Soweit Mängel eines Vorgewerks dazu führen, dass die Leistung eines nachfolgenden Unternehmers mangelhaft ist, haftet der Bauherr insoweit nicht. Der Vorunternehmer ist nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen (IBRRS 2022, 2476; BGB §§ 254, 278, 633 Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 97/21 ).