Die Mitteilung in einer Modernisierungsankündigung, wonach die Arbeiten „voraussichtlich im Dezember 2013“ beginnen werden, ist nicht konkret genug, weil die Zeitangabe des voraussichtlichen Beginns zu unbestimmt ist.
Beginnen dann die Arbeiten, entgegen der Ankündigung, nicht im Dezember 2013, sondern tatsächlich erst im Mai 2014, ist damit auch der Zeitraum, der noch von dem Begriff „voraussichtlich“ erfasst wird, überschritten, so dass die Mitteilung obsolet ist.
Verzögerungen von einigen Tagen bis zu einer Woche sind mieterseits regelmäßig hinzunehmen. Muss die bauliche Maßnahme indes um einige Wochen oder gar Monate zurückgestellt werden, genügt dies nicht mehr, um den gesetzlichen Anforderungen der Mitteilung Rechnung zu tragen.
Die Bestimmung der maßgeblichen Höhe der zumutbaren Mietbelastung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung und umfassender Abwägung aller Umstände zu treffen. Generalisierende Aussagen sind unzulässig.
Bezüglich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mieters ist eine Gesamtschau vorzunehmen. Dem Mieter muss nach Abzug der Miete ein Einkommen verbleiben, das es ihm ermöglicht, im Wesentlichen an seinem bisherigen Lebenszuschnitt festzuhalten (IBRRS 2019, 2747; BGB § 554 Abs. 2 Satz 2, § 555c Abs. 1 Satz 1, 2 , §§ 555e, 559 Abs. 4; LG Köln, Beschluss vom 04.07.2019 – 6 S 37/19; vorhergehend: AG Köln, 05.02.2019 – 205 C 139/17