Der Besteller hat einen Anspruch darauf, dass das Werk zum Zeitpunkt der Abnahme den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Ein Mangel liegt bereits vor, soweit Abdichtungen nicht fachgerecht nach den anerkannten Regeln der Technik ausgeführt werden. Ob es dadurch noch zu einem weitergehenden Schaden gekommen ist, ist für die Frage der Mangelhaftigkeit unerheblich.
Im Rahmen der Herstellung der Betonbodenplatte eines Balkons ist grundsätzlich kein Gefälle erforderlich. Etwas anderes kann sich dadurch ergeben, sofern sich entsprechend der Bau- und Ausstattungsbeschreibung zusätzlich Holzdielen auf dem Balkon befinden.
Verlangt der Besteller anstatt der Leistung sogenannten kleinen Schadensersatz, umfasst dieser, infolge der mangelhaften Leistung des Unternehmers, sowohl den bestehenden Minderwert des Werks, als gegebenenfalls auch darüber hinausgehende weitere Vermögensschäden des Bestellers (IBRRS 2023, 2844; BGB §§ 280, 281, 633, 634; LG Köln, Urteil vom 16.12.2022 – 18 O 25/20).