Posts for Tag : Besteller

Vom Fertigstellungsmehraufwand sind auch die Mängelbeseitigungskosten umfasst  0

Nach einer Kündigung wegen unberechtigter Leistungsverweigerung hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten für die Vollendung des Werks. Dabei ist dieser so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprünglich tätige Werkunternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies beinhaltet auch die Beseitigung von Mängeln. die bereits vor Abnahme vorhanden waren.

Das Beweisangebot „Zeuge N.N. Mitarbeiter der Firma (Name)“ ist aufgrund des gleichzeitigen Hinweises auf den Arbeitgeber nicht von vornherein unbeachtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 – 9 U 47/24; vorhergehend: LG Hanau, 29.05.2024 – 1 O 1164/23; BGB §§ 256283; ZPO §§ 139538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

Hinweispflichten werden durch Auftragsumfang begrenzt  0

Der Unternehmer wird dann von seiner Gewährleistungspflicht befreit, wenn dieser zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, aber dennoch feststeht, dass der Bedenkenhinweis keinerlei Abänderung seiner Leistungspflicht nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich hat der Unternehmer den Besteller auf sämtliche Umstände hinzuweisen, die Letzterer zwar nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks bedeutsam sind. Allerdings wird der Umfang der Hinweispflichten bei einem Werkvertrag durch den Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmt (IBRRS 2025, 2703; BGB §§ 280434437 Nr. 3, §§ 633634 Nr. 4; OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 – 18 U 61/23; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 – 18 U 61/23; LG Traunstein, 06.12.2022 – 8 O 3124/21;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 193/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Für Planungsmängel haften Objekt- und Fachplaner gesamtschuldnerisch  0

Ein Besteller hat bei Bauwerkmängeln, wie vorliegend einer unterdimensionierten Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad, welche dieser beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten, außerdem gegen den Ingenieur einen Schadensersatzanspruch, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert haben. Dieser Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.

Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne, der sog. Durchschreiterinne, obliegt sowohl dem Objektplaner des Freibads, als auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Folglich haften beide Planer bei Planungsmängeln als Gesamtschuldner (BGB §§ 280421, § 634 Nr. 4, § 636; ZPO § 68; OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 – 2 U 40/24; vorhergehend: LG Halle, 12.04.2024 – 5 O 295/15).

Bei Gewährleistung nach BGB keine Hemmung der Verjährung durch Mängelrüge   0

Für den Besteller besteht die Möglichkeit, die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistung zu erklären.

Wird eine Immobilie weiterverkauft, auf welche sich die beauftragten Bauleistungen bezogen hat, kann es sich dabei im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer um eine konkludente Abnahme handeln.

Sofern die Parteien eines Bauvertrags nach VOB/B einbezogen ist, vereinbaren, dass sich die Gewährleistung nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB“ richtet soll, so gelten für die Verjährung, ebenso wie für deren Hemmung, ausschließlich die Bestimmungen des BGB. Die ausschließlich gemäß VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch eine schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.

Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln ist zu bejahen, sofern der Unternehmer einen Mangel kennt und diesen dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber kundtut. Die Beweislast trägt insoweit der Besteller.

Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens tritt nur bezüglich solcher Mängel ein, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.

Ein Teilurteil kommt lediglich in Betracht, sofern die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (IBRRS 2025, 1035; BGB §§ 204634a640; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1; ZPO §§ 156307; OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 1009/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 15.05.2024 – 20 U 1009/24 Bau; LG Landshut, 19.02.2024 – 73 O 2122/23).

Zur Verkehrssicherungspflicht arbeitsteilig tätige Nachunternehmer  0

Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).*)

Sofern ein Hauptunternehmer zwecks Herstellung einer Baugrube einen Nachunternehmer mit Ausschachtungsarbeiten und einen weiteren Nachunternehmer mit Verbauarbeiten beauftragt, wobei beide arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und bei gleichzeitigem Einbau hölzerner Querträger erfolgen soll, trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten bei Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Subunternehmer und nicht den Hauptunternehmer als Besteller (IBRRS 2025, 1724; BGB §§ 157242278280 Abs. 1, § 328 Abs. 1, § 618 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24).

Entlastung vom Verzugsvorwurf durch bauablaufbezogene Darstellung  0

Als Allgemeine Geschäftsbedingung begegnet eine Vertragsstrafenklausel dann keinen Bedenken, wenn diese einen angemessenen Tagessatz vorsieht (hier 0,01% des Kaufpreises pro Werktag) und insgesamt auf 5% der Kaufpreissumme gedeckelt ist.*)

Möchte derjenige, der zu einer Bauleistung verpflichtet, sich von der Nichteinhaltung eines Termins entlasten (§ 286 Abs. 4 BGB), hat dieser konkret darzulegen, wie sich die Umstände, auf welche er sich beruft, auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben, sog. bauablaufbezogene Darstellung.*)

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe erlischt durch eienen Rücktritt grundsätzlich nicht.*)

Soweit der Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurücktritt, erlischt dadurch der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung nicht, außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart.*)

Soweit die erstinstanzlich obsiegende Partei ihren Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug zum Teil auf Zahlung umstellt, so kann dies eine Anschlussberufung darstellen, die nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO vorgegebenen besonderen Voraussetzungen unterliegt (BGB §§ 286305325339341436; ZPO § 533; KG, Urteil vom 25.06.2024 – 21 U 98/23; vorhergehend: LG Berlin, 24.08.2023 – 12 O 177/21; nachfolgend: BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24).

Keine Beweislastumkehr bei Abrechnungsverhältnis  0

An der Beweislastverteilung ohne Abnahme des Werks, wonach der Unternehmer den Umfang und die Mängelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat, ändert sich bei Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses nichts.

An dem Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Mängelbeseitigungskosten ändert sich nichts dadurch, dass der Besteller die Möglichkeit hat, den für die Mängelbehebung erforderlichen Geldbetrag anderweitig zu erlangen, z. B. durch Einbehalt des offenen Werklohns, oder Inanspruchnahme der Gewährleistungsbürgschaft (IBRRS 2025, 0469; BGB §§ 634637 Abs. 3, § 640; ZPO § 531 Abs. 2; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.03.2024 – 5 U 53/23; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.03.2024 – 5 U 53/23; LG Kaiserslautern, 20.04.2023 – 2 O 742/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 65/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Bei Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB Anspruch auf Vergütung nur für mangelfreie Leistung  0

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt und kündigt der Unternehmer den Bauvertrag anschließend, steht Letzterem eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich erfüllt und damit mangelfrei erbracht hat.

Der Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs wird durch zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränkt. Diesbezüglich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu verlangen, oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine reduzierte Vergütung zu beschränken (IBRRS 2024, 2036; BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).

Unternehmer trifft Hinweispflicht, sofern mehrere Reparaturwege möglich sind  0

In der Regel hat der Besteller eines Reparaturauftrags ein erkennbares Interesse daran, von zwei technisch gleichwertigen Reparaturmöglichkeiten den günstigeren, bzw. weniger zeitaufwändigen, auszuwählen (vgl. BGH, IBR 2017, 683).

Soweit mehrere technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeiten bestehen, hat der Werkunternehmer die (Neben-)Pflicht, dies dem Besteller mitzuteilen. Unterlässt er dies, handelt es sich insoweit um eine ersatzpflichtige Pflichtverletzung, die vom Ergebnis her durch Zahlung von Schadensersatz auszugleichen ist (IBRRS 2024, 0921; BGB § 241 Abs. 2, §§ 249280 Abs. 1, § 631; LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023 – 1 S 148/21; vorhergehend: AG Gießen, 29.06.2021 – 49 C 194/20).

Einer schlüssigen Abnahme stehen geringfügige Restmängel nicht entgegen  0

Sofern die Parteien eines Bauvertrags eine förmliche Abnahme nicht vereinbart haben, kann die schlüssige Abnahme des Werks in der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme, bzw. Inbetriebnahme, liegen.

Dies setzt eine gewisse, von den Umständen des Einzelfalls abhängige, Nutzungsdauer und Prüfmöglichkeit des Bestellers voraus.

Für die Abnahme reicht es aus, wenn das Werk im Wesentlichen funktionstüchtig bzw. im Wesentlichen fertiggestellt ist, was einer absoluten Mängelfreiheit nicht gleichsteht.

Nach schlüssiger Abnahme liegt die Darlegungs- und Beweislast für die von dem Besteller geltend gemachten Mängelrechte bei Letzterem. Weist das Werk während der Gewährleistungsphase schwere Schäden auf, ist der Besteller dafür darlegungs- und beweisbelastet, dass ein Mangel im Rahmen der Errichtung, oder einer nicht ordnungsgemäßen Funktionsweise des Werks, ursächlich sei (IBRRS 2024, 0026; BGB §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; OLG Dresden, Beschluss vom 24.11.2022 – 14 U 538/22; vorhergehend: OLG Dresden, Beschluss vom 11.09.2022 – 14 U 538/22; LG Dresden, 01.02.2022 – 3 O 506/21; nachfolgend; BGH, Beschluss vom 06.12.2023 – VII ZR 7/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).