Schadensersatz wegen Mängeln beinhaltet auch die Sachverständigenkosten  0

Wegen eines Werkmangels kann der Besteller nach erfolglosem Ablauf einer von diesem zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit der Unternehmer die Nacherfüllung nicht zu Recht verweigert.

Darüber hinaus kann der Besteller auch den Ersatz sonstiger Integritäts- und Vermögensschäden verlangen, welche durch die nicht vertragsgemäße Leistung entstanden sind. Davon sind sämtliche im Minderwert des mangelhaften Werks angelegten Schadenspositionen umfasst, wie z. B. die Sachverständigenkosten, welche dadurch entstehen, dass der Besteller einen Sachverständigen mit der Feststellung und Beurteilung der aufgetretenen, oder noch zu erwartenden Mängel und ihrer Auswirkungen beauftragt (BGB § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4, § 636; OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.02.2023 – 2 U 137/22; vorhergehend: LG Saarbrücken, 25.05.2022 – 15 O 90/20; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 02.08.2023 – VII ZR 43/23 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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