftraggebers an einer mangelfreien Vertragsleistung, wenn die Leistung uneingeschränkt funktionstauglich ist und die Mängelbeseitigung einen vollständigen Abriss und eine Neuerrichtung erfordern würde.

Enthält der Vertrag verschiedene Vertragsfristen und ist unklar, in welchem Verhältnis die Fristen zueinander stehen, so ist die Vertragsstrafenklausel intransparent und unwirksam.

Die Vertragsstrafenklausel ist auch dann unwirksam, soweit der Auftragnehmer die Vertragsstrafe mehrfach verwirken und sich eine Vertragsstrafenkumulation von über 5 % der Auftragssumme ergeben kann.

Die getroffene Sicherheitsabrede ist intransparent und unwirksam, sofern aus der Klausel nicht hervorgeht, in welcher Form die Sicherheit zu leisten ist und ob der Auftraggeber den als Sicherheit vorgesehenen Betrag einbehalten darf, ohne dem Auftragnehmer einen Ausgleich zuzugestehen (IBRRS 2022, 3000; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, §§ 631633770 Abs. 2 BGB; OLG Koblenz, Urteil vom 24.06.2021 – 2 U 391/19; vorhergehend: LG Koblenz, 15.02.2019 – 8 O 168/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.08.2022 – VII ZR 632/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).


Mängelbeseitigungsvor-schuss vor Abnahme auch ohne Kündigung, bei ernsthafter Verweigerung der Fertigstellung  0

Soweit die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel aufweist, kann der Auftraggeber eines VOB- Vertrags grundsätzlich erst nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Allerdings steht dem Auftraggeber auch ohne die Entziehung des Auftrags ein Anspruch auf Kostenvorschuss, oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann die Feststellung sein, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist (IBRRS 2021, 3666; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; ZPO § 256;
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 19/21).

Die objektiv unmögliche Mängelbeseitigung darf der Auftragnehmer verweigern  0

Das Dach eines Wintergartens ist mangelhaft und entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, soweit dieses nicht dicht an die vorhandene Unterkonstruktion anschließt, weswegen es von außen zu Wassereintritten kommen kann.

Sofern mittels der Montage von vereinbarten System- Bauteilen ein dichter Anschluss nicht erreichbar ist, sondern hierfür eine von einem Zimmermann oder Dachdecker herzustellende Dachkonstruktion erforderlich ist, ist die Mängelbeseitigung unmöglich, so dass diese vom Auftragnehmer verweigert werden kann (IBRRS 2021, 2878; BGB § 275 Abs. 1, §§ 633634; VOB/B § 13 Abs. 1, 6 OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.05.2021 – 23 U 81/20.

Kühlung soll kühlen  0

Soweit mit der geplanten Rückkühlleistung die Abwärme der Kühlanlage nicht vollständig abgeführt werden kann, ist die Leistung des mit der Fachplanung eines Rückkühlsystems beauftragten Ingenieurs ist mangelhaft.

Soweit sich der Planungsmangel bereits im errichteten Rückkühlsystem realisiert hat, ist die Fristsetzung zur Mängelbeseitigung entbehrlich (IBRRS 2021, 2026; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637; OLG Frankfurt, Urteil vom 05.06.2020 – 29 U 67/19; vorhergehend: OLG Frankfurt, 11.02.2020 – 29 U 67/19
LG Wiesbaden, 03.04.2019 – 5 O 47/18; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 100/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik  0

Die Herstellung eines mangelfreien Werks setzt voraus, dass dieses die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Üblicherweise verspricht der Auftragnehmer bei Vertragsschluss konkludent die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher liegt ein Mangel vor, soweit die Werkleistung diesen Erfordernissen nicht entspricht.

Beabsichtigt der Auftragnehmer, die anerkannten Regeln der Technik mit der geplanten Art der Ausführung zu unterschreiten, hat er den Auftraggeber, wenn dieser die Unterschreitung nicht aus eigener Fachkunde erkennen kann, darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Eine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung ist dann zu bejahen, soweit das Beharren auf einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unter Berücksichtigung des objektiven Interesses des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung unter Abwägung aller Umstände im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (IBRRS 2021, 1359; BGB §§ 242280633634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2020 – 12 U 76/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 03.05.2019 – 16 O 12/18).

Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers  0

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, soweit der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen, nicht vornimmt, oder anbietet.

Der Auftraggeber hat sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelfreies Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat.

Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggeber muss sich Letzterer zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0957; BGB §§ 276278280 Abs. 1, §§ 281633 Abs. 1 Satz 1, § 634 Nr. 4; LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 – 2 O 105/19).

Der Auftragnehmer hat die Mangelfreiheit zu beweisen, sofern in allen Räumen vor der Abnahme Schimmel auftritt  0

Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel, wie z. B. die Belastung nahezu aller Räume mit Schimmel, nicht vorliegen, solange, bis die Abnahme des Werks stattgefunden hat.

Sofern der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Der Auftraggeber kann nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowohl im BGB- als auch im VOB- Bauvertrag geltend machen (IBRRS 2021, 0200; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; vorhergehend: LG München I, 20.12.2016 – 5 O 19209/15; LG München I, 11.05.2016 – 18 O 15579/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)