Posts for Tag : Mängelbeseitigung

Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung bei Abnahme trotz bekannter Mängeln  0



Hat der Auftraggeber die Leistung des Auftraggebers in Kenntnis der Mängel abgenommen, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten, sind Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz ausgeschlossen.

Den Auftraggeber trifft die Beweislast dafür, dass dieser bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat (IBRRS 2019, 2923; BGB §§ 633634640; OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 – 8 U 62/13; vorhergehend: LG Hamburg, 24.05.2013 – 325 O 299/05; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 28/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Die Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit Androhung der Ersatzvornahme kann eine Kündigung darstellen  0

Die Kündigungserklärung setzt voraus, dass der Auftraggeber seinen Wunsch nach Vertragsbeendigung unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

Wird der Auftragnehmer unter Androhung einer Ersatzvornahme dazu aufgefordert, die Leistung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt abzubauen, kann dies als Kündigung des Werkvertrags verstanden werden.

Zwar kann der Auftraggeber im BGB- Bauvertrag Mängelrechte grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt wurde, weil der Auftraggeber nur noch Schadensersatz anstelle von Leistung verlangt.

Wird ein Pauschalpreisvertrag gekündigt, hat der Auftragnehmer ein Anspruch auf Vergütung der bis zum Kündigungszeitpunkt erbrachten Leistungen. Die schlüssige Darlegung dieses Vergütungsanspruchs setzt eine Abgrenzung der erbrachten von den nicht erbrachten Leistungen vornehmen (IBRRS 2019, 2351; BGB a.F. § 649; BGB §§ 314631633634; OLG Celle, Urteil vom 16.07.2018 – 8 U 44/17; vorhergehend: LG Verden, 25.01.2017 – 7 O 259/13
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 23.01.2019 – VII ZR 158/18 (Nichtzulassungsbeschwerde verworfen).

Sonnenschutz darf nicht lediglich optisch schön sein, sondern muss auch tatsächlich vor Sonne schützen  0

Die Planung von Gitterrosten, die ihren eigentlichen Zweck, nämlich den Schutz vor Sonneneinstrahlung, nur unzureichend erfüllen, stellen einen Planungsmangel dar. Dies gilt auch für den Fall, dass die gewählte Konstruktion einen zusätzlichen Fluchtweg bietet und das Gebäude optisch aufwertet.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist hat der mit der Leistungsphase 9/ Objektbetreuung beauftragte Architekt eine Begehung durchzuführen. Erkennt und moniert dieser dabei nicht, dass sich bei einer Vielzahl der Fensterscheiben die Folie abgelöst hat (sog. Delamination), ist seine Leistung mangelhaft.

Ein Abzug „neu für alt“ wegen einer verlängerten Lebensdauer kommt nicht in Betracht, wenn diese auf einer verspäteten Mängelbeseitigung beruht, soweit der Auftraggeber während des Ausbleibens der Nacherfüllung lediglich ein mangelhaftes Werk nutzen konnte (IBRRS 2019, 2280; BGB §§ 633634 Nr. 1, § 635; HOAI 2002 § 15; Anschluss an OLG Dresden, IBR 2015, 479;

OLG München, Beschluss vom 18.04.2018 – 27 U 3909/17 Bau; vorhergehend:
OLG München, Beschluss vom 09.02.2018 – 27 U 3909/17 Bau
LG Augsburg, 19.10.2017 – 6 O 4952/08; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 20.02.2019 – VII ZR 111/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine weitere Mietminderung, sofern der Mieter den Handwerkern keinen Zugang gewährt.  0

Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter, oder von diesem beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt.

Folglich entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr vorgenommen werden darf.

Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete, z. B. einem Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters, den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will (IBRRS 2019, 1624; BGB § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18; vorhergehend: LG Dresden, 08.12.2017 – 4 S 310/16; AG Dresden, 03.06.2016 – 140 C 535/16).

Auftragnehmer trägt das Prognoserisiko, soweit eine Mängelbeseitigung für erforderlich gehalten wird.  0

Wurde die Mängelbeseitigung nicht nur wegen dennoch auch dann für einen Baumangel verantwortlich.

Hat der Auftragnehmer mangelhaft geleistet und den Mangel trotz Aufforderung nicht beseitigt, trägt er das Risiko, dass die vom Auftraggeber ergriffenen Mängelbeseitigungsmaßnahmen sich bei einer nachträglichen Bewertung als nicht erforderlich erweisen.
Das gilt jedenfalls dann, soweit sich der Auftraggeber im Rahmen dessen hält, was ein verständiger und wirtschaftlich denkender Bauherr aufgrund sachkundiger Beratung für erforderlich halten durfte (IBRRS 2018, 3652; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 2; OLG Celle, Urteil vom 12.05.2016 – 16 U 131/15; vorhergehend: LG Hannover, 14.07.2015 – 9 O 133/12; nachfolgend:BGH, Beschluss vom 26.09.2018 – VII ZR 156/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Keine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer bei geringfügiger Toleranzüberschreitung  0

Eine Nacherfüllung einer Bauwerkleistung, wie z. B. einer Stahlwangentreppe, kann wegen Unverhältnismäßigkeit ausnahmsweise verweigert werden, wenn der Mangel in einer einzigen, geringfügigen Toleranzüberschreitung aus der zum Zeitpunkt der Abnahme gültigen anerkannten Regeln der Technik besteht. Jedenfalls dann nicht, wenn diese keinerlei fühlbare Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs verursacht und nur aufwändig, wie z. B. durch einen vollständigen Neueinbau der Treppe, und mit hohen Kosten beseitigt werden kann.

Soweit die Nacherfüllung wegen Unverhältnismäßigkeit zu verweigern ist, entfällt auch der wegen dieses Mangels geltend gemachte Kostenvorschussanspruch des Bestellers (IBRRS 2018, 3480; BGB §§ 633634635 Abs. 3, § 637OLG Frankfurt, Urteil vom 19.09.2018 – 29 U 152/17; vorhergehend: LG Hanau, 07.09.2017 – 4 O 125/12).

Auf eine Minderung muss sich der Auftraggeber nicht einlassen.  0

Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.

 

Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.

Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (IBRRS 2018, 3563; BGB §§ 633634; GG Art. 103 Abs. 1; BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZR 229/17; vorhergehend: OLG Nürnberg, 30.08.2017 – 2 U 2012/14; LG Nürnberg-Fürth, 18.08.2014 – 9 O 496/07).

Der Auftraggeber, der einen Kostenvorschuss zur Mängelbeseitigung fordert, muss die Mangelhaftigkeit beweisen.  0

Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft.

Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat (IBRRS 2018, 0323; BGB § 633 Abs. 2; VOB/B § 4 Abs. 7, § 13 Abs. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 U 93/1; vorhergehend: LG Heilbronn, 22.06.2017 – 8 O 1/13).

rotz Baumangels kein Schadensersatz für eingeschränkte Terrassennutzung  0

Eine Abweichung der tatsächlichen von der vereinbarten Beschaffenheit stellt nur dann keinen Mangel dar, wenn die Abweichung völlig unwesentlich ist oder für den Auftraggeber keinerlei Interesse hat.

 

Ein Vorschuss zur Mangelbeseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der Besteller nicht die Absicht hat, die Mangelbeseitigung durchzuführen.

 

Allerdings wird der Wille zur Mängelbeseitigung grundsätzlich unterstellt. Allein daraus, dass seit der Mängelrüge bereits neun Jahre verstrichen sind, ohne dass der Auftraggeber den Mangel hat beseitigen lassen, kann dies jedoch nicht geschlossen werden.

 

Auch aus einem vertraglichen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit einem Bauvertrag kann eine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden, wenn eine Wohnung, oder ein Haus, aufgrund Bauverzögerung, oder wegen Mängeln, nicht benutzt werden kann. Die mangende Benutzbarkeit einzelner Räume, oder der Terrasse, stellt hingegen einen im Werkvertragsrecht regelmäßig nicht ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (IBRRS 2017, 2892; BGB §§ 242253280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; OLG Frankfurt, Urteil vom 11.11.2016 – 4 U 3/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).
vorhergehend: BGH, Urteil vom 21.08.2014 – VII ZR 24/12OLG Frankfurt, 16.12.2011 – 4 U 3/11; LG Gießen, 15.12.2010 – 2 O 67/10
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 31.05.2017 – VII ZR 315/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Berechnung des merkantilen Minderwerts bei Baumängeln wegen Planungsfehlern.  0

Zusätzlich zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert anfallen, dessen Höhe vom Richter zu ermitteln ist. Dabei kann eine sachverständig durchgeführte „Expertenbefragung“ Schätzgrundlage sein.

 

Von einem merkantiler Minderwert des Gebäudes ist auszugehen, soweit nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil der betroffene Verkehrskreis ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Gebäudequalität hat (BGB § 194 Abs. 1, §§ 214251; ZPO § 287 Abs. 1; KG, Urteil vom 04.04.2014 – 21 U 18/13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10KG, 27.04.2010 – 7 U 120/09; LG Berlin, 22.07.2009 – 23 O 20/04; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 129/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).