Vorgewerk nicht ordnungsgemäß, eigene Leistung mangelhaft  0

Stellt der Estrichleger fest, dass Haustür und bodentiefe Fenstertüren unterschiedliche Einbauhöhen aufweisen, so dass der Estrich nicht fachgerecht eingebaut werden kann, muss dieser dem Auftraggeber unverzüglich Bedenken anzeigen.

Ein Bedenkenhinweis muss mit hinreichender Klarheit erfolgen, so das die Mitteilung, dass man „mit dem Estrich höher gehen müsse“, nicht ausreichend ist.

Schließt der Estrichleger den Estrich aufgrund der vorgefundenen baulichen Gegebenheiten nicht fachgerecht an Haustür und bodentiefe Fenstertüren an, ohne seiner Bedenkenhinweispflicht nachgekommen zu sein, ist seine Leistung nicht funktionstauglich und deshalb mangelhaft (IBRRS 2019, 2600 BGB §§ 242633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3; OLG Hamm, Urteil vom 03.12.2018 – 17 U 186/16, vorhergehend: LG Detmold, 14.10.2016 – 1 O 307/15, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.04.2019 – VII ZR 7/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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