Posts for Tag : Besteller

Die Bestätigung abgerechneter Massen beinhaltet zwar keinerlei Anerkenntnis, zieht allerdings eine Beweislastumkehr nach sich  0

Die Prüfung einer Werklohnrechnung seitens des Bestellers, oder dessen Bevollmächtigten, beinhaltet keinerlei Anerkenntnis des Prüfungsergebnisses. Hat der Besteller die von dem Unternehmer ermittelten Massen im Rahmen der Rechnungsprüfung bestätigt und ist die Überprüfung wegen nachfolgender Arbeiten unmöglich, kann der Besteller die abgerechneten Massen im nachfolgenden Werklohnprozess dennoch bestreiten. Allerdings hat dieser zum Umfang der seinerseits zugestandenen Massen vorzutragen und zu beweisen, dass diese nicht zutreffen.*)

Nicht notwendig ist es, dass der Besteller sich ausdrücklich auf sein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 641 Abs. 3, 320 BGB beruft. Das Zurückbehaltungsrecht ist schon dann beachtlich, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen.*)

Der Besteller ist berechtigt, dem Werklohnanspruch sein Zurückbehaltungsrecht auch nach der Verjährung der Mängelrechte entgegenhalten, sofern die Mängel vor der Verjährung bekannt geworden sind und dementsprechend das Leistungsverweigerungsrecht innerhalb der unverjährten Zeit hätte geltend gemacht werden können. Nicht erforderlich ist es dagegen, dass das Zurückbehaltungsrecht vorher geltend gemacht worden ist.*)

Sofern das Werk abnahmereif ist, kann der Unternehmer auch ohne Abnahme auf die Zahlung des Werklohns klagen. Die Klage umfasst dann konkludent den Antrag auf Verpflichtung des Bestellers zur Abnahme.*) (IBRRS 2026, 0964; BGB §§ 320631641 Abs. 3; ZPO § 287 Abs. 2; OLG Schleswig, Urteil vom 22.04.2026 – 1 U 5/21; vorhergehend: LG Lübeck, 18.12.2020 – 6 O 381/16).

Bei vorheriger Mängelrüge, keine konkludente Abnahme   0

Ausnahmsweise kann die Aufforderung, einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung zu leisten, dann ein Abrechnungsverhältnis begründen, sofern der Besteller ausdrücklich oder konkludent kundtut, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der diesem das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen und damit eine (Nach-)Erfüllung durch diesen ernsthaft und endgültig zurückweist.

Solange auch nur ein Erwerber einen Erfüllungs-, oder Gewährleistungs-Anspruch hat, sind ausschließlich die einzelnen Erwerber des Wohnungseigentums zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums berechtigt und verpflichtet. Der Bauträger bleibt dem Anspruch auf mangelfreie Herstellung des gemeinschaftlichen Eigentums solange ausgesetzt, solange auch nur ein Erwerber einen (Erfüllungs- oder Gewährleistungs-)Anspruch hat.

Eine konkludente Abnahme durch Ingebrauchnahme des Wohnungseigentums scheidet dann aus, wenn der Besteller während einer angemessenen Prüffrist ausdrücklich wesentliche Mängel gerügt hat. Dies gilt auch dann, sofern der Besteller vor Einzug zu Recht aufgrund wesentlicher Mängel die Abnahme verweigert hat und die Mängel bis zum Zeitpunkt des Einzugs nicht beseitigt worden sind.

Aufgrund unterlassenen Mängelvorbehalts kommt der Verlust von Mängelrechten bei Abnahme nur dann in Betracht, wenn der Besteller vom Vorhandensein des konkreten Mangels, also jedenfalls des Mangelsymptoms, weiß und dessen Bedeutung für die Auswirkungen auf Beschaffenheit und Verwendbarkeit des Werkes beurteilen kann; bloßes, auch grob fahrlässig unterlassenes Kennenmüssen genügt dafür nicht (BGB § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 1, 3, § 640 Abs. 1, 3; WEG § 9a Abs. 2, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 2; OLG Koblenz, Urteil vom 20.03.2025 – 2 U 112/24; vorhergehend: LG Trier, 15.01.2024 – 11 O 127/22; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 14.01.2026 – VII ZR 54/25 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Vom Fertigstellungsmehraufwand sind auch die Mängelbeseitigungskosten umfasst  0

Nach einer Kündigung wegen unberechtigter Leistungsverweigerung hat der Besteller Anspruch auf Erstattung der durch die Ersatzvornahme entstandenen Mehrkosten für die Vollendung des Werks. Dabei ist dieser so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn der ursprünglich tätige Werkunternehmer das Werk ordnungsgemäß hergestellt hätte. Dies beinhaltet auch die Beseitigung von Mängeln. die bereits vor Abnahme vorhanden waren.

Das Beweisangebot „Zeuge N.N. Mitarbeiter der Firma (Name)“ ist aufgrund des gleichzeitigen Hinweises auf den Arbeitgeber nicht von vornherein unbeachtlich (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.03.2025 – 9 U 47/24; vorhergehend: LG Hanau, 29.05.2024 – 1 O 1164/23; BGB §§ 256283; ZPO §§ 139538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1).

Hinweispflichten werden durch Auftragsumfang begrenzt  0

Der Unternehmer wird dann von seiner Gewährleistungspflicht befreit, wenn dieser zwar seine Bedenkenhinweispflicht nicht erfüllt hat, aber dennoch feststeht, dass der Bedenkenhinweis keinerlei Abänderung seiner Leistungspflicht nach sich gezogen hätte.

Grundsätzlich hat der Unternehmer den Besteller auf sämtliche Umstände hinzuweisen, die Letzterer zwar nicht kennt, deren Kenntnis aber für dessen Willensbildung und Entschlüsse bezüglich des Werks bedeutsam sind. Allerdings wird der Umfang der Hinweispflichten bei einem Werkvertrag durch den Rahmen der vertraglich übernommenen Verpflichtungen bestimmt (IBRRS 2025, 2703; BGB §§ 280434437 Nr. 3, §§ 633634 Nr. 4; OLG München, Beschluss vom 20.09.2023 – 18 U 61/23; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 03.08.2023 – 18 U 61/23; LG Traunstein, 06.12.2022 – 8 O 3124/21;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.07.2025 – VII ZR 193/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)
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Für Planungsmängel haften Objekt- und Fachplaner gesamtschuldnerisch  0

Ein Besteller hat bei Bauwerkmängeln, wie vorliegend einer unterdimensionierten Durchschreiterinne in einem öffentlichen Schwimmbad, welche dieser beseitigen lassen möchte, neben einem Anspruch gegen den Bauunternehmer auf Vorschuss für die Mangelbeseitigungskosten, außerdem gegen den Ingenieur einen Schadensersatzanspruch, dessen Planungs- und/oder Überwachungsfehler sich in dem Bauwerk realisiert haben. Dieser Anspruch ist auf Zahlung eines zweckgebundenen und abzurechnenden Betrages für die Mangelbeseitigung gerichtet.

Die Planung der Konstruktion und Dimensionierung einer umlaufenden, zur Aufnahme und zum Abtransport des Schwallwassers eines Schwimmbeckens in einem Freibad dienenden Rinne, der sog. Durchschreiterinne, obliegt sowohl dem Objektplaner des Freibads, als auch dem Planer der Technischen Ausrüstung. Folglich haften beide Planer bei Planungsmängeln als Gesamtschuldner (BGB §§ 280421, § 634 Nr. 4, § 636; ZPO § 68; OLG Naumburg, Urteil vom 29.04.2025 – 2 U 40/24; vorhergehend: LG Halle, 12.04.2024 – 5 O 295/15).

Bei Gewährleistung nach BGB keine Hemmung der Verjährung durch Mängelrüge   0

Für den Besteller besteht die Möglichkeit, die Abnahme auch vor Fertigstellung der Leistung zu erklären.

Wird eine Immobilie weiterverkauft, auf welche sich die beauftragten Bauleistungen bezogen hat, kann es sich dabei im bauvertraglichen Verhältnis zum Unternehmer um eine konkludente Abnahme handeln.

Sofern die Parteien eines Bauvertrags nach VOB/B einbezogen ist, vereinbaren, dass sich die Gewährleistung nach den werkvertraglichen Vorschriften des BGB“ richtet soll, so gelten für die Verjährung, ebenso wie für deren Hemmung, ausschließlich die Bestimmungen des BGB. Die ausschließlich gemäß VOB/B vorgesehene Möglichkeit, die noch laufende Verjährungsfrist durch eine schriftliches Mängelbeseitigungsverlangen zu verlängern, besteht dann nicht.

Ein arglistiges Verschweigen von Mängeln ist zu bejahen, sofern der Unternehmer einen Mangel kennt und diesen dennoch nicht gegenüber dem Auftraggeber kundtut. Die Beweislast trägt insoweit der Besteller.

Die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens tritt nur bezüglich solcher Mängel ein, auf die sich die Sicherung des Beweises bezieht.

Ein Teilurteil kommt lediglich in Betracht, sofern die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist (IBRRS 2025, 1035; BGB §§ 204634a640; VOB/B § 13 Abs. 5 Nr. 1; ZPO §§ 156307; OLG München, Beschluss vom 13.06.2024 – 20 U 1009/24 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 15.05.2024 – 20 U 1009/24 Bau; LG Landshut, 19.02.2024 – 73 O 2122/23).

Zur Verkehrssicherungspflicht arbeitsteilig tätige Nachunternehmer  0

Zu den vertraglichen Schutzpflichten eines Bestellers zur Verhinderung von Unfällen beim notwendigen Zusammenwirken zweier von ihm beauftragter Unternehmer (hier verneint).*)

Sofern ein Hauptunternehmer zwecks Herstellung einer Baugrube einen Nachunternehmer mit Ausschachtungsarbeiten und einen weiteren Nachunternehmer mit Verbauarbeiten beauftragt, wobei beide arbeitsteilig in der Weise zusammenwirken, dass das Ausschachten der Baugrube, von oben beginnend, sukzessive und bei gleichzeitigem Einbau hölzerner Querträger erfolgen soll, trifft die Pflicht zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten bei Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften die mit der arbeitsteiligen Ausführung beauftragten Subunternehmer und nicht den Hauptunternehmer als Besteller (IBRRS 2025, 1724; BGB §§ 157242278280 Abs. 1, § 328 Abs. 1, § 618 Abs. 1; SGB X § 116 Abs. 1 Satz 1; BGH, Urteil vom 08.05.2025 – VII ZR 86/24).

Entlastung vom Verzugsvorwurf durch bauablaufbezogene Darstellung  0

Als Allgemeine Geschäftsbedingung begegnet eine Vertragsstrafenklausel dann keinen Bedenken, wenn diese einen angemessenen Tagessatz vorsieht (hier 0,01% des Kaufpreises pro Werktag) und insgesamt auf 5% der Kaufpreissumme gedeckelt ist.*)

Möchte derjenige, der zu einer Bauleistung verpflichtet, sich von der Nichteinhaltung eines Termins entlasten (§ 286 Abs. 4 BGB), hat dieser konkret darzulegen, wie sich die Umstände, auf welche er sich beruft, auf den Ablauf des Bauvorhabens ausgewirkt haben, sog. bauablaufbezogene Darstellung.*)

Der Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe erlischt durch eienen Rücktritt grundsätzlich nicht.*)

Soweit der Besteller aufgrund eines ihm in einem Bauträgervertrag vertraglich eingeräumten Rücktrittsrechts wegen nicht termingerechter Fertigstellung eines abnahmereifen Bauwerks von dem Vertrag zurücktritt, erlischt dadurch der Anspruch auf Zahlung einer vereinbarten und bereits verwirkten Vertragsstrafe wegen des Verzugs des Unternehmers mit der Fertigstellung nicht, außer die Parteien haben etwas anderes vereinbart.*)

Soweit die erstinstanzlich obsiegende Partei ihren Feststellungsantrag im Berufungsrechtszug zum Teil auf Zahlung umstellt, so kann dies eine Anschlussberufung darstellen, die nicht den für die Klageänderung im Berufungsverfahren gemäß § 533 ZPO vorgegebenen besonderen Voraussetzungen unterliegt (BGB §§ 286305325339341436; ZPO § 533; KG, Urteil vom 25.06.2024 – 21 U 98/23; vorhergehend: LG Berlin, 24.08.2023 – 12 O 177/21; nachfolgend: BGH, Urteil vom 22.05.2025 – VII ZR 129/24).

Keine Beweislastumkehr bei Abrechnungsverhältnis  0

An der Beweislastverteilung ohne Abnahme des Werks, wonach der Unternehmer den Umfang und die Mängelfreiheit seiner Leistung nachzuweisen hat, ändert sich bei Bestehen eines Abrechnungsverhältnisses nichts.

An dem Anspruch auf Vorschuss bezüglich der Mängelbeseitigungskosten ändert sich nichts dadurch, dass der Besteller die Möglichkeit hat, den für die Mängelbehebung erforderlichen Geldbetrag anderweitig zu erlangen, z. B. durch Einbehalt des offenen Werklohns, oder Inanspruchnahme der Gewährleistungsbürgschaft (IBRRS 2025, 0469; BGB §§ 634637 Abs. 3, § 640; ZPO § 531 Abs. 2; OLG Zweibrücken, Urteil vom 28.03.2024 – 5 U 53/23; vorhergehend: OLG Zweibrücken, Beschluss vom 05.03.2024 – 5 U 53/23; LG Kaiserslautern, 20.04.2023 – 2 O 742/17; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 07.08.2024 – VII ZR 65/24 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Bei Kündigung nach § 650f Abs. 5 BGB Anspruch auf Vergütung nur für mangelfreie Leistung  0

Hat der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine Frist zur Stellung einer Bauhandwerkersicherung gesetzt und kündigt der Unternehmer den Bauvertrag anschließend, steht Letzterem eine Vergütung für erbrachte Leistungen nur zu, soweit dieser die Leistung tatsächlich erfüllt und damit mangelfrei erbracht hat.

Der Umfang des dem Unternehmer für die erbrachten Leistungen zustehenden Vergütungsanspruchs wird durch zum Kündigungszeitpunkt vorhandene Mängel beschränkt. Diesbezüglich hat der Unternehmer die Möglichkeit, die Mängel zu beseitigen und die volle Vergütung zu verlangen, oder sich ohne Mängelbeseitigung auf eine reduzierte Vergütung zu beschränken (IBRRS 2024, 2036; BGB a.F. § 648a Abs. 5; BGB § 650f Abs. 5; OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2023 – 5 U 33/23).