Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung bei Abnahme trotz bekannter Mängeln  0



Hat der Auftraggeber die Leistung des Auftraggebers in Kenntnis der Mängel abgenommen, ohne sich seine Rechte bei der Abnahme vorzubehalten, sind Ansprüche auf Mängelbeseitigung und Aufwendungsersatz ausgeschlossen.

Den Auftraggeber trifft die Beweislast dafür, dass dieser bei Abnahme einen entsprechenden Vorbehalt erklärt hat (IBRRS 2019, 2923; BGB §§ 633634640; OLG Hamburg, Urteil vom 27.12.2016 – 8 U 62/13; vorhergehend: LG Hamburg, 24.05.2013 – 325 O 299/05; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2019 – VII ZR 28/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



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