Posts for Tag : Mängelbeseitigung

Bei wirksamer Sicherungsabrede ist die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen  0

gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger verliert der Bürge das Recht, sich gem. § 768 BGB auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung) zu berufen, soweit sich aus einem im Rahmen des Hauptschuldverhältnis ergehenden rechtskräftigen Urteils die Wirksamkeit ergibt, der Hauptschuldner also erfolglos die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben hat.

Selbst dann, wenn vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz im Hauptschuldverhältnis Verjährung eingetreten ist, kann der Bürge die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz erheben, soweit der Sachverhalt, auf den der Verjährungseinwand gestützt wird, unstreitig ist.

Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wird, auch soweit es um Kosten für die Mängelbeseitigung geht, im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung fällig.

In dem Jahr, in dem die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss dieses Jahres (IBRRS 2021, 0090;
BGB §§ 768821; VOB/B § 8 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 17.12.2020 – 6 U 50/20; vorhergehend: LG Hannover, 09.03.2020 – 12 O 187/18).

Auch die Ersatzvornahme hat Grenzen  0

Verlangt der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrags, ist zwischen den Kosten der Fertigstellung und den Kosten der Mängelbeseitigung zu unterscheiden. Dies, da Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln eine vorherige Fristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraussetzen.

Nach der Kündigung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, bzw. berechtigt. Daher hat der Auftraggeber nach der Vertragskündigung und vor der Abnahme dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Nach der Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer seinen Werklohn abzurechnen und darzulegen, berechtigt zu sein, erhaltene Abschlagszahlungen zu behalten. Wird eine solche Abrechnung vom Auftragnehmer nicht vor, kann diese auch vom Auftraggeber erstellt werden, um dadurch einen Anspruch auf Überzahlung zu generieren.

Für die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Rückzahlung des Überschusses genügt es nicht, auf die nicht erfolgte Abrechnung des Auftragnehmers hinzuweisen. Vielmehr hat der Auftraggeber seine Abrechnung mit den diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen darzulegen (IBRRS 2020, 2909; BGB §§ 280, 281, 314, 323, 631, 633, 634 Nr. 4, §§ 649, 812 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 – 21 U 11/17; vorhergehend: LG Wuppertal, 23.12.2016 – 17 O 385/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 32/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

Auftraggeber kann kündigen, soweit kein Termin zur Mängelbeseitigung genannt wird  0

Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, scheidet eine fiktive Abnahme aus.

Von einer konkludenten Abnahme ist unter bestimmten Umständen auszugehen, wenn die Parteien zwar eine förmliche Abnahme vereinbart haben, eine solche aber nicht stattfindet.

Soweit mit der Mängelbeseitigung erst nach erheblichen bauseitigen Vorleistungen begonnen werden kann, ist es ausnahmsweise ausreichend, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur verbindlichen Mitteilung des Beginns der Mängelbeseitigungsarbeiten setzt und ankündigt, dass der Auftrag nach fruchtlosem Fristablauf entzogen werde.

Zwar kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Allerdings können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

Eine Teilkündigung ist dann in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es ich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt (IBRRS 2020, 2379; BGB §§ 140640; VOB/B § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 – 19 U 66/16; vorhergehend: LG Karlsruhe, 30.05.2016 – 8 O 355/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 112/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei unzureichender Vorunternehmerleistung  0

Für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts gilt Werkvertragsrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Lift um ein Serienprodukt, bzw. um standardisierte Ware handelt.

Von einer Mangelhaftigkeit eines an der Gebäudeaussenseite angebrachten Plattformlifts ist dann auszugehen, wenn einzelnen Teile über keinen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen und deswegen frühzeitig korrodieren.

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung entfaltet keinerlei Wirkung, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht, bzw. nicht angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen.

Dies gilt dann nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass die Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann (IBRRS 2020, 1558; BGB § 218 Abs. 1 Satz 1, §§ 323346348631633634634a Abs. 1, 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 – 8 U 185/16; vorhergehend: LG Baden-Baden, 30.09.2016 – 2 O 328/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 140/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bauherr muss im Verhältnis zum ursprünglich Vereinbarten keinen Mindeststandard akzeptieren  0

Gegenüber einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung ist der Einwand, dass die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung unverhältnismäßig seien, zulässig.

Die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels sind dann unverhältnismäßig, soweit der auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten finanziellen Aufwands steht.

Soweit vertraglich etwas Bestimmtes baulich vereinbart ist, muss sich der Besteller nicht mit dem öffentlich- rechtlich gerade noch Zulässigen zufriedengeben (IBRRS 2020, 0171; BGB § 251 Abs. 2, § 633 Abs. 2 Satz 1; HOAI 2009 § 15 Abs. 1; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 – 6 O 332/16).

Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn Leistung zwar anders, aber besser ausgeführt ist  0

Bei Vorlage eines VOB- Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs anordnet, oder anderweitige Anordnungen trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Festhalten an der Pauschalsumme zumutbar ist oder nicht.

Werden durch eine geänderte Planung Aufwendungen erspart, hat der Auftragnehmer diese in Form einer Preisreduktion an den Auftraggeber weiterzureichen.

Der Auftraggeber kann dann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Leistung zwar nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, aber dennoch in technischer Hinsicht die Ist- Beschaffenheit qualitativ höherwertiger ist, als die vorgesehene Soll -Beschaffenheit (IBRRS 2020, 0238; BGB §§ 242633; VOB/B § 2 Nr. 7, § 13 Nr. 1; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2017 – 6 U 150/16; vorhergehend: LG Mainz, 07.01.2016 – 2 O 327/09; OLG Koblenz, 14.11.2013 – 6 U 261/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 68/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Nichtigkeit des Bauvertrags wegen fehlendem Eintrag in der Handwerksrolle  0

Erbringt der Auftragnehmer Leistungen eines zulassungspflichtigen Handwerks, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein, hat dies nur dann die Nichtigkeit des geschlossenen Bauvertrags zur Folge, wenn der Auftraggeber den Verstoß des Auftragnehmers kennt und diesen bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Die Leistung gilt als vom Auftraggeber schlüssig (konkludent) abgenommen, wenn dessen Verhalten den Schluss rechtfertigt, dieser billige das Werk als im Wesentlichen vertragsgemäß. Abgesehen von der Ingebrauchnahme und Nutzung ist hierfür eine angemessenen Prüf- und Bewertungsfrist notwendig, deren Länge sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet.

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Baumängeln setzt voraus, dass dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt wurde.

Einer Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert. Das bloße Bestreiten des Mangels oder des Anspruchs reicht insoweit nicht aus (IBRRS 2019, 3810; BGB § 134633 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 640; SchwArbG § 1 Abs. 2 Nr. 5, § 2 OLG Hamburg, Urteil vom 14.09.2018 – 11 U 138/17
vorhergehend: LG Hamburg, 22.06.2017 – 313 O 29/15;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.09.2019 – VII ZR 212/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Mängelbeseitigung ist vom Architekten zu überwachen  0

In der Planungsphase hat der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen vorzunehmen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Bei der Überwachen der festgestellten Mängel handelt es sich, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind, um eine Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort eingetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn verhüten soll.

Bei der Objektbetreuung durch den Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) beginnt die Verjährungsfrist erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer.

Es ist nicht notwendig, dass die Erklärung eines Geständnisses i.S. des § 288 ZPO ausdrücklich als „Geständnis“ abgegeben wird. Maßgeblich ist, ob in der Erklärung ein Geständniswille zum Ausdruck kommt, d. h. der Wille, die Tatsachenbehauptung endgültig gegen sich gelten lassen zu wollen. Hierfür kann auch die Erklärung einer Hauptaufrechnung genügen (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19; vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07).

Ist der Hallenboden trotz Mängeln nutzbar, ist eine Komplettsanierung unverhältnismäßig  0

Bei einem Vergleich zwischen Haupt- und Nachunternehmer wegen eines vom Nachunternehmer verursachten Mangels, entfaltet dieser Vergleich im Verhältnis zwischen Hauptunternehmer und Auftraggeber keine unmittelbare Rechtswirkung.

Eine Asphaltdeckschicht ist mangelhaft, sofern die Ausführung nicht den vertraglichen Vorgaben entspricht. Die Mängelbeseitigung kann jedoch von dem Auftragnehmer verweigern werden, soweit die Nutzbarkeit durch den Mangel nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall kann der Auftraggeber die Vergütung mindern.

Die Schlussrechnung ist prüfbar, sofern der Auftraggeber die Positionen der Schlussrechnung nachvollziehen und detaillierte Angriffe gegen einzelne Positionen vorbringen kann (IBRRS 2019, 2663; OLG Celle, Urteil vom 13.12.2018 – 5 U 194/14
vorhergehend: LG Lüneburg, 11.11.2014 – 9 O 363/12
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 26.06.2019 – VII ZR 13/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

Mängelbeseitigung muss überwacht werden  0

In der Planungsphase schuldet der Architekt eine umfassende Aufklärung und Beratung sowie die Prüfung von Alternativen. Etwaige Zustimmungen des Bauherrn zu bestimmten Planungen schließen einen Mangel nur dann aus, wenn der Architekt den Bauherrn vorher aufgeklärt und belehrt hat.

Grundleistung des Architekten im Rahmen der Leistungsphase 8 ist das Überwachen der festgestellten Mängel, soweit die Mängel bis zur Abnahme aufgetreten sind.

Nach der Lebenserfahrung besteht ein wahrscheinlicher Zusammenhang zwischen Abdichtung und Feuchtigkeitserscheinung, wenn der Schaden gerade dort aufgetreten ist, wo die in Rede stehende Schutzmaßnahme ihn dies verhindern sollte.

Die Verjährungsfrist beginnt bei der Objektbetreuung durch einen Architekten während der Gewährleistungszeit (hier gem. § 15 Abs. 1, 2 Nr. 9 HOAI 1996) erst mit Verjährung der Mängelansprüche des Bauherrn gegenüber dem Unternehmer (IBRRS 2019, 2964; BGB a.F. §§ 633635; HOAI 1996 §§ 1534; ZPO § 288; OLG Celle, Urteil vom 18.09.2019 – 14 U 30/19;
vorhergehend: LG Hildesheim, 02.01.2019 – 2 O 140/07). .