Im LV genanntes Produkt ist zu verbauen, oder gleichwertiges Produkt zu benennen  0

Der Auftragnehmer ist angehalten, das vom Auftraggeber im Leistungsverzeichnis vorgeschlagene Produkt einzusetzen, soweit Teilleistungsbeschreibungen den Zusatz „oder gleichwertig“ benennen und vom Auftragnehmer keinerlei Produktangaben (Hersteller- und Typenbezeichnung) eingetragen wurden.

Derartige vom Auftraggeber vorformulierte Regelungen sind weder überraschend, noch intransparent, noch benachteiligen diese den Auftragnehmer unangemessen.

Soweit der Auftragnehmer ein anderes als das vertraglich vereinbarte Produkt verwendet, ist dessen Leistung mangelhaft, was den Auftraggeber zur Kündigung des VOB/B- Vertrags berechtigt (IBRRS 2023, 0003; BGB §§ 305305c307; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 14.12.2022 – 14 U 44/22; vorhergehend: LG Hannover, 18.02.2022 – 17 O 125/20).

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