Auftraggeber kann bei Terminüberschreitung vor Fristablauf kündigen  0

  1. Die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Einhaltung des Fertigstellungstermins und zur Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe bei schuldhafter Terminüberschreitung entfällt nicht durch einen kurzfristigen Zahlungsverzug des Auftraggebers.
  2. Eine Fertigstellungfrist ist dann angemessen, wenn die Mängel während deren Dauer unter größten Anstrengungen des Auftragnehmers beseitigt werden können. Die Frist hat hingegen nicht den Zweck, den Auftragnehmer in die Lage zu versetzen, nun erst die Bewirkung seiner Leistung in die Wege zu leiten, sondern vielmehr soll diese dem Auftragnehmer eine letzte Gelegenheit geben, die Erfüllung zu vollenden.
  3. Der im Verzug befindliche Auftragnehmer muss die Arbeiten innerhalb einer Frist erbringen, in der die Fertigstellung unter größten Anstrengungen möglich ist, was eine erhebliche Erhöhung der Zahl der Arbeitskräfte, der täglichen Arbeitsstunden bis hin zu Doppelschichten und Samstagsarbeit zur Folge haben kann.
  4. Die Entziehung des Auftrags (Kündigung) setzt grundsätzlich voraus, dass die gesetzte Frist tatsächlich fruchtlos abgelaufen ist. Wenn aber aufgrund der Umstände feststeht, dass die gesetzte Frist nicht eingehalten wird, ist der Auftraggeber auch vor Ablauf berechtigt, die außerordentliche Kündigung auszusprechen (IBRRS 2022, 2575; § 286 II BGB; § 5 Abs. 4,§§ 8, 11 VOB/B; OLG Frankfurt, Urteil vom 18.02.2021 – 22 U 103/19; vorhergehend: LG Darmstadt, 01.01.2019 – 19 O 21/13).

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