Der Hausfrieden ist nachhaltig gestört und eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, wenn der Mieter wiederholt die Nachtruhe durch laute Musik und Lärm stört, er die Terrasse eines Mitmieters durch das Herabfallenlassen von Müll und anderen Gegenständen verschmutzt und Mitmieter beleidigt (BGB § 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2; LG Köln, Urteil vom 15.04.2016 – 10 S 139/15 (nicht rechtskräftig); vorhergehend:AG Köln, 17.07.2015 – 224 C 394/14).