Keine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer bei geringfügiger Toleranzüberschreitung  0

Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung, wie z. B. einer Stahlwangentreppe, kann wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Toleranzüberschreitung aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht. Jedenfalls dann nicht, wenn diese keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig, wie z. B. durch einen vollständigen Neueinbau der Treppe, und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.

Soweit die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern ist, entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers (IBRRS 2018, 3480; BGB §§ 633634635 Abs. 3, § 637OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2018 – 29 U 152/17; vorhergehend: LG Hanau, 07.09.2017 – 4 O 125/12).

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