Architektenhaftung unter Arglistgesichtspunkten nur bei Fehlerbewusstsein  0

Nach Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungszeit kann eine fahrlässig unterlassene Bauüberwachung an besonders überwachungsbedürftigen Bauteilen dann zu einer Arglisthaftung des Architekten führen, soweit eine Bauüberwachung des betreffenden Bauteils gänzlich unterblieben ist.

 

Behauptet der Architekt, dass diesem nicht bewusst gewesen sei, dass eine Bauüberwachung erforderlich war, spricht keinerlei Anscheinsbeweis zu Gunsten des Bauherrn für das Gegenteil. In diesem Fall muss daher der Bauherr den Gegenbeweis führen (BGB § 634 a; OLG Brandenburg, Urteil vom 03.06.2016, 11 U 183/14, vorhergehend LG Cottbus, 16.10.2014, 6 O 152/13; IBR 2016, 467).

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