Änderung eines schriftlichen Mietvertrages durch mündliche Vereinbarung?  0

Sobald die Parteien einen schriftlich geschlossenen Mietvertrag durch eine mündliche Vereinbarung abändern, müssen diese eine die Schriftform des § 126 BGB wahrende einheitliche Urkunde herstellen. Dabei müssen alle Vereinbarungen von der Unterschrift beider Vertragsparteien gedeckt sein (BGB §§ 126, 542 Abs. 1, § 546 Abs. 1, §§ 550, § 578 Abs. 1, 2, § 580a, KG, Urteil vom 21.01.2016 – 8 U 164/15; vorhergehend: LG Berlin, 17.06.2015 – 29 O 384/14).

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