Die zulässige Abweichung vom gesetzlichen Leitbild eines Gewerberaummietvertrags gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB erreicht die Grenze des Zulässigen, sobald dem Mieter ohne jegliche Beschränkung die Erhaltungslast von gemeinsam mit anderen Mietern genutzten Flächen und Anlagen auferlegt wird.
Dies gilt auch dann, wenn die vertragliche Regelung zwar auf der einen Seite zwischen Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten und Wartungskosten auf der anderen Seite unterscheidet und zwar eine Deckelung der Kosten der Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen vorsieht, nicht aber in Bezug auf etwaigeWartungskosten.
Soweit in einer die Abrechnung von Nebenkosten betreffenden vertraglichen Regelung verschiedene Arten von Kosten aufgezählt sind, besteht jedenfalls die Möglichkeit einer Trennung der mietvertraglichen Nebenkosten.
Eine Unwirksamkeit der Wartungskostenregelung zieht allerdings keinerlei Gesamtnichtigkeit der Klausel nach sich, sofern eine trennbare Begrenzung der Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten vertraglich vereinbart wurde (IBRRS 2026, 0641; BGB § 307 Abs. 1 Satz 1, § 535, § 812 Abs. 1 Satz 1; OLG München, Urteil vom 12.02.2026 – 14 U 1880/25