Weigert sich der Mieter, die Beseitigung von Mängeln durch den Vermieter, dessen Mitarbeiter, oder von diesem beauftragte Handwerker zu dulden, ist er ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich zu einer weiteren Minderung nicht mehr berechtigt.
Folglich entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr vorgenommen werden darf.
Dies gilt auch dann, wenn der Mieter die Mangelbeseitigung unter Berufung darauf verweigert, dass er im Hinblick auf einen anhängigen Rechtsstreit über rückständige Miete, z. B. einem Prozess mit dem Rechtsvorgänger des Vermieters, den bestehenden mangelhaften Zustand aus Gründen der „Beweissicherung“ erhalten will (IBRRS 2019, 1624; BGB § 320 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; ZPO § 322 Abs. 1; BGH, Urteil vom 10.04.2019 – VIII ZR 12/18; vorhergehend: LG Dresden, 08.12.2017 – 4 S 310/16; AG Dresden, 03.06.2016 – 140 C 535/16).