Eine Mietkaution dient der Sicherung der Ansprüche des Vermieters. Diese wird erst fällig, wenn dieses Sicherungsbedürfnis entfällt, der Vermieter also keine Forderungen aus dem Mietverhältnis mehr hat. Bis zum Eintritt der Fälligkeit hat der Mieter keinen Zugriff auf die Kaution, vor allem nicht durch Aufrechnung.
Soweit das Mietverhältnis nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens endet, ist der Vermieter berechtigt, sämtliche Forderungen aus dem Mietvertrag, unabhängig vom Entstehungszeitpunkt, gegen den nach Vertragsende fälligen Rückzahlungsanspruch mit der Kaution ver- bzw. aufrechnen.
Hingegen ist die Kautionsforderung nicht als Insolvenzforderung zu qualifizieren. Diese ist auch keine Masseforderung, da diese als Sicherheitsleistung keine Gegenleistung für die Zeit des eröffneten Verfahrens darstellt und vor Insolvenzeröffnung fällig geworden ist.
Folglich kann sich der Vermieter nach Beendigung des Insolvenzverfahrens aus der Kaution befriedigen (IBRRS 2025, 1560; BGB §§ 280, 286, 288 Abs. 2, §§ 387, 546a Abs. 1; InsO § 35 Abs. 1, §§ 38, 55 Abs. 1 Nr. 2, § 96 Abs. 1 Nr. 1, § 109 Abs. 1 Satz 1; LG Lübeck, Urteil vom 26.11.2024 – 17 O 49/24)