Mangel bei nur kurzer Haltbarkeit  0

Verfügt das Werk nicht über die vereinbarte Beschaffenheit, so ist es mangelhaft. Vor allem alle dem Werk unmittelbar und jedenfalls für eine gewisse Zeit anhaftenden physischen Merkmale bilden die Beschaffenheit des Werks. Auch die Haltbarkeit eines Werks kann zur vereinbarten Beschaffenheit gehören.

Funktioniert eine Wärmepumpe schon nach kurzer Frist nicht mehr, liegt ein Mangel vor. Jedenfalls ist dem Besteller nicht zumutbar, eine kurze Haltbarkeit hinzunehmen.

Beruht der Defekt hingegen auf einer äußeren Einwirkung liegt ein Mangel hingegen nicht vor, hier allerdings verneint (IBRRS 2023, 0040; BGB § 633 Abs. 2; VOB/B § 13 Abs. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 31.10.2022 – 22 U 231/21; vorhergehend: LG Krefeld, 06.10.2021 – 5 O 147/20).

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