Posts for Tag : Kündigung

Auftraggeber kann kündigen, soweit kein Termin zur Mängelbeseitigung genannt wird  0

Haben die Parteien eine förmliche Abnahme vereinbart, scheidet eine fiktive Abnahme aus.

Von einer konkludenten Abnahme ist unter bestimmten Umständen auszugehen, wenn die Parteien zwar eine förmliche Abnahme vereinbart haben, eine solche aber nicht stattfindet.

Soweit mit der Mängelbeseitigung erst nach erheblichen bauseitigen Vorleistungen begonnen werden kann, ist es ausnahmsweise ausreichend, wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur verbindlichen Mitteilung des Beginns der Mängelbeseitigungsarbeiten setzt und ankündigt, dass der Auftrag nach fruchtlosem Fristablauf entzogen werde.

Zwar kann die Kündigung auf einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung beschränkt werden. Allerdings können Leistungsteile innerhalb eines Gewerks nicht als abgeschlossen betrachtet werden.

Eine Teilkündigung ist dann in eine Kündigung des Gesamtauftrags umzudeuten, wenn es ich bei der betreffenden Teilleistung nicht um einen in sich abgeschlossenen Teil der vertraglichen Leistung handelt (IBRRS 2020, 2379; BGB §§ 140640; VOB/B § 4 Nr. 7, § 8 Nr. 3 Abs. 2 Satz 1, § 12; OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.04.2018 – 19 U 66/16; vorhergehend: LG Karlsruhe, 30.05.2016 – 8 O 355/13; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2020 – VII ZR 112/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Kündigung seitens des Mieters aufgrund schwerer Erkrankung  0

Gemäß § 543 Abs. 1 BGB ist das Recht zur fristlosen Kündigung vertraglich nicht abdingbar.

Die Interessenabwägung des § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sich am gesetzlichen Leitbild des Mietrechts ausrichten.

Zumindest in einem Gewerberaummietverhältnis rechtfertigt die Erkrankung des Mieters keine fristlose Kündigung des Mieters.

Besteht Unklarheit, ob die Parteien tatsächlich im Vertrag eine Regelung getroffen haben, etwa, weil diese sprachliche Unstimmigkeiten enthält, bedarf der Vertrag zunächst auszulegen. Kann auf diese Weise festgestellt werden, was die Parteien geregelt haben, liegt kein Verstoß gegen das Schriftformerfordernis des § 550 BGB vor (IBRRS 2020, 2211; BGB §§ 536b537 Abs. 2, § 543 Abs. 1 Satz 2, $§ 550, 574, 594c; OLG Rostock, Urteil vom 09.07.2020 – 3 U 78/19 (nicht rechtskräftig; vorhergehend: LG Stralsund, 29.08.2019 – 4 O 75/17).

Verweigerung der Modernisierung trotz entsprechender rechtskräftiger Verurteilung löst Kündigung aus  0

Eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ist gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB grundsätzlich gerechtfertigt, wenn der Mieter die Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen verweigert, obwohl er rechtskräftig zu deren Duldung verpflichtet ist ( BGB § 573 Abs. 1, 2 Nr. 1; LG Berlin, Urteil vom 28.05.2020 – 67 S 21/20
vorhergehend: AG Mitte, 09.12.2019 – 20 C 113/19

Kündigung des Bauvertrags ist Anwaltssache  0

Erteilt ein mit der Ausführungsplanung und Mitwirkung bei der Vergabe beauftragter Architekt (Leistungsphasen 5 bis 7) dem Bauherrn in einer unklaren Vertragssituation den Rat, ein konkretes Gestaltungsrecht, hier eine Kündigung auszusprechen, handelt es sich dabei um eine Rechtsdienstleitung im Sinne des § 2 RDG, die nur in dem gesetzlich zugelassen Umfang zulässig ist, § 3 RDG.

Hinsichtlich der Beurteilung der Frage, ob eine Rechtsdienstleistung eines Architekten nach § 5 Abs. 1 RDG als Nebenleistung zulässig ist, ist zu Gunsten des Architekten ein großzügiger Maßstab zugrundezulegen, nachdem Architektenleistungen in vielfacher Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass, jedenfalls in einigen Leistungsphasen nach HOAI, Rechtsdienstleistungskompetenzen des Architekten als Teil ihres vertraglichen Pflichtenprogramms einzustufen sind.

Auch unter Zugrundlegung dieses großzügigen Maßstabs werden die Grenzen der erlaubten Nebenleistung spätestens dann verlassen, wenn der Architekt in Bezug auf die Geltendmachung konkreter Sekundärrechte im Außenverhältnis tätig wird. Hierbei handelt es sich in der Regel um komplexe Rechtsdienstleistungen, die häufig ein erhebliches Risikopotential für den Auftraggeber haben und damit den Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vorbehalten bleiben (IBRRS 2020, 1778; BGB § 823 Abs. 2; HOAI § 3; RDG § 2 Abs. 1; OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2020 – 3 U 2182/19).

Stundenlohnarbeiten können auch mündlich beauftragt werden  0

Die Vereinbarung von Stundenlohnarbeiten kann auch mündlich erfolgen.

Die fehlende Vollmacht des Nachunternehmers steht einem Anspruch auf Vergütung von Stundenlohnarbeiten für den Abschluss einer Stundenlohnvereinbarung mit dem Auftraggeber dann nicht entgegen, wenn der Auftragnehmer die Erklärung bei Rechnungsstellung genehmigt.

Ein ungenehmigter Nachunternehmereinsatz berechtigt den Auftraggeber lediglich zur Kündigung. Die vor der Kündigung ausgeführten Leistungen hat er zu vergüten (IBRRS 2020, 0912; BGB VOB/B § 2 Abs. 10, § 4 Abs. 8, §§ 141516; OLG Köln, Urteil vom 09.12.2015 – 17 U 91/14; vorhergehend: LG Köln, 09.09.2014 – 90 O 21/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 16.05.2018 – VII ZR 10/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei gekündigtem Bauvertrag kein Werklohn ohne Abnahme  0

Der Werklohnanspruch des Auftragnehmers wird, soweit der Auftraggeber die Kündigung des Bauvertrags erklärt, nur fällig, wenn die Leistung entweder abgenommen wurde, oder ein Abrechnungsverhältnis gegeben ist.

Soweit der Auftraggeber im Anschluss an die Kündigung des Bauvertrags weiterhin die Beseitigung von (erheblichen) Mängeln verlangt, beinhaltet die Aufforderung, die Schlussrechnung zu übersenden, keinerlei konkludente Abnahmeerklärung.

Wenn eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, ist die Möglichkeit einer fiktiven Abnahme ausgeschlossen,

Wenn sich in dem Zeitraum zwischen Ausführung der Arbeiten und der Abnahme die allgemein anerkannten Regeln der Technik ändern, schuldet der Auftragnehmer die Vertragsdurchführung entsprechend den zur Zeit der Abnahme geltenden Regeln (IBRRS 2020, 0784, BGB a.F. § 649; BGB § 631 Abs. 1, § 640; VOB/B §§ 121314;
OLG Hamm, Urteil vom 07.12.2017 – 17 U 187/15
vorhergehend: LG Detmold, 20.10.2015 – 9 O 49/14).

Keine Kündigung im Bauvertragsrecht ohne Abmahnung  0

Die Kündigungstatbestände der VOB/B enthalten keine abschließende Regelung. Über die in den §§ 8 und 9 VOB/B geregelten Fälle hinaus können beide Vertragsparteien den Bauvertrag kündigen, falls aufgrund eines schuldhaften Verhaltens des anderen Vertragspartners der Vertragszweck derart gefährdet ist, dass der vertragstreuen Partei die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar geworden ist.

Die Kündigung eines Bauvertrags aus wichtigem Grund ist grundsätzlich erst dann zulässig, wenn der andere Vertragsteil nachdrücklich und unmissverständlich auf die Folgen einer weiteren Nichterfüllung der Vertragspflichten hingewiesen worden ist.

Einer Fristsetzung mit Kündigungsandrohung bzw. einer Abmahnung bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn entweder eine solche Nachfristsetzung bzw. Androhung von vornherein keinen Erfolg verspricht, oder sich das Verhalten des Kündigungsgegners als eine besonders schwere Vertragsverletzung darstellt, die es dem Kündigenden unzumutbar macht, noch weiterhin mit dem Partner im Vertrag zu bleiben, bzw. den Ablauf einer durch die Abmahnung eröffneten, weiteren, Zeitspanne abzuwarten.

Eine unberechtigte Verweigerung des Ausgleichs von Abschlagsrechnungen kann einen Grund zur fristlosen Kündigung darstellen.

Ist aber nur ein geringer Betrag zur Zahlung offen, ist der Auftragnehmer gehalten, sich vor einer fristlosen Kündigung um eine einvernehmliche Beilegung des Konflikts zu bemühen (IBRRS 2020, 0332; GB § 648a; VOB/B § 2 Abs. 5, 6, §§ 8914 Nr. 2 Satz 2; OLG Stuttgart, Urteil vom 31.01.2017 – 10 U 70/16;
vorhergehend: LG Heilbronn, 12.05.2016 – 21 O 93/08 KfH
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 24.07.2019 – VII ZR 53/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Bei Kündigung wegen Mietverzugs in zwei aufeinander folgenden Terminen muss bei beiden Terminen ein erheblicher Mietrückstand vorliegen  0

Bei einer Kündigung nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB, wonach der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil der Miete in Verzug sein muss, its ein erheblicher Rückstand für jeden der beiden Termine erforderlich. Dieses Erfordernis besteht gegebenenfalls neben der für Wohnraummietverhältnisse geltenden Mindesthöhe des Gesamtrückstands nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB.

Ein Rückstand, der nur 19 % der gesamten monatlichen Warmmiete ausmacht und der die Summe der geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen unterschreitet, begründet für diesen Monat keinen erheblichen Zahlungsrückstand i.S.d. § 543 Abs. 2 Nr. 3 a BGB (IBRRS 2020, 0156; BGB § 543 Abs. 2 Nr. 3a, § 546 Abs. 1, § 569 Abs. 3 Nr. 1, § 985; LG Berlin, Urteil vom 08.01.2020 – 66 S 181/18; vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, 30.08.2018 – 16 C 161/18).

Verlängerungsklausel bei unklarem Vertragsbeginn unwirksam  0

Eine Klausel zur automatischen Verlängerung eines Werbevertrags ist mangels Transparenz unwirksam, sofern bei Vertragsbeginn nicht eindeutig feststeht, bis wann die Kündigung zur Abwendung der Verlängerung spätestens ausgesprochen werden muss (IBRRS 2017, 3927; BGB § 307 Abs. 1 Satz 2; § 310 Abs. 1 Satz 2; BGH, Urteil vom 25.10.2017 – XII ZR 1/17; vorhergehend: LG Heilbronn, 13.12.2016 – Aß 2 S 85/16; AG Schwäbisch Hall, 07.07.2016 – 6 C 928/15).

Beleidigungen durch den Mieter können die Kündigung rechtfertigen  0

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen.

 

Auch wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und der Mieter deshalb sauer ist. Diesen Zustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen “promovierten Arsch” zu nennen, woraufhin der Vermieter die fristlose Kündigung aussprach.

 

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, jedenfalls soweit es einen nachvollziehbaren Grund für das Fehlverhalten gebe. Hier die mangelnde Heizleistung.

 

Allerdings sei die Betitelung als “promovierter Arsch” eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass die Kündigung des Mieters gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte dabei fest, dass vor der Kündigung in diesem Fall auch keine Abmahnung erfolgen musste, da die „massive Beleidigung“ die „Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert“ habe, „dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können“.

 

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Zwar hatte der Mieter behauptet, dass der Vermieter sei selbst tätlich geworden sei. Dies konnte der Mieter aber nicht beweisen (Az. 474 C 18543/14).