Posts for Tag : Besteller

Funktionsfähigkeit des Dampfbades  0

Der vom Auftragnehmer geschuldete Werkerfolg richtet sich einerseits nach der vereinbarten Qualität, Menge, Ausführungsart, und andererseits nach der von den Vertragsparteien gewollten Funktion des Werks.

Der funktionale Mangelbegriff setzt voraus, dass der Werkunternehmer sowohl zu prüfen, ob mit mittels der eigenen Werkleistung das vom Besteller gewünschte Ergebnis erreichbar ist. Weiter hat dieser zu prüfen, ob die vorgefundenen Gegebenheiten in Form zur Verfügung gestellte Materialien, und Vorarbeiten Dritter, selbst bei ordnungsgemäßer eigener Leistung den gewünschten Erfolg entgegenstehen könnten.

Die Leistungsvereinbarung der Parteien wird durch die Herstellungspflicht überlagert, die zum Inhalt hat, ein nach den Vertragsumständen zweckentsprechendes und funktionstaugliches Werk zu liefern.

Dementsprechend hat ein Dampfbad, außer Dampf, eine ausreichende Luftzirkulation und Temperatur sicherzustellen. Das vom Auftragnehmer erstellte Werk ist mangelhaft, sofern es diese Anforderungen nicht erfüllt (IBRRS 2022, 2941; BGB §§ 633634637 Abs. 3; OLG München, Beschluss vom 25.01.2021 – 28 U 4343/20 Bau; vorhergehend: OLG München, Beschluss vom 19.10.2020 – 28 U 4343/20 Bau; LG Deggendorf, 25.06.2020 – 33 O 142/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.07.2022 – VII ZR 204/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Keine Vergütung für Vorarbeiten und Planung vor außerordentlicher Kündigung vor Ausführung  0

Der Besteller eines Bauwerkvertrags kann diesen außerordentlich kündigen, soweit diesem unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

Eine Vertragsfortsetzung ist für den Besteller unzumutbar, soweit der Unternehmer seine Pflichten so stark verletzt, dass entweder Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört ist, oder die Erreichung des Vertragswecks gefährdet ist, was vorliegend zu bejahen war.

Die Wirkung einer Kündigung aus wichtigem Grund wirkt für die Zukunft. Der Anspruch auf Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen, deren Umfang der m Unternehmer auf der Grundlage des Werkvertrags berechnen kann, bleibt diesem erhalten.

Zu den erbrachten Leistungen gehören nur solche Bauleistungen, die sich im Zeitpunkt der Kündigung im Bauwerk verkörpern bzw. die schon in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann der Unternehmer keine Vergütung verlangen, sofern die Bauleistung selbst nicht zur Ausführung gelangt ist (IBRRS 2022, 2565; OLG Köln, Urteil vom 13.04.2022 – 11 U 7/21; BGB a.F. § 649; BGB §§ 280281284286314648; vorhergehend: LG Köln, 27.11.2020 – 18 O 8/19).

Ansprüche des Unternehmers bei coronabedingter Kündigung des Veranstaltungsvertrages  0

Soweit sich ein Restaurantbetreiber dazu verpflichtet, Gäste einer Privatfeier in seinem Restaurant zu bewirten, handelt es sich im Zweifel um einen Werkvertrag über gastronomische Leistungen.

Ein solcher Vertrag richtet sich allerdings nicht Art. 240 § 5 EGBGB, da der Besteller nicht zum „Inhaber“ einer Eintrittskarte, oder einer anderweitigen Teilnahme- oder Nutzungsberechtigung, wird.

Jedenfalls kann der Besteller einen solchen Vertrag dann aus wichtigem Grund kündigen, soweit dieser vor dem 08.03.20 geschlossen wurde und die Undurchführbarkeit der Veranstaltung bei Ausspruch der Kündigung auf Grund der Corona- Pandemie hinreichend wahrscheinlich war.

Aus dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage kann der dem Unternehmer durch diese Absage entstehende Schaden zwischen den Parteien hälftig zu teilen sein. Dabei sind die beim Unternehmer angefallenen und von ihm darzulegenden Kosten Bemessungsgrundlage für die hälftige Schadensteilung, nicht hingegen die diesem entgangene Vergütung (BGB §§ 313631648a; EGBGB Art. 240 § 5; KG, Beschluss vom 06.08.2021 – 21 U 19/21; vorhergehend: LG Berlin, 27.01.2021 – 23 O 149/20).

Lieferung eines Prozessluftgeräts ist Werkvertrag, sofern die Planungsleistung im Vordergrund stand  0

Planungsleistungen, die die Vorstufe zu der im Mittelpunkt eines Vertrags stehenden Lieferung herzustellender Anlagenteile bilden, hindern eine Einordnung des Vertrags als Werklieferungsvertrag üblicherweise nicht.

Steht die Planungsleistung hingegen dermaßen im Vordergrund, dass diese den Schwerpunkt des Vertrags bildet, erfordert dies ggf. die Anwendung des Werkvertragsrechts. Dies kann z.B. dann der Fall sein, soweit es im Rahmen der Beauftragung schwerpunktmäßig um die allgemein planerische Lösung eines konstruktiven Problems geht.

Wenn nach den Umständen des Einzelfalls das nach Außen hervortretende Verhalten des Bestellers den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß, kann von einer schlüssigen Abnahme ausgegangen werden.

Davon abgesehen kann die Nutzung durch den Besteller eine konkludente Abnahme darstellen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Besteller vor Beginn der Nutzung oder innerhalb einer angemessenen Prüffrist Mängel rügt, die diesen zu einer Verweigerung der Abnahme berechtigen (IBRRS 2021, 1850; BGB §§ 313323 Abs. 6, §§ 631633 Abs. 2 Satz 1, §§ 640651; OLG Naumburg, Urteil vom 02.04.2020 – 9 U 37/19; vorhergehend: LG Magdeburg, 16.04.2019 – 31 O 141/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.02.2021 – VII ZR 68/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mängelansprüche ohne Fristsetzung, sofern Vertrag in Abrechnungsverhältnis übergegangen ist  0

Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für das bereits erstellte Teilwerk wird auch nach einer Kündigung des Werkvertrags durch den Besteller erst mit der Abnahme der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen fällig.

Allerdings wird der Vergütungsanspruch des Unternehmers auch ohne Abnahme fällig, sofern der Besteller nach der Kündigung wegen Mängeln Zahlung von Schadensersatz anstelle von Erfüllung, bzw. Mängelbeseitigung verlangt. Hat der Unternehmer seinerseits dem Besteller das Teilwerk als fertiggestellt angeboten, entsteht ein Abrechnungsverhältnis.

Die Schlussrechnung enthält regelmäßig gleichzeitig die Erklärung des Unternehmers, die geschuldeten Arbeiten vorgenommen zu haben.

Soweit das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist, kommt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht Anwendung.

Etwaige über die Nacherfüllung und Schadensersatz neben der Leistung hinausgehenden Mängelrechte können grundsätzlich erst dann ausgeübt werden, soweit der Besteller dem Unternehmer zuvor eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung gesetzt hat. Dies gilt auch dann, soweit der Werkvertrag in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist (IBRRS 2021, 1703; BGB § 631 Abs. 1, §§ 633634640; OLG Celle, Urteil vom 06.02.2020 – 8 U 133/19; vorhergehend:
LG Verden, 12.06.2019 – 7 O 150/18; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.12.2020 – VII ZR 26/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Wer Schadensersatz beansprucht, hat die Schadensursachen zu beweisen  0

Macht der Besteller Schadensersatzansprüche gegenüber dem Unternehmer geltend, hat dieser darzulegen und zu beweisen, dass der Schaden auf ein schadensursächliches Fehlverhalten des Unternehmers zurückzuführen ist.

Solange aus technischer Sicht kein klarer Ursachenzusammenhang zwischen dem Schaden und dem behaupteten Verstoß des Unternehmers gegen die anerkannten Regeln der Technik und des Handwerks besteht, ist nicht nachgewiesen, dass ein pflichtwidriges Verhalten des Unternehmers wenigstens für den eingetretenen Schaden mitursächlich ist (IBRRS 2021, 1428; BGB § 241 Abs. 2, §§ 280631; LG Münster, Urteil vom 12.11.2020 – 24 O 21/18).

Bei erheblichen Mängeln kein Anspruch auf Abschlagszahlungen  0

Unwirksam sind Zahlungspläne, die keinerlei Erhöhung der Sicherheitsleistung bei Werklohnerhöhung um 10 % vorsehen.

Ein Zahlungsplan ist dann unwirksam, soweit sich aus diesem bei kundenfeindlichster Auslegung nicht ergibt, dass im Falle wesentlicher Mängel Abschlagszahlungen nicht fällig werden.

Ein Zahlungsplan ist unwirksam, soweit dieser nicht erkennen lässt, dass dem Besteller bei Fälligkeit der jeweiligen Rate ein entsprechender nicht mehr entziehbarer Gewinn gegenübersteht (IBRRS 2021, 1290; BGB §§ 632641; ZPO § 263; LG Tübingen, Urteil vom 23.11.2020 – 7 O 377/18).

Zum Streitwert einer Klage auf Werklohn und Bauhandwerkersicherheit  0

Werden Ansprüche auf Zahlung von Werklohn und auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB gleichzeitig geltend gemacht, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Werklohnforderung zuzüglich eines Betrags von 1/3 des Wert der zu sichernden Forderung.

Das Gleiche gilt, soweit neben dem Anspruch auf Zahlung von Werklohn ein Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek nach § 650e BGB geltend gemacht wird.

Der Streitwert des Anspruchs auf Leistung einer Sicherheit nach § 650f BGB richtet sich nach dem vollen Wert der zu sichernden Forderung.

Der Wert einer Klage auf Herausgabe einer Urkunde über eine Gewährleistungsbürgschaft bemisst sich auf 1/4 des Bürgschaftsbetrags, soweit der Besteller mit der Herausgabeklage keine drohende Inanspruchnahme aus der Bürgschaft vermeiden will, sondern es diesem allein oder ganz überwiegend darum geht, weitere Bürgschaftskosten zu vermeiden (IBRRS 2021, 0812; BGB a.F. § 648a; BGB §§ 650e650f; ZPO §§ 36; OLG Hamburg, Beschluss vom 01.03.2021 – 4 U 90/19; vorhergehend: LG Hamburg, 20.06.2019 – 317 O 34/19).

Bei Schaden nach Abnahme stellt die Möglichkeit eines Mangels keinen Mangelbeweis dar  0

Nach der Abnahme des Werks hat der Besteller darzulegen und zu beweisen, dass ein Schaden auf vertragswidrige Leistung des Unternehmers zurückzuführen ist.

Kann der gerichtlich bestellte Sachverständige nicht bestätigen, dass die Leistung des Unternehmers (mit-)ursächlich für den vom Besteller geltend gemachten Schaden ist, lässt sich ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Leistung und dem Schaden nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen.

Das Bestehen einer Möglichkeit reicht nicht dazu aus, eine (Mit-)Ursächlichkeit zu beweisen (IBRRS 2021, 0146; BGB §§ 633640; ZPO § 276; OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.11.2016 – 7 U 164/16; vorhergehend: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.11.2016 – 7 U 164/16; LG Stuttgart, 30.08.2016 – 10 O 44/15; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 11/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Kein Anspruch auf Abschlagszahlung nach Schlussrechnungsreife mittels einstweiliger Verfügung  0

Auch im VOB- Vertrag sind die gesetzlichen Vorschriften über das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB) und die Vergütungsanpassung nach solchen Anordnungen (§ 650c BGB) anwendbar.

Nach Kündigung des Bauvertrags kann der Auftragnehmer keine Abschlagszahlungen mehr verlangen, sondern muss die Schlussrechnung stellen.

Der Auftragnehmer kann nach Schlussrechnungsreife keine Abschlagszahlung nach der 80 %-Regelung (§ 650c Abs. 3 BGB) im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend machen (IBRRS 2021, 0128; BGB §§ 632a650a650b Abs. 2, §§ 650c650d; VOB/B §§ 121416; LG Berlin, Urteil vom 16.10.2020 – 8 O 126/20