Mangelhafte Vorunternehmerleistung ist dem Bauherrn nicht zurechenbar  0

Soweit Mängel eines Vorgewerks dazu führen, dass die Leistung eines nachfolgenden Unternehmers mangelhaft ist, haftet der Bauherr insoweit nicht. Der Vorunternehmer ist nicht als sein Erfüllungsgehilfe anzusehen (IBRRS 2022, 2476; BGB §§ 254278633 Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 08.07.2022 – 1 U 97/21 ).

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