Bei Planungsauftrag durch Bürgermeister Architektenhonorar nur bei schriftlichem Vertrag  0

Soweit außerhalb von Geschäften der laufenden Verwaltung kein schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, kommt ein Vertragsverhältnis nicht zu Stande.

Sofern der Architekt dennoch Leistungen erbringt, trägt dieser das Risiko, keinerlei Vergütung zu erhalten (IBRRS 2021, 3832; BGB §§ 164167632670683812; GO-NW §§ 1, 64 Abs. 1, 2, 4;
OLG Hamm, Beschluss vom 26.08.2021 – 24 U 41/21
vorhergehend: OLG Hamm, 29.06.2021 – 24 U 41/21
LG Münster, Urteil vom 10.02.2021 – 116 O 39/20).

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