Objektbetreuender Architekt und Bauunternehmer sind keine Gesamtschuldner  0

Mangels Gesamtschuldverhältnisses besteht ein Gesamtschuldnerausgleichsanspruch des Architekten gegen den bauausführenden Unternehmer nicht, soweit dem Besteller ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4 BGB gegen den Architekten aufgrund Verletzung vertraglich vereinbarter Objektbegehungspflicht zusteht und diesem außerdem Mängelansprüche gegen den bauausführenden Unternehmer wegen diesem zuzurechnender Bauwerksmängel zustehen (IBRRS 2022, 3807; BGB §§ 421422426633634; HOAI 2002 § 15 Abs. 2 Nr. 9
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – VII ZR 90/22, vorhergehend:
OLG Karlsruhe, 12.04.2022 – 19 U 87/20; LG Karlsruhe, 27.05.2020 – 3 O 141/19).

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