Nach Rücktritt von einem Bauvertrag haben sicherheitsrelevante Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der Erheblichkeitsprüfung des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB besonderes Gewicht.*)
Steht dem Besteller ein Schadensersatzanspruch aus den § 634 Nr. 4, §§ 281, 280, 249, 251 BGB auf Beseitigung des Bauwerks zu, ist der Wertersatzanspruch gem. § 346 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen.*)
Sofern der Unternehmer auf zwei Mängelrügen des Bestellers hin behauptet, dass sein Werk mangelfrei hergestellt sei und stützt das Gericht Gewährleistungsansprüche des Bestellers in Form großen Schadensersatzes, statt der Leistung, nur auf einen festgestellten Mangel, während es hingegen wegen des anderen Mangels die vom Unternehmer behauptete Mangelfreiheit als wahr unterstellt, ist das Hilfsvorbringen des Unternehmers, mit dem dieser unter Heranziehung des anderen Mangels eine Kürzung der Gewährleistungsansprüche des Bestellers gem. §§ 254, 278 BGB zu erreichen versucht, unbeachtlich.*) (IBRRS 2026, 2064; BGB §§ 254, 278, 323, 346 Abs. 2, §§ 633, 634; OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2026 – 2 U 10/25: vorhergehend:
LG Oldenburg, 01.01.2025 – 3 O 291/23).