Kein Nachtrag für zusätzliche Abdichtungsarbeiten, sofern Bestandsrisiko übernommen wurde  0

Vereinbaren die Parteien eines Bauvertrags in einer Nachtragsvereinbarung über Sanierungsarbeiten, dass mit der in der Nachtragsvereinbarung festgelegten Vergütung „sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers wegen der Erbringung anfänglicher Bauleistungen abgegolten sind“ und er „aufgrund von Bestandrisiken (…) keine weiteren (…) Vergütungsansprüche gelten machen“ wird, kann für die ordnungsgemäße Abdichtung des Gebäudes auch dann keine zusätzliche Vergütung verlangt werden, soweit das Gebäude bei Errichtung nicht den anerkannten Regeln der Technik entsprochen hat.

Eine Anordnung des Auftraggebers i. S. d. § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5 VOB/B liegt nicht vor, soweit die geänderte Leistung bereits vom bestehenden vertraglichen Leistungsumfang erfasst ist.

Wird der angenommene Gebäudezustand zum Vertragsbestandteil gemacht, scheiden Ansprüche wegen Störung der Geschäftsgrundlage selbst aus, wenn sich die Annahme zum Gebäudezustand später als unzutreffend erweist ( BGB §§ 133157313779; VOB/B § 1 Abs. 3, 4, § 2 Abs. 5, 6
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.03.2020 – 5 U 51/19; vorhergehend:
LG Duisburg, 24.01.2019 – 4 O 278/16; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – VII ZR 61/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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