Funktionsfähigkeit des Dampfbades  0

Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich einerseits nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, und andererseits nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

Der funktionale Mangelbegriff setzt voraus, dass der Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit mittels der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreichbar ist. Weiter hat dieser zu prüfen, ob die vorgefundenen Gegebenheiten in Form zur Verfügung gestellte Materialien, und Vorarbeiten Dritter, selbst bei ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg entgegenstehen könnten.

Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird durch die Herstellungspflicht überlagert, die zum Inhalt hat, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu liefern.

Dementsprechend hat ein Dampfbad, außer Dampf, eine ausreichende Luftzirkulation und Temperatur sicherzustellen. Das vom Auftragnehmer erstellte Werk ist mangelhaft, sofern es diese Anforderungen nicht erfüllt (IBRRS 2022, 2941; BGB §§ 633634637 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 – 28 U 4343/20 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 – 28 U 4343/20 Bau; LG Deggendorf, 25.06.2020 – 33 O 142/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 204/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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