Beleidigungen durch den Mieter können die Kündigung rechtfertigen  0

Auch ein Vermieter kann sich auf den Ehrenschutz berufen.

 

Auch wenn die Heizung momentan nur lauwarmes Wasser liefert und der Mieter deshalb sauer ist. Diesen Zustand nahm ein Mieter in München zum Anlass, seinen Vermieter einen “promovierten Arsch” zu nennen, woraufhin der Vermieter die fristlose Kündigung aussprach.

 

Zu Recht, entschied das Amtsgericht München. Zwar seien bloße Unhöflichkeiten kein Kündigungsgrund, zumindest nicht, jedenfalls soweit es einen nachvollziehbaren Grund für das Fehlverhalten gebe. Hier die mangelnde Heizleistung.

 

Allerdings sei die Betitelung als “promovierter Arsch” eine so schwerwiegende Ehrverletzung, dass die Kündigung des Mieters gerechtfertigt sei. Das Gericht stellte dabei fest, dass vor der Kündigung in diesem Fall auch keine Abmahnung erfolgen musste, da die „massive Beleidigung“ die „Vertrauensgrundlage zwischen den Parteien so schwerwiegend erschüttert“ habe, „dass sie auch durch eine Abmahnung nicht hätte wiederhergestellt werden können“.

 

Dabei berücksichtigte das Amtsgericht auch, dass die Parteien im selben Haus wohnen. Zwar hatte der Mieter behauptet, dass der Vermieter sei selbst tätlich geworden sei. Dies konnte der Mieter aber nicht beweisen (Az. 474 C 18543/14).

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