Im Verhältnis zwischen Bauherr und Architekt ist es denkbar, dass Planungsfehler eines Sonderfachmanns das Mitverschulden des Bauherrn begründen.
Jedenfalls ist der Bauherr verpflichtet, dem Architekten die außerhalb seiner spezifischen Fachkenntnisse liegenden Informationen mitzuteilen (OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 – 24 U 10/14, BGB § 254; IBR 2016, 466).