Kündigung bei verspäteter Mietzahlung durch Behörde möglich  0

Leistet eine Behörde im Rahmen der Daseinsvorsorge staatliche Transferleistungen, ist diese nicht Erfüllungsgehilfe des Mieters, soweit sie für diesen die Miete an den Vermieter leistet (Bestätigung der Senatsurteile vom 21.10.09,  VIII ZR 64/09, IMR 2010, 5; sowie vom 04.02.15 – VIII ZR 175/14, IMR 2015, 140).

 

Unabhängig von einem etwaigen Verschulden des Mieters, kann ein wichtiger Grund für die fristlose Kündigung im Sinn des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB allein in der objektiven Pflichtverletzung unpünktlicher Mietzahlungen und den für den Vermieter daraus folgenden negativen Konsequenzen liegen, soweit die Gesamtabwägung darauf schließen lässt, dass für den Vermieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses unzumutbar ist.

 

Bei der gerichtlicherseits vorzunehmenden Abwägung kann von Bedeutung sein, ob zahlreiche Verspätungen aufgetreten sind, diese jeweils einen längeren Zeitraum und größere Beträge betreffen, oder der Vermieter in besonderem Maße auf den pünktlichen Erhalt der Miete angewiesen ist, z. B. weil er mit den Mietzahlungen seinen Lebensunterhalt bestreitet, oder davon Kredite bedient.
Außerdem kann maßgeblich sein, ob das Mietverhältnis, von unpünktlichen Zahlungen abgesehen, bisher störungsfrei verlaufen ist, oder kurze Zeit vorher bereits eine berechtigte fristlose Kündigung ausgesprochen worden ist, die erst durch eine Zahlung innerhalb der Schonfrist während des Räumungsprozesses obsolet geworden ist (BGB § 278, § 543 Abs. 1 Satz 2; BGH, Urteil vom 29.06.2016, VIII ZR 173/15; vorhergehend: LG Hamburg, 17.07.2015, 311 S 88/14; AG Hamburg- St. Georg, 21.08.2014, 913 C 151/14).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.