Das Rauchen in einer Mietwohnung stellt dann keinen vertragsgemäßen Gebrauch mehr dar und führt zu einem Schadensersatzanspruch des Vermieters, wenn dadurch eine Verschlechterung der Wohnung eintritt, die sich nicht mehr durch Schönheitsreparaturen im Sinne des § 28 IV S. 3 der Zweiten Berechnungsverordnung beseitigen lässt, sondern zusätzliche Instandsetzungsarbeiten erfordert (BGB § 280 Abs. 1; LG Hannover, Urteil vom 29.02.2016 – 12 S 9/13).