Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung, wie z. B. einer Stahlwangentreppe, kann wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Toleranzüberschreitung aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht. Jedenfalls dann nicht, wenn diese keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig, wie z. B. durch einen vollständigen Neueinbau der Treppe, und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.