Posts for Tag : Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentum

Bei ungültigem Sonderumlagebeschluss hat ehemaliger Eigentümer Rückforderungsanspruch  0

Nach rechtskräftiger Ungültigerklärung eines Sonderumlagebeschlusses hat der mittlerweile ausgeschiedene Wohnungseigentümer einen Rückforderungsanspruch. Einer Beschlussfassung der Eigentümer ist hierfür nicht erforderlich (IBRRS 2019, 0888; BGB § 812; WEG § 23 Abs. 4, § 28; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.03.2019 – 2-13 S 135/18 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: AG Friedberg, 04.07.2018 – 2 C 383/18).

Balkonmöbel sind keine Balkonverkleidung  0

Verbietet die Teilungserklärung festmontierte Balkonverkleidungen, bzw. verlangt diese das Entfernen von Sicht- und Windschutz nach dem Gebrauch, so sind diese Regelungen nicht auf Balkonmöbel zu übertragen.

Balkonmöbel dienen vielmehr dem Sitzen und Verweilen,
Balkonverkleidungen dagegen dem Sicht- und Windschutz (IBRRS 2019, 0333;
BGB § 1004; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; ZPO § 91a;
AG Potsdam, Urteil vom 04.10.2018 – 31 C 21/17).

Wann gilt ein Kaufvertragsangebot als unverbindlich?  0

Bei einem als Kaufvertrag bezeichneter Vertrag über den Erwerb einer vom Verkäufer noch zu modernisierenden Eigentumswohnung handelt es sich um einen typengemischten Vertrag. Hinsichtlich der Verpflichtung zur Modernisierung ist werkvertragliches Mängelgewährleistungsrecht anwendbar.

Grundsätzlich kann die falsche Angabe eines Sanierungskostenanteils einen Mangel dastellen. Das gilt allerdings dann nicht, soweit die Modernisierungskosten im Vertrag ausdrücklich als eine für das Finanzamt unverbindliche Einschätzung des Verkäufers bezeichnet werden (IBRRS 2019, 0338; BGB §§ 280281633634 Nr. 4; LG Potsdam, Urteil vom 09.03.2018 – 6 O 402/17).

Auftraggeber muss zahlen, wenn die Auftragserteilung und -abwicklung detailliert dargelegt wurde  0

Soweit der Auftragnehmer nach Vorlage entsprechender Auftragszettel seine Leistungen erbracht hat und diese an den Auftraggeber ausgeliefert und von diesem weiterverwendet
werden, ist schlüssig und substanziiert dargelegt, dass der Auftraggeber die betreffenden Leistungen beim Auftragnehmer bestellt hat.

In Form eines bloßen pauschalen Bestreitens kann der Auftraggeber dann nicht gehört werden (IBRRS 2019, 0099,
BGB §§ 631632; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.02.2018 – 4 U 136/17
vorhergehend: LG Hanau, 18.05.2017 – 7 O 36/17
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 04.07.2018 – VII ZR 53/18 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen)

Auf eine Minderung muss sich der Auftraggeber nicht einlassen.  0

Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.

 

Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.

Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (IBRRS 2018, 3563; BGB §§ 633634; GG Art. 103 Abs. 1; BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZR 229/17; vorhergehend: OLG Nürnberg, 30.08.2017 – 2 U 2012/14; LG Nürnberg-Fürth, 18.08.2014 – 9 O 496/07).

Bauherrn trifft 50% Mitverschulden, weil Dachkonstruktion ohne Detailpläne errichtet wurde.  0

Für Baumängel einer Konstruktion, die der Architekt gar nicht geplant hat, ist dieser nicht verantwortlich.

 

Der Bauherr hat dem bauaufsichtführenden Architekten und dem ausführenden Unternehmer ordnungsgemäße Pläne als Grundlage für deren Leistung zur Verfügung zu stellen.

 

Ist dem Bauherrn bekannt, dass die in der Genehmigungsplanung vorgesehene Dachkonstruktion nicht ausführbar ist, und nimmt er eine abweichende, ohne Detailplanung errichtete Konstruktion hin, trifft ihn an der Entstehung des Mangels ein Mitverschulden von 50%.

Unter den Baubeteiligten hat der bauaufsichtführende Architekt eine herausragende Stellung. Daher hat dieser für eine mangelfreie Realisierung des Bauvorhabens zu sorgen. Nur in seltenen Ausnahmefällen entfällt seine Haftung (IBRRS 2018, 3487; BGB §§ 254280 Abs. 1, §§ 633634; OLG München, Urteil vom 24.10.2018 – 20 U 966/18 Bauvorhergehend: LG Landshut, 22.02.2018 – 74 O 1192/13).

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Eine Bodenplatte ist auch dann mangelhaft, soweit diese nicht die Anforderungen erfüllt, die eine Bodenplatte in dem zugehörigen Baugebiet wegen betonaggressiven Grundwassers erfüllen muss. Dies gilt selbst dann, wenn eine tatsächliche Schädigung noch nicht festgestellt werden konnte.
Das gilt jedenfalls dann, wenn der verwendete Beton nicht die notwendigen Anforderungen erfüllt und es zu einer, zumindest zeitweisen, Berührung des Grundwassers mit der Bodenplatte kommt (BGB § 251 Abs. 1, §§ 280, 281, 288 Abs. 2, § 633 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 634 Nr. 4, §636; OLG Jena, Urteil vom 30.06.2016 – 1 U 66/16 (nicht rechtskräftig); vorhergehend: LG Erfurt, 04.12.2015 – 10 O 615/11; IBR 2016, 499.

Bucht der Verwalter regelmäßig Geld für private Zwecke ab, handelt es sich um gewerbsmäßige Untreue  0

Bucht der Verwalter über Jahre Geld der Wohnungseigentümergemeinschaft für private Zwecke ab, macht er sich wegen gewerbsmäßiger Untreue strafbar (AG Öhringen, Urteil vom 26.11.2015 – 3 Ls 52 Js 33474/14).

Die Eigentümergemeinschaft ist verpflichtet, die Trinkwasseranlage auf Legionellen zu überprüfen.  0

Nicht die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern die Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die nach der Trinkwasserverordnung erforderliche Überprüfung der Trinkwasseranlage in dem Hausanwesen einer Wohnungseigentümergemeinschaft verantwortlich.

 

Nicht ermessensfehlerhaft ist ein Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer, die aufgrund der Untersuchung der Trinkwasseranlage anfallenden Kosten nicht nur auf die vermietenden Wohnungseigentümer, sondern entsprechend der Anzahl der Eigentumswohnungen, auf alle Wohnungseigentümer umzulegen (LG Saarbrücken, Urteil vom 18.12.2015 – 5 S 17/15).

Werden bauliche Veränderungen über drei Jahre lang hingenommen, verjährt der Beseitigungsanspruch  0

Ansprüche von Wohnungseigentümern auf Beseitigung, z. B. von im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrassen und Schuppen, verjähren in drei Jahren

(LG Hamburg, Urteil vom 05.08.2015 – 318 S 55/14).