Posts for Tag : Mängelbeseitigung

Im Falle einer aufwändigen Mängelbeseitigung kann der Auftraggeber eine Frist für den Nachbesserungsbeginn setzen  0

Soweit zeitlich umfangreiche und schwer abzuschätzende Mängelbeseitigungsmaßnahmen zur Diskussion stehen, reicht es für eine Mängelbeseitigungsaufforderung mit Fristsetzung aus, für den Nachbesserungsbeginn eine Frist zu setzen.

Dem Mängelbeseitigungsverlangen kommt allerdings nur dann eine „Verlängerungswirkung“ zu, soweit es dem Auftragnehmer vor Ablauf der Gewährleistungsfrist zugeht.

Die in einem Vertrag über Bauleistungen formularmäßig vereinbarte Sicherungsabrede, wonach der Sicherheitseinbehalt für Mängelansprüche nur durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgelöst werden kann, in der allerdings auf die Einrede der Aufrechenbarkeit verzichtet wird, benachteiligt den Auftragnehmer unangemessen und ist folglich unwirksam (IBRRS 2021, 1767; BGB §§ 633634637 Abs. 3, § 765 Abs. 1, § 767 Abs. 1; VOB/B § 13 Abs. 5, (Anschluss an BGH, IBR 2018, 76; OLG Zweibrücken, Urteil vom 07.05.2019 – 8 U 57/16; vorhergehend: LG Zweibrücken, 15.07.2016 – 2 O 42/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – VII ZR 121/19; (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).



Unterschreitung der anerkannten Regeln der Technik  0

Die Herstellung eines mangelfreien Werks setzt voraus, dass dieses die vereinbarte Beschaffenheit hat und den anerkannten Regeln der Technik entspricht.

Üblicherweise verspricht der Auftragnehmer bei Vertragsschluss konkludent die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik. Daher liegt ein Mangel vor, soweit die Werkleistung diesen Erfordernissen nicht entspricht.

Beabsichtigt der Auftragnehmer, die anerkannten Regeln der Technik mit der geplanten Art der Ausführung zu unterschreiten, hat er den Auftraggeber, wenn dieser die Unterschreitung nicht aus eigener Fachkunde erkennen kann, darauf ausdrücklich hinzuweisen.

Eine unverhältnismäßige Mängelbeseitigung ist dann zu bejahen, soweit das Beharren auf einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung unter Berücksichtigung des objektiven Interesses des Auftraggebers an der ordnungsgemäßen Erfüllung unter Abwägung aller Umstände im Verhältnis zu dem dafür erforderlichen Aufwand einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (IBRRS 2021, 1359; BGB §§ 242280633634 Nr. 4, § 637 Abs. 3; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1; OLG Brandenburg, Urteil vom 09.07.2020 – 12 U 76/19; vorhergehend: LG Frankfurt/Oder, 03.05.2019 – 16 O 12/18).

Vorunternehmer als Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers  0

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung gegenüber dem ausführenden Unternehmer ist wirkungslos, soweit der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen welche eine Nacherfüllung des Unternehmers überhaupt erst ermöglichen, nicht vornimmt, oder anbietet.

Der Auftraggeber hat sich ein entsprechendes Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er die Obliegenheit, dem (Nach-)Unternehmer ein mangelfreies Vorgewerk zur Verfügung zu stellen, verletzt hat.

Mangelhafte Vorleistungen des Vorunternehmers als Erfüllungsgehilfe des Auftraggeber muss sich Letzterer zurechnen lassen (IBRRS 2021, 0957; BGB §§ 276278280 Abs. 1, §§ 281633 Abs. 1 Satz 1, § 634 Nr. 4; LG Landau, Urteil vom 30.12.2020 – 2 O 105/19).

Der Auftragnehmer hat die Mangelfreiheit zu beweisen, sofern in allen Räumen vor der Abnahme Schimmel auftritt  0

Der Auftragnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die vom Auftraggeber gerügten Mängel, wie z. B. die Belastung nahezu aller Räume mit Schimmel, nicht vorliegen, solange, bis die Abnahme des Werks stattgefunden hat.

Sofern der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung ernsthaft und endgültig verweigert, bedarf es nach einer Kündigung des Bauvertrags keiner erneuten Aufforderung zur Mängelbeseitigung.

Der Auftraggeber kann nach einer Kündigung einen Anspruch auf Vorschuss zur Mängelbeseitigung sowohl im BGB- als auch im VOB- Bauvertrag geltend machen (IBRRS 2021, 0200; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 2, § 637 Abs. 3, § 640; VOB/B § 4 Abs. 7, § 8 Abs. 3; OLG München, Urteil vom 30.01.2018 – 28 U 105/17 Bau; vorhergehend: LG München I, 20.12.2016 – 5 O 19209/15; LG München I, 11.05.2016 – 18 O 15579/13;
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.10.2020 – VII ZR 58/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei wirksamer Sicherungsabrede ist die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen  0

gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger verliert der Bürge das Recht, sich gem. § 768 BGB auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung) zu berufen, soweit sich aus einem im Rahmen des Hauptschuldverhältnis ergehenden rechtskräftigen Urteils die Wirksamkeit ergibt, der Hauptschuldner also erfolglos die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben hat.

Selbst dann, wenn vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz im Hauptschuldverhältnis Verjährung eingetreten ist, kann der Bürge die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz erheben, soweit der Sachverhalt, auf den der Verjährungseinwand gestützt wird, unstreitig ist.

Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wird, auch soweit es um Kosten für die Mängelbeseitigung geht, im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung fällig.

In dem Jahr, in dem die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss dieses Jahres (IBRRS 2021, 0090;
BGB §§ 768821; VOB/B § 8 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 17.12.2020 – 6 U 50/20; vorhergehend: LG Hannover, 09.03.2020 – 12 O 187/18).

Auch die Ersatzvornahme hat Grenzen  0

Verlangt der Auftraggeber Schadenersatz wegen Nichterfüllung des mit dem Auftragnehmer abgeschlossenen Bauvertrags, ist zwischen den Kosten der Fertigstellung und den Kosten der Mängelbeseitigung zu unterscheiden. Dies, da Ansprüche auf Schadenersatz wegen Mängeln eine vorherige Fristsetzung und den erfolglosen Ablauf dieser Frist voraussetzen.

Nach der Kündigung des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung verpflichtet, bzw. berechtigt. Daher hat der Auftraggeber nach der Vertragskündigung und vor der Abnahme dem Auftragnehmer eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

Nach der Kündigung des Bauvertrags hat der Auftragnehmer seinen Werklohn abzurechnen und darzulegen, berechtigt zu sein, erhaltene Abschlagszahlungen zu behalten. Wird eine solche Abrechnung vom Auftragnehmer nicht vor, kann diese auch vom Auftraggeber erstellt werden, um dadurch einen Anspruch auf Überzahlung zu generieren.

Für die schlüssige Darlegung des Anspruchs auf Rückzahlung des Überschusses genügt es nicht, auf die nicht erfolgte Abrechnung des Auftragnehmers hinzuweisen. Vielmehr hat der Auftraggeber seine Abrechnung mit den diesem zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen darzulegen (IBRRS 2020, 2909; BGB §§ 280, 281, 314, 323, 631, 633, 634 Nr. 4, §§ 649, 812 Abs. 1; VOB/B § 8 Abs. 3 Nr. 1; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2018 – 21 U 11/17; vorhergehend: LG Wuppertal, 23.12.2016 – 17 O 385/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.06.2020 – VII ZR 32/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)).

Auftraggeber kann kündigen, soweit kein Termin zur Mängelbeseitigung genannt wird  0

Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, scheidet eine fiktive Abnahme aus.

Von einer konkludenten Abnahme ist unter bestimmten Umständen auszugehen, wenn die Parteien zwar eine förmliche Abnahme vereinbart haben, eine solche aber nicht stattfindet.

Soweit mit der Mängelbeseitigung erst nach erheblichen bauseitigen Vorleistungen begonnen werden kann, ist es ausnahmsweise ausreichend, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur verbindlichen Mitteilung des Beginns der Mängelbeseitigungsarbeiten setzt und ankündigt, dass der Auftrag nach fruchtlosem Fristablauf entzogen werde.

Zwar kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Allerdings können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

Eine Teilkündigung ist dann in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es ich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt (IBRRS 2020, 2379; BGB §§ 140640; VOB/B § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 – 19 U 66/16; vorhergehend: LG Karlsruhe, 30.05.2016 – 8 O 355/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 112/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Aufforderung zur Mängelbeseitigung bei unzureichender Vorunternehmerleistung  0

Für einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Außen-Plattformlifts gilt Werkvertragsrecht. Daran ändert sich auch nichts, wenn es sich bei dem Lift um ein Serienprodukt, bzw. um standardisierte Ware handelt.

Von einer Mangelhaftigkeit eines an der Gebäudeaussenseite angebrachten Plattformlifts ist dann auszugehen, wenn einzelnen Teile über keinen ausreichenden Korrosionsschutz verfügen und deswegen frühzeitig korrodieren.

Eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung entfaltet keinerlei Wirkung, wenn der Auftraggeber diejenigen Mitwirkungshandlungen nicht erbracht, bzw. nicht angeboten hat, die die Herstellung einer mangelfreien Leistung des Auftragnehmers ermöglichen.

Dies gilt dann nicht, wenn die nachträgliche Erbringung einer fachgerechten Vorunternehmerleistung keine Voraussetzung dafür ist, dass die Auftragnehmer die vorhandenen Mängel seiner Leistung beseitigen kann (IBRRS 2020, 1558; BGB § 218 Abs. 1 Satz 1, §§ 323346348631633634634a Abs. 1, 4; OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.05.2019 – 8 U 185/16; vorhergehend: LG Baden-Baden, 30.09.2016 – 2 O 328/11; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – VII ZR 140/19 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Bauherr muss im Verhältnis zum ursprünglich Vereinbarten keinen Mindeststandard akzeptieren  0

Gegenüber einer werkvertraglich begründeten Schadensberechnung ist der Einwand, dass die Aufwendungen zur Mängelbeseitigung unverhältnismäßig seien, zulässig.

Die Aufwendungen für die Beseitigung des Werkmangels sind dann unverhältnismäßig, soweit der auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten finanziellen Aufwands steht.

Soweit vertraglich etwas Bestimmtes baulich vereinbart ist, muss sich der Besteller nicht mit dem öffentlich- rechtlich gerade noch Zulässigen zufriedengeben (IBRRS 2020, 0171; BGB § 251 Abs. 2, § 633 Abs. 2 Satz 1; HOAI 2009 § 15 Abs. 1; LG Potsdam, Urteil vom 29.05.2019 – 6 O 332/16).

Kein Anspruch auf Mängelbeseitigung, wenn Leistung zwar anders, aber besser ausgeführt ist  0

Bei Vorlage eines VOB- Pauschalpreisvertrags hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Preisanpassung, wenn der Auftraggeber Änderungen des Bauentwurfs anordnet, oder anderweitige Anordnungen trifft. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Festhalten an der Pauschalsumme zumutbar ist oder nicht.

Werden durch eine geänderte Planung Aufwendungen erspart, hat der Auftragnehmer diese in Form einer Preisreduktion an den Auftraggeber weiterzureichen.

Der Auftraggeber kann dann keine Gewährleistungsansprüche geltend machen, wenn die Leistung zwar nicht der vereinbarten Beschaffenheit entspricht, aber dennoch in technischer Hinsicht die Ist- Beschaffenheit qualitativ höherwertiger ist, als die vorgesehene Soll -Beschaffenheit (IBRRS 2020, 0238; BGB §§ 242633; VOB/B § 2 Nr. 7, § 13 Nr. 1; OLG Koblenz, Urteil vom 23.02.2017 – 6 U 150/16; vorhergehend: LG Mainz, 07.01.2016 – 2 O 327/09; OLG Koblenz, 14.11.2013 – 6 U 261/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.12.2019 – VII ZR 68/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)