Setzt die Gemeinschaft, bzw. deren Verwalter, in der irrigen Annahme, es handele sich um Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum gegen den Willen des Sondereigentümers in Stand, so kann die Gemeinschaft hierfür grundsätzlich keinen Bereicherungsausgleich verlangen.
Wegen der Besonderheiten des Wohnungseigentumsrechts kommt ein Ausgleich nach Bereicherungsrecht insoweit nur in Betracht, wenn die Maßnahme wohnungseigentumsrechtlich vor allem im Hinblick auf § 14 Nr. 1 WEG unabdingbar war, um einen über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Nachteil der anderen Wohnungseigentümer zu verhindern (BGB §§ 242, 684, 687 Abs. 2 Satz 1; WEG §§ 13, 14 Nr. 1, §§ 15, 16 Abs. 2, 4 Satz 1, § 21 Abs. 4, §§ 22, 25 Abs. 2).