Posts for Tag : Auftraggeber

Notwendige Leistungen sind auch zu vergüten, soweit kein Auftrag vorliegt  0

Gesetzlichen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann zum Zug, sofern der Auftragnehmer für das Bauvorhaben notwendige, oder vom Auftraggeber gewollte und später genutzte Leistungen erbracht hat, ohne dass diese zuvor wirksam beauftragt worden sind.

Der Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag wird durch die Vorschrift des § 241a BGB, wonach gegen einen Verbraucher kein Zahlungsanspruch wegen einer nicht bestellten Leistung begründet werden kann, nicht ausgeschlossen. Schließlich liegt der Ausschluss der Geschäftsführung ohne Auftrag außerhalb des Schutzzwecks der Norm des § 241a BGB unter Berücksichtigung ihrer Grundlage in Art. 27 Verbraucherrechte- Richtlinie. Gemäß § 241a BGB werden nur Ansprüche aufgrund eines unlauteren Verhaltens ausgeschlossen. Ein Solches liegt in den Fällen der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag in der Regel nicht vor. (IBRRS 2026, 1501; BGB §§ 138241a677683; OLG Naumburg, Urteil vom 23.02.2026 – 12 U 96/25; vorhergehend: LG Stendal, 19.08.2025 – 23 O 162/24).

Anforderungen an Bedenkenhinweis, im Falle von Grundwasser in Tiefgarage  0

Ein Bedenkenhinweis des Auftragnehmers muss klar, vollständig und erschöpfend die nachteiligen Folgen der vorgesehenen Werkleistung, vorliegend in Form der Ausführung einer Tiefgarage im Grundwasserbereich, sowie die sich daraus ergebenden Gefahren konkret beschreiben. Dabei ist der Auftraggeber so konkret, detailliert und vollständig zu informieren, dass dieser die Tragweite der Nichtbefolgung des Hinweises erkennen kann, vorliegend bejaht.

Allerdings kann auch bei einem VOB/B-Vertrag ausnahmsweise ein mündlicher Bedenkenhinweis genügen (IBRRS 2026, 1474; BGB § 640 Abs. 3; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 25.09.2023 – 9 U 7342/22 Bau
vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 15.06.2023 – 9 U 7342/22 Bau; LG Passau, 10.11.2022 – 1 O 143/18).

Kein Anspruch auf Schadensersatz ohne rechtzeitige Behinderungsanzeige  0

Der Schadensersatzanspruch gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B wegen einer Bauablaufstörung setzt grundsätzlich eine unverzügliche Behinderungsanzeige voraus.

Insoweit ist eine unverzügliche Anzeige des Auftraggebers bereits erforderlich, sobald sich die Befürchtung des Auftragnehmers verdichtet, die Behinderung könnte eintreten.

Sofern der Auftragnehmer die Behinderung nicht unverzüglich anzeigt, steht diesem kein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Auftraggeber gemäß § 6 Abs. 6 VOB/B zu (IBRRS 2025, 2697; VOB/B § 6 Abs. 1, 6; LG Mannheim, Urteil vom 20.10.2025 – 1 O 8/24 (nicht rechtskräftig).

Befreiung von der Mängelhaftung erfordert schriftlichen Bedenkenhinweis (hier)  0

Ist die Konstruktion eines Daches aufgrund ihrer fehlenden Wettertüchtigkeit und der verwendeten Materialien bei gleichzeitig ermöglichtem Feuchtigkeitseintritt dem vorzeitigen Verfall gewidmet, erfüllt dieses seine Funktion nicht und ist deshalb mangelhaft.

Hält der Bedenkenhinweis zwar die vereinbarte Form nicht ein, führt dies zwar nicht zur Enthaftung. Sofern der Auftraggeber allerdings über diesen (formwidrigen) Hinweis hinweg geht, kann dies ein Mitverschulden auslösen.

Soweit der mit der schlüsselfertigen Errichtung eines Gebäudes beauftragte Generalunternehmer die vertragliche Pflicht zur Vervollständigung und Nachbesserung der vom Auftraggeber beigestellten Planungsunterlagen übernimmt, zieht dies eine Pflicht zur Prüfung der übergebenen Pläne nach sich. Unabhängig davon ist ein Mitverschulden des Auftraggebers wegen Mängeln der beigestellten Pläne denkbar.

Gehet der Auftraggeber dazu über, Ersatz der Mängelbeseitigungskosten zu verlangen, kann dieser die Gesamtkosten geltend machen, die dieser ohne Verschulden für zur Mängelbeseitigung ex-ante als notwendig erachten durfte. Das Prognoserisiko liegt beim Auftragnehmer.

Insoweit beinhalten die Sowieso-Kosten Vorteile, die sich dadurch ergeben, dass der Auftraggeber durch die Mängelbeseitigung ein mangelfreies Werk zu einem Betrag erhält, der bei vertragsgerechtem Verhalten der Parteien höher gelegen hätte (BGB §§ 398633 Abs. 2 Satz 1; IBRRS 2025, 2159; OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.12.2024 – 5 U 103/23); nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.05.2025 – VII ZR 3/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Für handwerkliche Selbstverständlichkeiten gilt Überwachungspflicht  0

Der Anscheinsbeweis spricht für eine Bauaufsichtspflichtverletzung des Architekten, soweit Mängel des Bauwerks vorliegen, die im Rahmen der Bauüberwachung typischerweise hätten entdeckt werden müssen.

Eine Bauüberwachungspflicht des Architekten besteht auch bei handwerklichen Selbstverständlichkeiten. Lediglich die Kontrolldichte ist insoweit reduziert. Diese erfordert aber in jedem Fall stichprobenartige Kontrollen.

Das bauausführende Unternehmen kann sich auf ein Mitverschulden des Auftraggebers berufen, sofern die mangelhafte Bauausführung auf von diesem zur Verfügung gestellte fehlerhafte Pläne zurückzuführen ist.

Eine Vorteilsausgleichung im Hinblick auf eine durch eine deutlich verlängerte Nutzungsdauer entstehenden Vorteils kommt nur dann in Frage, wenn der Mangel sich zu einem verhältnismäßig späten Zeitpunkt auswirkt und der Auftraggeber bis dahin keine Gebrauchsnachteile hinnehmen musste.

Der erste Anschein spricht dafür, dass die von dem Drittunternehmen abgerechneten Kosten erforderlich waren, sofern der Auftraggeber einen solchen für die Mängelbeseitigung auf dem freien Markt ausgewählt hat. In diesem Fall ist der Auftragnehmer für das Gegenteil, nämlich dafür, dass eine Beauftragung zu überhöhten Preisen stattgefunden habe und damit für eine eindeutige und unzweifelhafte Überschreitung der Grenze der Erforderlichkeit darlegungs- und beweispflichtig (IBRRS 2023, 0852; BGB §§ 249254278280281283311a421633634 Nr. 2, 4, §§ 636637; HOAI 2002 § 15; VOB/B § 13; OLG Jena, Urteil vom 17.02.2022 – 8 U 1133/20
vorhergehend: LG Erfurt, 16.09.2020 – 8 O 358/14).

Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme bei unwiksamer Vereinbarung von § 4 Abs. 7 VOB/B  0

Sofern die VOB/B nicht als Ganzes durch den Auftraggeber vereinbart wurde, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso, wie die hierauf rückbezogene Bestimmung des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) der Inhaltskontrolle nicht stand.

Die Kündigungsregelung gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne des§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deswegen unwirksam (IBRRS 2023, 0656; BGB § 307 Abs. 1, 2, §§ 314, § 648a; VOB/B (2002) § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 Abs. 1BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.02.2020 – 1 U 6/14; LG Halle, 13.12.2013 – 11 O 64/06).

Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen, oder gleichwertiges Produkt zu benennen  0

Der Auftragnehmer ist angehalten, das vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgeschlagene Produkt einzusetzen, soweit Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz „oder gleichwertig“ benennen und vom Auftragnehmer keinerlei Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.

Derartige vom Auftraggeber vorformulierte Regelungen sind weder überraschend, noch intransparent, noch benachteiligen diese den Auftragnehmer unangemessen.

Soweit der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Produkt verwendet, ist dessen Leistung mangelhaft, was den Auftraggeber zur Kündigung des VOB/B- Vertrags berechtigt (IBRRS 2023, 0003; BGB §§ 305305c307; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2022 – 14 U 44/22; vorhergehend: LG Hannover, 18.02.2022 – 17 O 125/20).

Bauherr als Auftraggeber auch bei Vergabe durch Projektmanager  0

Gibt der spätere Auftragnehmer auf Aufforderung des Projektmanagers ein Angebot auf und erklärt Letzterer gleichzeitig, dass der Bauherr als Auftraggeber anzusehen sei, so kommt der Bauvertrag nicht mit dem Projektmanager, sondern mit dem Auftraggeber zustande.

Der Vertreter ohne Vertretungsmacht haftet dann nicht auf Schadensersatz, wenn der Auftragnehmer den Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen musste (IBRRS 2022, 3280; BGB §§ 133157164179 Abs. 1, 3, § 631; OLG Naumburg, Beschluss vom 22.12.2020 – 2 U 73/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.11.2020 – 2 U 73/20; LG Magdeburg, 04.03.2020 – 2 O 976/19).

Fliesenleger hat für Staubschutz zu sorgen  0

Sofern der Auftragnehmer in den Geschäftsräumen des Auftraggebers während des laufenden Betriebs staubauslösende Fliesenarbeiten durchführt, hat dieser Staubschutzvorkehrungen vorzuhalten, um zu vermeiden, dass Schäden am Inventar entstehen. Anderenfalls ist er zum Schadensersatz verpflichtet.

Die einzelnen Schadenspositionen sind seitens des Auftraggeber auch dann detailliert aufzuschlüsseln und gegebenenfalls zu erläutern, wenn dies mit einem erheblichen Aufwand verbunden ist (IBRRS 2022, 3088; BGB § 254 Abs. 2, §§ 280633634; OLG Bamberg, Beschluss vom 14.04.2021 – 3 U 319/20; vorhergehend: OLG Bamberg, Beschluss vom 19.03.2021 – 3 U 319/20; LG Bamberg, 23.09.2020 – 11 O 281/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 423/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten, sofern Bestandsrisiko übernommen wurde  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Nachtragsvereinbarung über Sanierungsarbeiten, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung „sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind“ und er „aufgrund von Bestandrisiken (…) keine weiteren (…) Vergütungsansprüche gelten machen“ wird, kann für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, soweit das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Eine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, soweit die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage selbst aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand später als unzutreffend erweist ( BGB §§ 133157313779; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 – 5 U 51/19; vorhergehend:
LG Duisburg, 24.01.2019 – 4 O 278/16; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 61/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).