Bilden zwei nebeneinander liegende Häuser eine wirtschaftliche Einheit, stellt ein Gerüst am Nebenhaus keine Besitzstörung für die Mieter des anderen Hauses dar.
Die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung stellt für sich genommen noch keine Besitzstörung dar, vor allem dann nicht, wenn der Vermieter später erklärt, von den angekündigten Maßnahmen Abstand zu nehmen.
Grundsätzlich stellt das Aufstellen eines Gerüstes vor der angemieteten Wohnung eine wesentliche Beeinträchtigung und auch eine Besitzstörung dar, weil der private Rückzugsbereich der Wohnung durch die Möglichkeit des Hineinsehens gestört und ein Öffnen der Fenster aus Sicherheitsgründen eingeschränkt wird, nachdem das Gerüst jederzeit auch von Dritten betreten werden kann.
Das Aufstellen eines Gerüstes vor einem Wohngebäude ist bei bestimmten Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten, wie z. B. Dachsanierung und -dämmung, Dachgeschossaufbau, eine notwendige, unvermeidbare Begleiterscheinung, die vom Mieter zu dulden ist.
Der Vermieter muss das Aufstellen des Gerüstes ankündigen. Sinn und Zweck des im Eilrechtsverfahren durchsetzbaren Besitzschutzes bestehen im effizienten Schutz vor wesentlichen, unzumutbaren Störungen, ggf. auch vor Störungen, die die Grenze zur Rücksichtslosigkeit überschreiten, nicht aber darin, die Durchführung von Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zu erschweren, bzw. zu verzögern (LG Berlin, Urteil vom 20.04.2016 – 65 S 424/15).