Maßgeblich für den Umfang der Mängelbeseitigung ist das vertraglich geschuldete Werk. Diesen Zustand hat der Auftragnehmer herzustellen.
Eine Mängelbeseitigung, die nicht den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeiführt, muss der Auftraggeber grundsätzlich nicht akzeptieren.
Der Auftraggeber muss sich nicht darauf verweisen lassen, dass der durch eine nicht vertragsgemäße Nachbesserung verbleibende Minderwert durch einen Minderungsbetrag abgegolten wird (IBRRS 2018, 3563; BGB §§ 633, 634; GG Art. 103 Abs. 1; BGH, Beschluss vom 10.10.2018 – VII ZR 229/17; vorhergehend: OLG Nürnberg, 30.08.2017 – 2 U 2012/14; LG Nürnberg-Fürth, 18.08.2014 – 9 O 496/07).