Berechnung des merkantilen Minderwerts bei Baumängeln wegen Planungsfehlern.  0

Zusätzlich zu den Beseitigungskosten für Baumängel wegen Planungsfehlern kann ein technischer oder merkantiler Minderwert anfallen, dessen Höhe vom Richter zu ermitteln ist. Dabei kann eine sachverständig durchgeführte „Expertenbefragung“ Schätzgrundlage sein.

 

Von einem merkantiler Minderwert des Gebäudes ist auszugehen, soweit nach erfolgter Mängelbeseitigung eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil der betroffene Verkehrskreis ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Gebäudequalität hat (BGB § 194 Abs. 1, §§ 214251; ZPO § 287 Abs. 1; KG, Urteil vom 04.04.2014 – 21 U 18/13; vorhergehend: BGH, Urteil vom 06.12.2012 – VII ZR 84/10KG, 27.04.2010 – 7 U 120/09; LG Berlin, 22.07.2009 – 23 O 20/04; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 17.05.2017 – VII ZR 129/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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