Posts for Tag : Auftraggeber

Einheitspreis(e) akzeptiert, sofern Nachtragsangebot nicht widersprochen  0

Soweit der Auftraggeber in Kenntnis eines Nachtragsangebots eine Position zu dem diesem angebotenen Einheitspreis widerspruchslos ausführen, kommt auch über die Höhe des Einheitspreises konkludent eine vertragliche Vereinbarung zustande.

Die Pflicht des Auftraggebers zu einem alsbaldigen Widerspruch ergibt sich aus der zwischen den Parteien eines VOB/B-Vertrags bestehenden Kooperationspflicht, soweit dieser die einem Nachtragsangebot zugrunde liegenden Preise nicht akzeptieren will.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer den entfallenen Vorteil zu erstatten, sofern Ersterer eine Rückvergütung für unbelastetes Fräsgut in die Preisgestaltung mit dem Auftragnehmer einkalkuliert und das zu entsorgende Material belastet und damit nicht wiederverwertbar ist (Anschluss an Senat, IBR 2020, 394) (IBRRS 2022, 1873; BGB §§ 242631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 1, 5, 6, § 16 Abs. 3 Nr. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 12.05.2022 – 12 U 141/21; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 28.06.2021 – 12 O 244/18

Kostenerstattung auch ohne Kündigung bei Mängeln vor Abnahme  0

Die Leistung ist als mangelhaft einzustufen, soweit der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Baumaterial verwendet.

Der Anspruch auf Ersatz der Kosten der ordnungsgemäßen Bauherstellung durch einen Dritten wegen eines Mangels vor Abnahme setzt voraus, dass
– die Leistung als mangelhaft erkannt wurde und der Auftragnehmer seiner Pflicht zur Mangelbeseitigung nicht nachgekommen ist,
– eine dem Auftragnehmer zur Mangelbeseitigung gesetzte angemessene Frist ungenutzt verstrichen ist,
– dem Auftragnehmer die Kündigung angedroht wurde und
– der Auftraggeber nach ungenutztem Fristablauf der zur Mangelbeseitigung gesetzten Frist die Kündigung des Vertrags erklärt hat.

Einer Kündigung bedarf es nicht, wenn der Auftragnehmer die vertragsgerechte Fertigstellung endgültig verweigert (BGH, IBR 2009, 14) ( IBRRS 2022, 1455 ; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3;
OLG Brandenburg, Beschluss vom 11.08.2021 – 11 U 226/20
vorhergehend: OLG Brandenburg, Beschluss vom 02.06.2021 – 11 U 226/20; LG Neuruppin, 30.09.2020 – 6 O 56/18
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – VII ZR 827/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Kein Hilfsmittel gegen eigene Vertragsklauseln  0

Die Vorschrift des § 634a BGB zur Verjährung der Mängelansprüche ist abdingbar. Die Parteien eines Generalplanervertrags können daher vertraglich eine Sonderregelung bezüglich des Verjährungsbeginns vereinbaren.

Soweit der Generalplanervertrag eine Regelung enthält, wonach der Verjährungsbeginn an die letzte Vertragsleistung anknüpft, und wird der Vertrag gekündigt, so ist die letzte Leistung diejenige, die unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung erbracht wurde.

Hat der Auftraggeber den Generalplanervertrag selbst gestellt, so kann sich dieser in Bezug auf Planungsleistungen nicht darauf berufen, dass die Verjährungsfrist für Mängelansprüche zu seinen Lasten unzumutbar verkürzt wurde (IBRRS 2022, 0881; BGB §§ 187634a; LG Bonn, Urteil vom 26.05.2021 – 1 O 5/20).

Auftraggeber hat für Sicherheit auf der Baustelle zu sorgen  0

Der Auftraggeber hat im Rahmen des Werkvertrags alles Zumutbare und Mögliche zu tun, um den Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung seiner vertraglichen Pflichten vor Schäden zu schützen.

Auch bei Werkverträgen gehört es regelmäßig zum Vertragsinhalt, dass sich die Fürsorgepflicht des Auftraggebers, soweit dieser die Arbeitsräume und/oder das Arbeitsgerät zur bereitstellt, auch auf die Arbeiter des Auftragnehmers erstreckt, sofern es sich dabei um einen abgrenzbaren, bzw. bestimmbaren, Personenkreis handelt.

Die Schutzpflichten des Auftraggebers erstreckt sich auch die Pflicht, die Arbeitsräume in einem sicheren Zustand zur Verfügung zu stellen. Darunter fällt auch die Absturzsicherung eines Treppenauges (BGB §§ 249280; UVV Bauarbeiten §§ 12, 12a; OLG Frankfurt, Urteil vom 27.10.2021 – 12 U 293/20
vorhergehend: LG Darmstadt, 20.10.2020 – 13 O 407/18).

Bedenken stellen keinen Kündigungsgrund dar  0


Eine vom Auftraggeber mündlich erklärte Kündigung ist unwirksam, da der VOB- Vertrag schriftlich zu kündigen ist. Die Schriftform ist zwingend. Die Nichteinhaltung führt zur Nichtigkeit der Kündigungserklärung.

Allerdings kann eine formunwirksame Kündigungserklärung in ein Angebot zur Vertragsaufhebung umgedeutet werden, soweit es dem mutmaßlichen Willen der die Kündigung erklärenden Partei , den Vertrag zu beenden, entspricht.

Im Fall einer einvernehmlichen Vertragsaufhebung richten sich die Kündigungsfolgen nach § 8 VOB/B. Insoweit ist festzustellen, ob die Vertragsbeendigung durch den Auftraggeber grundlos oder aus wichtigem Grund herbeigeführt wurde.

Soweit der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art Ausführungart anmeldet und insoweit die Gewährleistung ablehnt, berechtigt dies den Auftraggeber nicht zur Kündigung aus wichtigem Grund.

Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu, soweit der Auftraggeber kein Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund hat ( IBRRS 2022, 0198; BGB § 125 Satz 1, §§ 133140; VOB/B § 4 Abs. 3, § 8 Abs. 1; OLG Schleswig, Beschluss vom 10.11.2021 – 12 U 159/20; vorhergehend: LG Itzehoe, 17.12.2020 – 2 O 78/20).

Abnahme kann vorzeitig erklärt werden  0

Für die Abnahme ist eine Vollendung des Werks nicht ausnahmslos Voraussetzung. Nach den Gesamtumständen kommt es maßgeblich darauf an, ob das Verhalten des Auftraggebers auftragnehmerseits dahingehend zu verstehen ist, dass dieser die erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht einstuft. Ob die Leistung Mängel hat oder noch nicht vollständig fertiggestellt ist, ist demgegenüber nicht hinderlich.

Auch eine vorzeitige Abnahme kann durch den Auftraggeber erklärt werden. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Auftraggeber der Tatsache der Vorwegabnahme bewusst ist.

Soweit eine Abnahme unter Erstellung eines Abnahmeprotokolls erfolgt, welches Mängel enthält, stellt dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel dar (IBRRS 2022, 0024; BGB § 640; OLG Rostock, Urteil vom 24.11.2020 – 4 U 163/12; vorhergehend: LG Neubrandenburg, 27.11.2012 – 4 O 133/02; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.07.2021 – VII ZR 239/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Mängelbeseitigungsvor-schuss vor Abnahme auch ohne Kündigung, bei ernsthafter Verweigerung der Fertigstellung  0

Soweit die Leistung des Auftragnehmers vor der Abnahme Mängel aufweist, kann der Auftraggeber eines VOB- Vertrags grundsätzlich erst nach einer Auftragsentziehung (Kündigung) einen Vorschuss auf die Mängelbeseitigungskosten verlangen.

Allerdings steht dem Auftraggeber auch ohne die Entziehung des Auftrags ein Anspruch auf Kostenvorschuss, oder auf Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, zu, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung ernsthaft und endgültig verweigert.

Gegenstand einer Feststellungsklage kann die Feststellung sein, dass eine Forderung durch Aufrechnung erloschen ist (IBRRS 2021, 3666; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; ZPO § 256;
OLG Celle, Urteil vom 11.11.2021 – 6 U 19/21).

Auftraggeber kann 50 %-iges Mitverschulden treffen, bei Hinwegsetzen über Bedenken  0

Soweit der planende Ingenieur den Auftraggeber schriftlich darauf hinweist, dass die im Vertrag vereinbarten Setzungsdifferenzen mit dem beauftragten Verdichtungssystem nicht realisierbar sind und zusätzlich zu den angezeigten Bedenken Vorschläge für zusätzlich notwendige Maßnahmen unterbreitet, so trifft den Auftraggeber ein 50 %-iges Mitverschulden, soweit dieser das Bauvorhaben unverändert fortsetzen lässt und es zu Schäden wegen Setzungen kommt (IBRRS 2021, 2564; AGBG §§ 9 ff.; BGB § 254 Abs. 1, § 278 Satz 1, §§ 328631633634; OLG Rostock, Urteil vom 10.04.2018 – 4 U 110/10; vorhergehend: LG Schwerin, 30.09.2010 – 3 O 111/08; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 109/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Da der Baugrund als Baustoff gilt, treffen den Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten  0

Bei dem Baugrund handelt es sich um einen vom Auftraggeber gelieferten Baustoff i. S. d. § 645 BGB. Soweit der werkvertraglich geschuldete Erfolg in Form einer Grundwasserabsenkung nicht erreichbar ist, weil das vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Baugrundgutachten einen zu geringen kf- Wert ausweist, kann der Auftragnehmer lediglich einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung verlangen.

Dies gilt allerdings nicht, wenn die Unausführbarkeit auf eine eine Verletzung der Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Insoweit ist das Verhalten des Auftragnehmers mitursächlich (IBRRS 2021, 2638; BGB § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 645; OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2021 – 6 U 197/14; vorhergehend: LG Hamburg, 17.10.2014 – 418 HKO 16/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 167/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe  0

Von dem Architekten kann der Auftraggeber diejenigen Aufwendungen als Schaden ersetzt verlangen, die ein wirtschaftlich denkender Mensch in der Position des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erachten durfte, damit die auf Fehlleistungen des Architekten beruhenden Mängel beseitigt werden können.

Seinem Inhalt nach richtet sich der Anspruch auf Ersatz des zur Mangelbeseitigung „notwendigen“ Geldbetrags.

Die Sachverständigenkosten zur Ermittlung der Schadenshöhe sind dem Grunde nach genauso erstattungsfähig wie die Kosten für die Planung und Überwachung der Mängel- und Schadensbeseitigungsarbeiten, sog. Regiekosten.

Pauschales Bestreiten „allen Vorbringens der Klage“ ist als prozessual unbeachtlich einzustufen (IBRRS 2021, 2570; BGB §§ 249280281633634 Nr. 4; ZPO § 138 Abs. 3; OLG Dresden, Urteil vom 23.07.2020 – 10 U 1863/19; vorhergehend:
LG Görlitz, 17.07.2019 – 1 O 349/18; OLG Dresden, 15.01.2015 – 10 U 618/14;LG Görlitz, 19.03.2014 – GR 1 O 163/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.06.2021 – VII ZR 122/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).