Welche Beschaffenheit das zu erbringende Werk haben soll, also den Inhalt der vertraglichen Vereinbarung, hat derjenige zu beweisen, der sich auf die vertragliche Vereinbarung beruft.
Dies ist der Auftraggeber, der Kostenvorschuss zur Mangelbeseitigung verlangt, auch wenn vor der Abnahme grundsätzlich der Auftragnehmer die Mangelfreiheit der erbrachten Leistungen zu beweisen hat (IBRRS 2018, 0323; BGB § 633 Abs. 2; VOB/B § 4 Abs. 7, § 13 Abs. 1; OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.01.2018 – 10 U 93/1; vorhergehend: LG Heilbronn, 22.06.2017 – 8 O 1/13).