Keine Kündigung wegen Mängeln vor Abnahme bei unwiksamer Vereinbarung von § 4 Abs. 7 VOB/B  0

Sofern die VOB/B nicht als Ganzes durch den Auftraggeber vereinbart wurde, hält § 4 Nr. 7 Satz 3 VOB/B (2002) ebenso, wie die hierauf rückbezogene Bestimmung des § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) der Inhaltskontrolle nicht stand.

Die Kündigungsregelung gemäß § 4 Nr. 7 Satz 3 i.V.m. § 8 Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VOB/B (2002) benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen im Sinne des§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und ist deswegen unwirksam (IBRRS 2023, 0656; BGB § 307 Abs. 1, 2, §§ 314, § 648a; VOB/B (2002) § 4 Nr. 7 Satz 3, § 8 Nr. 3 Abs. 1BGH, Urteil vom 19.01.2023 – VII ZR 34/20; vorhergehend: OLG Naumburg, 20.02.2020 – 1 U 6/14; LG Halle, 13.12.2013 – 11 O 64/06).

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